Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 17 (1913)
- Issue
- 32 (8.8.1913)
- Date
- 1913-08-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 32 1021 metzelt Die Beratungen des Kongresses Wir bringen im Nachstehenden die wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnungdes Kongresses zum Abdruck. § 1. Delegierte. Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben. Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses noch nicht teilgenommen hat. § 2. Landsmannschaften und Fraktionen. Die auf dem Kongreß anwesenden Delegierten bilden Landsmannschaften und Fraktionen. Die Rechte einer Landsmannschaft sind von dem Zusammenschluß von mindestens 10 Kongreßdelegierten abhängig. Entscheidend hierbei ist die Zahl der gewählten Delegierten. Die Rechte einer Fraktion sind von dem Zusammenschluß von mindestens 30 Delegierten auf dem Kongreß abhängig. Jeder Delegierte ist berechtigt, bei Austritt aus einer Landsmannschaft sich einer Fraktion anzuschließen. Landsmannschaften und Fraktionen haben ihre Konstituierung und die Zahl ihrer Mitglieder vor der Eröffnung des Kongresses dem Actions-Comite anzuzeigen. Erfolgt die Bildung derselben während des Kongresses, so genügt die schriftliche Anmeldung beim Kongreßpräsidium. Die Bildung einer Fraktion kann spätestens bis zum Beginn der zweiten Kongreßsitzung erfolgen. Für die Delegationen der Sonderverbände gilt grundsätzlich das gleiche wie für die Landsmannschaften. Zum Absatz 1 dieses Paragraphen ist zu bemerken, daß die Mitglieder des Actions-Comites, falls sie kein Mandat ausüben, zu der Landsmannschaft gehören, die von ihrem Landesverband bzw. Sonderverband gebildet wird. Für die Rechte der betreffenden Landsmannschaft kommt jedoch nur die Zahl der gewählten Delegierten in Frage. Mitglieder des A. C., die kein Mandat ausüben, werden also bei Feststellung der Mitgliederzahl der einzelnen Landsmannschaft nicht mitgezählt. § 9. Permanenzausschuß. Zur Vorbereitung der vom Kongreß vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme des Kongreßpräsidiums wird vom Kongreß ein Permanenzausschuß gebildet. Der Permanenzausschuß hat sich vor Beginn der zweiten Sitzung zu konstituieren. Er besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften und Fraktionen, die das Recht haben, für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden. Diejenigen Landsmannschaften, welche die Zahl von 10 Delegierten nicht erreichen, haben das Recht auf Entsendung eines Vertreters in den Permanenzausschuß, wenn sie wenigstens vier Delegierte zählen. Die übrigen Landsmannschaften und diejenigen Delegierten, welche keiner Landsmannschaft Schaft oder Fraktion angehören, wählen in einer gemeinschaftlichen Sitzung für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Perm an en zausschuß. Ein Ueberschuß von mindestens vier Delegierten über 10, 20 usw. berechtigt zur Wahl eines weiteren Vertreters. Die erste Sitzung des Permanenzausschusses beim XI. Kongreß findet am Mittwoch, den 3. September nachmittags 3 Uhr, im Musikvereinsgebäude statt. Die Landsmannschaften, welche weniger als vier Delegierte zählen, und diejenigen Delegierten, welche keiner Landsmannschaft oder Fraktion angehören, werden gemäß oben stehender Bestimmung eingeladen, ihre Vertreter für den Permanenzausschuß in einer gemeinschaftlichen Sitzung am Dienstag, den 2. September, nachmittags 3 Uhr (im Musikvereinsgebäude zu wählen. § 19. Anträge zur Sache. Die Vorlagen des A. C. sowie alle eingebrachten Anträge und die Anträge der offiziellen Referenten sind rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor Kongreßeröffnung, im Druck zu veröffentlichen. Der Präsident bestimmt, zu welchem Punkt der Tagesordnung sie zur Beratung zu stellen sind. Antragsberechtigt sind die vom Kongreß gewählten Behörden und Ausschüsse; ebenso haben die Landsmannschaften und Fraktionen das Recht, selbständig Anträge und Interpellationen einzureichen. Einzeldelegierte bedürfen hierzu der Unterstützung durch 15 Mitglieder. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einem Mitglied wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung. Der Antrag ist schriftlich zu formulieren und dem Bureau zu übergeben. Die Beantwortung einer Interpellation kann vom A. C. unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Besprechung der Interpellation findet auf Antrag statt, wenn der Kongreß dies beschließt. § 20. Anträge zur Geschäftsordnung. Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem Mitglied formlos gestellt werden. Der Kongreß entscheidet darüber nach Anhörung höchstens je eines pro- und contra- Redners durch Mehrheitsbeschluß. § 21. Beratung. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz ab- Die Referenten der Ausschüsse oder die Antragsteller haben das erste und das letzte Wort in der Debatte. Die Mitglieder des E. A. C. erhalten auf ihr Verlangen zu jeder Zeit das Wort. Kein Mitglied darf mehr als zweimal in der Debatte über denselben Gegenstand sprechen. Wer zur Rede aufgerufen wird und nicht anwesend ist, verliert das Wort. Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Die Redner sprechen von der Rednertribüne aus. Nur die postwendende Nat^zahlun^ von Mk. 1.20, Kr. 1.40, Rbl. 0.65, sh. 115, Hfl. 0,85, Doll. 0.35, Frcs 1.80 an den Verlag der „Welt“, Berlin W15, Sächsische Straße 8 garantiert den Abonnenten der „Welt“ eine pünktliche Zustellung der Kongressnummem. Die Überweisung der Beträge aus Detzischland undösterreidi-llngam erfolgt kostenlos per Postscheck, aus allen übrigen Ländern in Briefmarken. iiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiniiiiimi