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Die Welt · 1913-08-01 · 31 (1.8.1913) · page 1

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Journal
Die Welt
Volume
17 (1913)
Issue
31 (1.8.1913)
Date
1913-08-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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DIE BERLIN W15, SÄCHSISCHE STR. 8. W ERSCHEINT JEDEN FREITAG ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XVII. JAHRO. BERLIN, 1. August »13 lim?* T'onn 'X llDn 1"3 <1*12 ivt |_i » | -y- R. L.: Assimilation und Zionismus — FRANZ OPPENHEIMER: Im heiligen Lande (IV) — WELT- IINnAL I : CHRONIK — Politische Glossen — ROBERT WELTSCH: Theodor Herzl und wir — PALÄSTINA¬ RUNDSCHAU — AUS DER BEWEGUNG — Der XL Kongress in Wien — Mitteilungen des Hauptbureaus des J. N F. Die Wahlen zum XI. Kongreß Da die Wahlen zum XI. Kongress spätestens am 16. August durchgeführt sein sollen, weil sämtliche Wahlprotokolle am Montag, den 18. August, statutengemäss dem Engeren Actions- Comite vorliegen müssen, sind die gesammelten Schekelgelder in allen Landesverbänden unverzüglich an den Jewish Colonial Trust in London oder an das Zionistische Zentralbureau in Berlin zu überweisen. Für die Wahlen ist die Summe der bis zum 18. August in London oder Berlin eingegangenen Scbekelgelder massgebend. Wir verweisen auf die Bekanntmachung über das Wahlrecht zum Kongreß, die wir in Nr. 27 und Nr. 29 der „Welt" veröffentlicht haben. Wir machen auf folgende Bestimmungen des Statuts noch einmal besonders aufmerksam: §28. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist direkt und geheim. § 29. Die Wahlprotokolle sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses bei dem E. A. C. und dem Landesvorstand eingehen. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schekelzahler des Wahlbezirks und der erschienenen Wähler sowie der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. § 30. Der Landesvorstand hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Er ist berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen, lieber die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß in Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. § 31. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird vom Zentral-Comite ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern gewählt, der sich drei Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Der Legitimationsausschuß unterbreitet das Ergebnis seiner Prüfung dem Kongreß sofort nach dessen Zusammentritt. Der Kongreß entscheidet endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wahl. § 33. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. , § 34. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 35. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung dieser in gleicher Weise die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. Wir bitten die Landesvorstände und die gewählten Delegierten, besonders auf § 30 Abs. 1 zu achten, wonach der Landesvorstand den Delegierten Legitimationskarten über die erfolgte Wahl auszustellen hat. Wir selbst stellen keine Legitimationen aus. Die gewählten Delegierten, die etwa verhindert sein sollten, dem Kongreß beizuwohnen, wollen dies möglichst frühzeitig ihrem Landesverband (Sonderverband) und dem Zionistischen Zentralbureau mitteilen, damit die Ersatzdelegierten rechtzeitig benachrichtigt werden können. Ebenso wollen diejenigen Delegierten, die mehrfach gewählt werden, umgehend dem Landesverband (Sonderverband) und dem Zionistischen Zentralbureau mitteilen, welches Mandat sie annehmen. Da jeder Delegierte nach § 33 des Statuts nur über eine Stimme verfügt, und da er nach § 1 der Geschäftsordnung auch nur e i n Mandat ausüben darf, ist die sofortige Mitteilung erforderlich, damit bei den übrigen Wahlgruppen die Ersatzdelegierten an die Stelle der mehrfach gewählten Delegierten treten können. Proteste gegen vorgenommene Wahlen sind sofort nach der Wahl gleichzeitig bei dem Landesverband (Sonderverband) und bei dem Zionistischen Zentralbureau mit ausführlicher Begründung einzureichen. Das Actions-Comit£

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