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Die Welt · 1908-11-13 · 45 (13.11.1908) · page 1

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
45 (13.11.1908)
Date
1908-11-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
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f«^jf^|^^ DIE ELT KÖLN AM RHEIN, KAROLINGERRING 6 %/ ERSCHEINT JEDEN FREITAG ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XII. JAHRG. KÖLN, 13. November 1908 "-nrr UNSER POLITISCHER STANDPUNKT UND UNSERE PFLICHTEN Ist die innerpolitische Reform der Türkei für unsere Sache ein Fortschritt oder ein Rückschritt? Andeutungsweise wurde diese Frage schon einigemal. beantwortet, aber sie verdient eingehend behandelt zu werden, um so mehr, da sie hie und da mit einer gewissen Nervosität, - ohne Gleichgewicht und Ruhe, polemisch breitgetreten wird. Wollen wir uns in der neuen Lage orientieren: Das Verfassungsrecht ist zur Grundlage der staatlichen Organisation der neuen, freien Türkei geworden; es ist die Klarstellung jener Grundsätze, welche die Pflichten und Rechte aller staatlichen und öffentlichen Organe regeln und in jenen Einklang bringen sollen, welchen das echte Recht erheischt. Im Geiste des Rechtes der Freiheit müssen alle diese öffentlichen Rechte und Pflichten sehr genau gegeneinander abgewogenwerden. Und da es unzweifelhaft ist, daß alle Pflichten aus sich selbst Rechte zu erzeugen die Neigung haben und tatsächlich auch gewohnheitsgemäß erzeugen, so muß die Tragweite der Pflichten ebenso ängstlich abgegrenzt werden wie die der Rechte, damit Eingriffe in die Freiheitsbefugnisse der Individuen und Kollektivitäten möglichst hintangehalten werden. So ist z. B. die Erstreckung der Militärdienstpflicht auf die Juden und andere Befugnisse ihrem Geiste nach zu verstehen. Von diesem Gesichtspunkte aus ist jetzt in der Türkei das Verfassungsrecht als das Fundament des Rechts der Freiheit zu betrachten, und die wichtigsten und eingreifendsten Bestimmungen und Regelungen des öffentlichen Lebens müssen darin ihren Ausdruck finden. Die konzentrierte Macht mußte früher als die entscheidende Instanz aller innern und äußern Fragen wie auch für den Zionismus gelten. Diese Konzentration hat sich aufgelöst. Der hervorragendste Grundsatz des Verfassungsrechts ist die Teilung der Gewalten. Wir werden also nicht mit einer, sondern mit mehrern Instanzen zu tun haben, für die nur das Verfassungsrecht gelten kann. Die staatlichen, beziehungsweise öffentlichen Gewalten, wie sie sich in ganz unabsichtlicher Weise in der sozialen Entwicklung der Kulturwelt herausgebildet haben, besiizen ungeteilt eine so große, so verhängnisvolle, ja oft eine so verheerende Wirkung und Tragweite, daß wir sie unter dem abscheuerregenden und empörenden Begriff der Tyrannei und Despotie zu denken und auszudrücken gewohnt sind. Auch die Gesetze, die letztere erteilt, sind problematisch. Die Teilung beziehungsweise Trennung der öffentlichen Gewalten ist daher die Grundlage jedes Verfassungsrechts. Worin besteht die Idee dieses Rechts? Wir möchten sie folgendermaßen formulieren: Nicht in der Hand eines Menschen dürfen alle staatlichen Gewalten ruhen, nicht ein Mensch darf sie ausüben, aber auch nicht eine Mehrzahl von Menschen, welche von jenem Einen abhängig ist und die öffentlichen Gewalten nur auf Kommando handhabt. Das Volk oder die Völker, die Gesamtheit der Individuen und der nationalen Gruppierungen der großen Kollektivität Staat ist der Träger der staatlichen Gewalten. Der Staat hat sich selber seine Gesetze zu geben, Gesetze, welche ihm frommen und die Wohlfahrt des einzelnen und der Nationalität in der Wohlfahrt des Gesamtstaates sichern und verbürgen. Daß dieses hohe und ideale Werk nicht die Vielköpfigkeit der Gesellschaft auszuführen vermag, ist selbstverständlich: es bedarf hierzu einer Auswahl von Individuen aus der Jjesellschaft. Sowohl die Wege zu dieser Auswahl als auch die Mittel zur Erfüllung jener Ziele zu finden und festzulegen, das ist die Aufgabe des Verfassungsrechts, dessen erster Teil die politischen Rechte der Gesamtreichsangehörigen sind. Soviel in bezug auf unseren ideellen Standpunkt und auf unsere Menschenrechte. Nun kommt die ■ nationale Frage. Die einzelne Nationalität soll aber auch ihr Haus selbst bestellen und verwalten und ihren kulturell-wirtschaftlichen Organismus selber pflegen. Und wiederum vermag das nicht die Allzahl der Individuen, und die Wege der Auswahl der Berufenen und die Mittel, welche ihnen zu diesem Zweck in die Hand gelegt werden sollen, hat das Verfassungsrecht grundlegend zu l*

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