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Die Welt · 1899-07-14 · 28 (14.7.1899) · p. 5

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Journal
Die Welt
Volume
3 (1899)
Issue
28 (14.7.1899)
Article
Der III. Congress
Date
1899-07-14
Page
5 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 28 „Die fr Welt" Seite 5 Wahllisten keine unliebsame Verzögerung eintrete, und Reclamationen vermieden werden, * Die Wählerliste, die nach den an das Baseler Bureau eingesandten Schekeljuxten angefertigt wurde, wird in den nächsten Tagen ausgegeben werden. 4- * * Von Herrn Dr. Sigmund Werner, dem ehemaligen Redacteur der „Welt“, erhalten wir die nachfolgenden bemerkenswerten Anregungen die wir veröffentlichen, ohne uns jedoch mit ihm zu identisieren. Ich betrachte den d r i 11 e n Congress wegen der Genehmigung des Bankstatuts, das ja in der jet*t vorliegenden Form noch nicht verificiert wurde, wegen der Bestimmung, resp. Approbierung der bis jetzt in Bezug auf die Bankleitung und Bankführung getroffenen Massregeln, wegen der unbedingt nöthigen, wie ich hoffe, endgültigen Ablehnung des Kleincolonisations-Standpunktes — von Seiten des (Kongresses wenigstens — als einen besonders wichtigen und folgenreichen. Aus diesen Gründen, abgesehen von anderen, die noch zu erwähnen sind und sich hauptsächlich auf den gegen den Zionismus so abscheulich und wüthend geführten Kampf und die Gegner beziehen, halte ich es vor allem für nöthig, unsere Gesinnungsgenossen und auch die anderen Leser unserer Publicationen in einem oder mehreren Artikeln auf die besondere Bedeutung dieses Gongresses aufmerksam zu machen. Daran wäre die Betrachtung zu knüpfen, welche schwere Verantwortung die Wähler der Delegierten auf sich nehmen, wenn sie nicht Männer, deren Hingebung für unsere Sache bekannt, und deren Makellosigkeit. evident ist, mit ihren Mandaten betrauen. Es wäre darauf hinzuweisen, wie auch die politische Action und Situation, die ja vorläufig nur in einzelnen hervorragenden Erscheinungen nach aussen sichtbar werden kann, Männer von reifem Verständnis und grossem Takte erfordert, welche eine so verantwortungsreiche Discussion in würdiger und vor allem wirklich politischer Weise zu führen imstande sind, damit nicht unserer Sache unersetzlicher Schaden und unseren Gönnern etwa peinliche Auseinandersetzungen aus diesen von u n v e r a n t w o r t 1 i c h er Seit e, aber doch unter einem für sie verantwortlichen Präsidium erfolgenden Debatten erwachsen. Um den wiederholt gerügten Umstand zu vermeiden, dass angeblich nur Wohlhabende oder gerade ihre Sommerreise Absolvierende als Gongressdelegierte gewählt werden, ist jeder Landesorganisation respective den betreffenden Einzelorganisationen die Erlaubnis zu ertheilen, aus ihrem Agitations- (Geschäfts-) Fon de die Kosten der Delegierten reise zu tragen. Am besten wäre es, wenn jede Landesorganisation diesen Betrag für ihr Gebiet festsetzte, damit ein einheitlicher Satz festgelegt und Uebersclrreitun gen oder zu geringe Dotationen vermieden werden. Jedem Delegierten werden diese Reisekosten angewiesen. Will er sie nicht verwenden, so fliessen sie als „Reisebetrag“ der Organisation und dem Gongressbureau in Wien zu. Damit wird eine absolut gerechte Vertheilung der Mandate gesichert und das Odium beseitigt, das durch Bewilligung einzelner Reisebeträge möglicherweise bei Missgünstigen erregt werden könnte. Die Verification der Mandate ist von einer zwanziggliedrigen Commission, der die beiden Congresssecretäre und ein Mitglied des Congresspräsidiums angehören müssen, aufs strengste vorzunehmen. Alle diejenigen Mandate, deren Träger sich in irgendwelcher Weise gegen die Beschlüsse des Baseler Gongresses vergangen oder die Sache des politischen Zionismus irgendwie geschädigt haben, sind für nichtig zu erklären. Die betreffenden Organisationen bleiben beim Gongresse unvertreten. Die Beschlüsse des Verificationsausschusses werden mit einfacher Majorität gefasst. In unklaren Fällen sind die gewählten Vertreter der einzelnen Landsmannschaften zur Berathur.g und Beschlussfassung beizuziehen. Diese Vertreter haben also in den betreffenden Fällen Sitz und Stimme im Verificationsausschusse. Als. Vertreter der Landsmannschaften fungieren die Actionscomiternitglieder des betreffenden Landes, respective des betreffenden Gebietes. Empfehlungen zum Delegierten werden vom Gongressbureau, respective Actionscomite principiell nicht gegeben. Dagegen steht es den einzelnen Wahlleitern*) frei, sich bei den betreffenden Landesorganisationen oder dem Wiener Gongressbureau, um die Namen von Personen zu erkundigen, die sich um ein Mandat für den Congress bewerben. Die Nominierung von solchen Candidaten seitens der genannten Stellen haben nur als Antworten auf Anfragen zu erfolgen. Eine Empfehlung ist in dieser Nominierung nicht zu suchen, noch weniger etwa ein Auftrag, den nominierten Candidaten zu wählen. Die Namen der Gewählten werden vor dem Gongresse in der „Welt“ nicht bekannt gegeben. Dagegen wird das Bureau in Basel eine Liste der verificierten Wahlen anlegen und den Landesorganisationen die Namen der verificierten Delegierten ihres Gebietes über Wunsch bekanntgeben. * » * Nur jene Schekelzahler haben das passive Wahlrecht zum Gongress, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben. Zur leichteren Controle für die kommenden Jahre ist in die Schekelbücher auch die Rubrik: „Alter“ aufzutiehmen. (Damen sind von der Ausfüllung dieser Rubrik dispensiert.) Leute, die bei Colonisations-Gesellschaften als Functionäre oder Beamte (besoldet oder unbesoldet) wirken, können nicht zu Delegierten des Baseler Gongresses gewählt werden. Der Verifications- (Legitimations-) Ausschuss, der im Vorjahre 13 Mitglieder betrug, soll in diesem Jahre 20 Mitglieder zählen. Der Congress hat bereits im Vorjahre den § 3 der Geschäftsordnung modifieiert, es müsste also auch heuer ‘eine Modification platzgreifen. Der Verifications- Aiisscliuss soll von den einzelnen Landsmannschaften auf folgende Weise gebildet werden: Russland ß, England 2, Amerika 2, Deutschland 2, Rumänien 2, Oesterreich mit Ausschluss Galiziens 1, Galizien 2, Ungarn 1, Schweiz und Frankreich 1, Bulgarien und Serbien 1 Mitglied: (Es wäre wünschenswert, dass nicht nur bei dem Verifications-Ausschüsse, sondern auch bei den anderen zu wählenden Ausschüssen die Mitgliederzahl nicht allzu gering festgesetzt werde. Es wird auf diese Weise einer grösseren Anzahl von Leuten die Möglichkeit geboten, sich in einer quasi amtlichen Stellungzubethätigen. Es wird aber auch noch der Vortheil erreicht, dass ein grosser Th eil der für den Gongress bestimmten Reden in die Commission resp. in die Ausschüsse verlegt wird. Durch die Erledigungen, die viele Angelegenheiten in diesen kleinen Cirkeln finden können, werden die Hauptverhandlungen entlastet und die Debatte wesentlich gekürzt. Infolgedessen wird der Kongress gewiss gerne die Redefrist auf 15 Minuten beschränken. Die Referenten werden natürlich von dieser Bestimmung nicht betroffen.) In Bezug auf die Antragstellung beim Gongresse mögen bereits jetzt und zu wie d erb oltenmal en die Bestimmungen des § 13 der vorjährigen Geschäftsordnung den Gesinnungsgenossen in Erinnerung gebracht werden. Ebenso soll an den § 15 erinnert werden. Der §33 der Geschäftsordnung möge dahin modifi eiert werden, dass das Wort „erforderlichenfalls“ wegbleibt. (In einem viel gelesenen jüdischen Blatte Russlands wurde nämlich in jüngster Zeit der Vorwurf erhoben, dass die meisten *) Das Gongressbureau in Basel hat die Namen der Wahlleiter unverzüglich dem Wiener Bureau mitzutheilen.

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