Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 4 (1900)
- Issue
- 34 (24.8.1900)
- Article
- Die Mitschuld Europas
- Date
- 1900-08-24
- Page
- 10 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 10 ,Die 2$ Welt" Nr. 34 Präsident jenen deutlichen Wink mit dem Zaunpfahl gegeben hatte, der sich die Wiederholung so schwieriger Situationen, wie sie sich in der letzten Woche an der ungarischrumänischen Grenze ergaben, ganz energisch verbat, wird man wohl eher die ungarische Note als das gute Herz der Rumänen für den Inspirator der neuen Taktik halten dürfen. Darnach ist der Wert der neuen Massregeln jedenfalls zweifelhaft. Unzweifelhaft aber ist durch die verschiedenartigen Regierungserklärungen die Sachlage wieder in einer Weise „diplomatisch geklärt", das heisst verdunkelt, verhüllt und verworren worden, dass dadurch für die Betheiligten die empfindlichsten Nachtheile entstehen. Denn es gibt nicht bloss naive Gemüther, die sich, vielleicht aus einem inneren Bedürfnis heraus, von derartigen officiellen Verkündigungen gern beschwichtigen lassen, sondern noch viel mehr geben sie den Böswilligen die erwünschte Gelegenheit, sich auf diese Enunciationen als auf „Thatsachen" zu berufen und sie gegen uns auszuspielen. Und dies in dem vorliegenden Falle umsomehr, als die amtlichen Erklärungen, auf die es hier ankommt, durchaus von Mächten abgegeben wurden, die „im Princip judenfreundlich" sind. Diese „Judenfreunde im Princip" sind es, mit denen wir an diesem durch ihr zweideutiges Gebaren herbeigeführten gefahrvollen Wendepunke der rumänischen Affaire abzurechnen haben. Auf ihr Renommee pochend, haben die .Judenfreunde im Princip". sowohl Regierungen als Parteien, fast durchwegs judenfeindlich gehandelt. England obenan Hess durch den Unterstaatssecretär Brodrick im Unterhause zur Verblüffung der ganzen Welt erklären, dass dem Auswärtigen Amte von Misshandlungen der Juden in Rumänien nichts bekannt sei. Man wird sich fragen müssen, welcher schwerwiegende Grund den vorsichtigen Staatsmann veranlasst habe, der gesammten europäischen Presse, auf deren Berichte er ausdrücklich verwies, den Affront anzuthun und sie im offenen Parlament der Lüge zu zeihen. Das thut am wenigsten ein englischer Politiker bloss zum Spass. Und doch konnte er nicht anders, da es einmal beschlossene Sache war, zugunsten der Jr.den nichts zu thun. Das englische Aussenamt darf officiell von den rumänischen Judenverfolgungen nichts wissen. Denn seine Mitglieder sind zu gewiegte Diplomaten, als dass ihnen nicht gleich die Consequenzen des Geständnisses eines solchen Wissens klar gewesen wären. Es wäre das Geständnis der Wortbrüchigkeit von ganz Europa gewesen. England gehört nämlich mit den Mächten des Dreibundes sowie denen des Zweibundes und der Türkei zu den Signatarstaaten des Berliner Vertrages vom Jahre 1878, in welchem Rumänien von den vertragschliessenden Theilen die Unabhängigkeit unter der Bedingung zuerkannt wird, dass „die Angehörigen aller Mächte, die Handeltreibenden sowohl als die übrigen, in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fusse vollkommener Gleichstellung behandelt werden." Den Londoner Juristen war es klar, dass die Nichterfüllung der Bedingung wie jedes andere Rechtsgeschäft, so auch diesen Vertrag unwirksam mache, und dass jede der auf dem Vertrage unterzeichneten Mächte in dem Augenblicke, wo sich Rumänien gegen eine der Bedingungen des Vertrages vergeht, das Recht und damit auch die moralische Pflicht zum Einschreiten gehabt hätte. Es muss hier festgestellt werden, dass die Regierungen von fast ganz Europa an den Judenverfolgungen in Rumänien mitschuldig sind. Es stand vollkommen in der Macht jedes der Unterzeichner des Berliner Vertrages, dem rumänischen Staatsantisemitismus im Enstehen ein Ende zu machen. Gegen den gesellschaftlichen und geschäftlichen Boycott von Seiten der Einzelpersonen und der privaten Körperschaften konnten sie nichts thun. Sowie aber die judenfeindlichen ministeriellen Verfügungen mit ihrer Ausschliessung der „Fremden" von öffentlichen Arbeiten u. dgl. kamen und damit der Berliner Vertrag verletzt war, hätte der leiseste Wink einer der Vertragsmächte und die Andeutung einei Drohung, man könne unter solchen Umständen die Zurücknahme der dem Lande gewährten Concessionen, d. h. die Aberkennung seiner Unabhängigkeit, auch nur in Erwägung ziehen, vollkommen genügt, die Rumänen zur Raison zu bringen. Die au irgendeinen rumänischen Vertreter im Auslande gerichtete Mahnung an die noch immer fortdauernde Geltung des Berliner Vertrages oder die einfachste Beschwerde eines ausländischen Vertreters in Rumänien hätte schon diese Folge haben müssen. Es scheint nun freilich demjenigen, der an die bei den staatlichen Factoren usuelle Behandlung von Judenfragen durch eine jahrelange Beobachtung zu seinem Schmerze bereits gewohnt ist, fast wie ein Wunder, dass zum mindesten die Rechtsverhältnisse diesmal so klar zugunsten der Juden liegen. Aber es ist nun einmal so: Wir haben wirklich in diesen Wirren das formelle Recht auf unserer Seite. So wie also einer der Gerenten des Berliner Vertrages zugibt, dass die Rumänen dem Vertrage zuwiderhandeln, ist ihm das weitere Vorgehen so gut wie vorgezeichnet. Da man das weiss, ein Eingreifen zugunsten der Juden aber unbequem findet, so leugnet man einfach die Voraussetzungen. So ist also die Erklärung der englischen Regierung zu verstehen. Aber wie zum Possen bestätigt jetzt plötzlich Rumänien selbst, was seine Freunde leugnen. In demselben Momente, da eine der betheiligten Mächte, um den Consequenzen zu entgehen, die Voraussetzungen für ein auf den Berliner Vertrag sich stützendes Eingreifen für nicht vorhanden erklärt, behauptet Rumänien selber das Gegentheil, indem es amtlich verlautbaren lässt: „Ein Rundschreiben des Ministers des Innern vom 30. Juli an die Präfecten ertheilt die Ermächtigung, dass sich die Juden in Marktflecken bedingungslos aufhalten können. Der Aufenthalt in Landgemeinden wird allen Juden gestattet, welche der Militärpflicht Genüge geleistet haben und ein kleines, zur Ausübung eines Handwerkes oder eines Gewerbes hinreichendes Capital besitzen." Daraus geht zweierlei hervor. Erstens: Vor dem 30. Juli durften sich die Juden in Marktflecken nicht bedingungslos aufhalten. Zweitens: Auch jetzt ist ihr Aufenthalt in Landgemeinden noch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Damit halte man nun die Worte des Berliner Vertrages zusammen: „In Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glauhens niemand gegenüber geltend gemacht werden als Grund der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen und politischen Rechte .... an welchem Orte es auch sei." Dem letzten Passus, der eine Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis auf gewisse Orte verbietet, hat also nach dem eigenen Geständnisse der rumänischen Regierung der bisherige Zustand widersprochen. Der Zustand bis zum 30. Juli widersprach also dem Berliner Vertrage. Und indem man den Mächten diesen Grund zum Eingreifen benimmt, gibt man ihnen zugleich wieder diesen Grund, ind.em man das Bewohnen der Landgemeinden den Unbemittelten schlechtweg verbietet und von den nicht ganz Unbemittelten nur den gewesenen Soldaten gestattet. Die Ausschliessung der Nicht-Soldaten soll aber wohl eine Zurücksetzung der .Fremden" bedeuten, das heisst der ausländischen Schutzbefohlenen. Damit ist also durch diese neue Verfügung den europäischen Mächten das Recht und, insoferne es sich um ihre Schutzbefohlenen handelt, die Pflicht zugefallen, auf Grund des Berliner Vertrages zu intervenieren. Ihre bisherige Wortbrüchigkeit hat den Mächten die