Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 17 (1913)
- Issue
- 27 (4.7.1913)
- Date
- 1913-07-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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DIE WELT BERLIN W15, SÄCHSISCHE STR. 8. 'W ERSCHEINT JEDEN FREITAG ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XVII. JAHRQ. BERLIN, 4. Jali|1913 1N1727 T'OPin 'X yPD Nr. 27. INI HAI T» FRANZ OPPENHEIMER: Im heiligen Lande — WELTCHRONIK — GREGOIRE BELKOWSKY: nAL 1 Letztwillige Verfügungen zugunsten des Jüdischen Nationalfonds — PALÄSTINA-RUNDSCHAU — AUS DER BEWEGUNG — FEUILLETON: O. FRANKL: Jndenfiguren im modernen deutschen Drama — SPRECHSAAL Das Wahlrecht zum Kongreß Um Irrtümer bei der Wahl der Delegierten zum XI. Kongreß zu vermeiden, bringen wir nachstehend die wichtigsten für die Wahlen maßgeblichen Bestimmungen zum Abdruck. Wir empfehlen den Landes- und Sonderverbänden, Vereinen usw. die genauste Beachtung aller Bestimmungen, da nur die Mandate der ordnungsmäßig gewählten Delegierten vom Legitimationsausschuß anerkannt werden können. Aus dem Organisationsstatut I § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit er- | reichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongreß. § 25. Die Landesvorstände und Verbands Vorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechts durch denselben Wähler zu verhindern. § 26. Jeder Verein ist berechtigt, f ü r j e 400 Schekel, die für ihn seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das E. A. C. abgeliefert sind, einen Delegierten zu wählen. Vereine, für welche weniger als 400 Schekel abgeliefert worden sind, werden zwecks Vornahme der Wahl vom Landesvorstand mit andern Vereinen zu einer Wahlgruppe zusammengelegt. i § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist direkt und geheim. § 29. Die Wahlprotokolle sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses bei dem E. A. C. und dem Landesvorstand eingehen. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schekelzahler des Wahlbezirks und der erschienenen Wähler sowie der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen Dazu ist zu bemerken, daß die Wahlprotokolle diesmal bis zum 18. August beim Zionistischen Zentralbureau, Berlin W15, Sächsische Str. 8, -eingegangen sein müssen. § 30. Der Landesvorstand hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 33. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 34. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 35. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung dieser in gleicher Weise die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. Dazu ist der § 1 der Geschäftsordnung des Kongresses zu beachten, der besagt: Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben. Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die* Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses noch nicht teilgenommen hat. Schließlich machen wir noch besonders auf den § 22 des Organisationsstatuts aufmerksam: Auf dem Kongreß haben außer den gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Actions-Comites Sitz und Stimme. Es empfiehlt sich also nicht, Mitglieder des Actions-Comit€s zu Delegierten zu wählen, da die Mitglieder des A. - C. ohnehin Sitz und Stimme auf dem Kongreß haben. Angesichts der großen Zahl von Gesinnungsgenossen, die sich überall zur Uebemahme von Mandaten für den XI. Kongreß bereit erklärt haben, dürften sich für alle verfügbaren Mandate geeignete Kandidaten finden lassen.