Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 4 (1900)
- Issue
- 19 (11.5.1900)
- Article
- Der Mord in Polna
- Date
- 1900-05-11
- Page
- 6 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3315709-3315850-3315871-3369148--19554-3369285- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Seite 6 „Die 2$ Welt- Nr. 19 Jetzt ist von massgebender Seite die Frage, wohin das vermisste Blut gelangt sei, klar beantwortet worden : Es war gar nicht verschwunden. Inzwischen ist allerdings durch acht Monate die Irreführung eines Theiles der Bevölkerung zu einer heftigen Propaganda ausgenützt worden, welche mit den verwegensten Mitteln thätig war. An den künftigen Geschwornen in diesem Processe wird es nun sein, zu prüfen, ob Hülsner gleichwohl ein Mörder sei; die Entscheidung hierüber wird von einer criminellen Bedeutung sein. Dass ein Ritualmord stattgefunden habe,- werden nur diejenigen glauben, welche die Gerichtsärzte von Polna höher stellen, als die medicinische Faeultät einer Prager Universität. Man kann von dieser Strafaffaire nach der jetzt eingetretenen Wendung nicht sprechen, ohne sich zu erinnern, in welcher stürmisch bewegten Art die erste Verhandlung in Kuttenberg sich abspielte. Im Zuschauerräume des Verhandlungssaales, wie ausserhalb desselben konnte man fortwährend vernehmen, wie mit der grössten Sicherheit und zugleich in leidenschaftlichem Tone erklärt wurde, dass der Angeklagte die That begangen, und dass er sie aus religiösen Motiven verübt habe. Das Publicum im Saale ergieng sich in häufigen und lauten Kundgebungen, wie sie in einem Wiener Gerichtsraume niemals möglich wären. Es hatte für den Beschuldigten und seinen Vertheidiger Widerspruch, Murren, auch Hohn und Lachen; es spendete den Belastungszeugen Beifall; es rief wiederholt ironisch „Oho!": wenn im Beweisverfahren des Polnaer Untersuchungsrichters erwähnt wurde, von welchem bekannt war, dass er an der Schuld Hülsners Zweifel gehegt hatte. Einige czechisch-antisemitische Journalisten waren die Anführer des Chorus; einer von ihnen, ein Mann mit rollenden Augen tienützte eine Krücke, die er neben sich liegen hatte, um damit Signale zu geben. Wenn einige Wiener Journalisten die Störung ihrer Arbeit massvoll zurückwiesen, bekamen sie — allerdings nur von den antisemitischen Berufsgenossen — Schmähworte zu hören. Die Ordnungsrufe, die hie und da der Vorsitzende an das Publicum richtete, wurden nur für wenige Minuten beachtet Hülsner war erst angeklagt, aber auch schon im vorhinein verurtheilt. Die Fragen, die vom Staatsanwälte, von den Geschwornen, ja auch von dem Vorsitzenden an Hülsner gestellt wurden, zeigten deutlich, dass alle an sein Verbrechen, aber auch an den Ritualmord glaubten. Das Wortwurde nicht von ihnen ausgesprochen, auch nicht von den Gerichtsärzten, ja nicht einmal von Dr. Baxa Man empfieng den Eindruck eines Gesellschaftsspieles, in welchem niemand ein bestimmtes Wort aussprechen darf bei dem aber umsomehr jedermann daran denkt. Der Angeklagte, ein Mensch von stupidem, anscheinend gleich-, giltigem Wesen, war bekannt durch Arbeitsscheu und Lügenhaftigkeit, wenn auch nichts Ernstes aus früherer Zeit gegen ihn vorlag; seine Persönlichkeit konnte nicht zu seinen Gunsten sprechen. Die Beweisanträge Doctor Auredniceks wurden abgelehnt, einer nach dem andern. Auch der Antrag, dass ein Mann „mit fürchterlichen Augen", welcher von dem Warnsdorfer Gerichte wegen Verdachtes des Mordes und eines schweren Sittlichkeitsverbrechens verhaftet worden war und den mehrere Zeugen an der Stätte des Polnaer Mordes vor diesem Geschehnisse gesehen hatten, nach Kuttenberg gebracht und vernommen werden möge. Wozu weitere Beweismittel, die doch nur Blendwerk sein konnten? Besonders die Aussagen der Polnaer Aerzte wurden als eine sichere Stütze des Verfahrens angesehen. Nun hat der Oberste Gerichtshof an Stelle alles dessen ein weisses Blatt Papier hinausgegeben, auf das eine neue Anklage geschrieben werden soll. Die Entscheidung des Cassationshofes lautet: Der k. k. Oberste Gerichts- und Cassationshof findet nach Anhörung der k. k. General-Procuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeits-Beschwerde des Leopold H ülsner gegen das Urtheil des Schwurgerichtes in Kuttenberg vom September IS'M. G. ZI. Vr. JSS/!)!)/45i., womit derselbe des in den §§ 134, 135, ZI. 1, und 136 St. G. bezeichneten Verbrechens des Meuchelmordes schuldig erkannt, gemäss § 136 St. G. zum Tode durch den Strang verurtheilt, gemäss § 3S!> St. P. O. in den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verfällt und nach den 366 und 367 St. P. O. schuldig erkannt worden ist, der Privatbetheiligten die mit der Bestattung der Leiche der Agnes H r u z a verbundenen Kosten im Betrage von \)1 fl. zu ersetzen, in Anwendung des § 362 St. P. O. den Wahrspruch der Geschwornen und das Urtheil des Kuttenb e r g e r S c h w u r g e r i c h t s h o f e s vom 16. September 18U!), Vr. lSS/»y/tö-i aufzuheben, die Sache im Anklagestadium behufs wiederholter Prüfung der Untersuchungs-Ergebnisse durch neue Ges c h w o r n e zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung in die nächste Schwurgerichts-Sitzung des k. k. Kreisgerichtes in Pisek, die Nichtigkeits-Beschw erde des Angeklagten aber auf diese Entscheidung zu ver weisen. Gründe: Der Wahrspruch der Geschwornen stellt fest, dass Agnes H r u z a von mehreren Personen in tückischer Weise ermordet wurde und dass Leopold H ü 1 s n e r unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst in Tödtungsabsicht an sie Hand angelegt oder doch thätig dabei mitgewirkt hat. Die Verübung derMordthat durch m e h r e r e Personen leitet die Anklageschrift unter anderem aus dem Befunde und Gutachten der Gerichtsärzte Dr. Alois Prokesch und Dr. Wenzel Michalek ab, weiche auch bei der Hauptverhandlung ihrer Ansicht, eine einzige Person hätte die That nicht ausführen können, übereinstimmend Ausdruck verliehen. Die Tücke aber findet die Anklage darin, dass der Agnes Hruza, als sie ahnungslos am Waldsaume dahingieng, eine Schlinge über den Kopf geworfen wurde, um sich dadurch ihrer Person zu bemächtigen. Auch diese Annahme fand ihre Stütze in dem Gutachten der vorgenannten Gerichtsärzte, welche die am Halse der ermordeten Agnes Hruza constatierte Strangulierungsfnrche für eine lebensgefährliche Verletzung erklärten. Bei der Hauptverhandlung gab Dr. Alois Prokesch an, zuerst seien der Annes Hruza die an deren Kopfe vorgefundenen Wunden wahrscheinlich mit einem Steine zugefügt worden, hierauf sei die Strangulierung und endlich der tödtliche Halsschnitt erfolgt; hiermit ist auch das Gutachten des Dr. Wenzel Michalek im Einklänge. Sowohl gegen die Feststellung einer Mehrheit der Thäter, als auch gegen die Annahme der Tücke — falls diese lediglich in dem Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge gefunden werden wollte, bestehen erhebliche Bedenken. Denn aus dem vom Cassationshofe nach Zulass des § 3fii2 St.-P.-O. eingeholten Facultäts-Gutachten geht hervor, dass die That ganz wohl auch von einer einzelnen Person verübt werden konnte; betreffend der Strangulierungsfurche aber schliesst das Facultäts-Gutachten deren Postmortalitat (Ziehen der Leiche an einem Stricke) nicht aus. Das Einfangen der Agnes Hruza mit einer Schlinge ist daher zum mindesten zweifelhaft, wobei allerdings der Entscheidung der Frage, ob nicht etwa in anderen Momenten der That das Merkmal der Tücke zu finden ist, nicht vorgegriffen werden soll. Auch in anderen Richtungen ist manchen thatsächlii'hen Voraussetzungen der Anklageschrift durch das eingeholte Facultäts-Gutachten die Grundlage entzogen. Einer erschöpfenden Erörterung der betreffenden Punkte bedarf es jedoch nicht, da der Wahrspruch der Geschwornen nicht erkennen lässt, inwieweit er auf derlei, dem Gutachten der Obducenten entnommenen irrigen Annahmen beruht. Dies gilt unter anderem auch von dem für die Schuldfrage allerdings belanglosen Motive der That. Die Anklageschrift constatiert nur. gestützt wiederum auf das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte, dass die Leiche der Agnes Hruza beinahe ganz ausgeblutet erschien, die a uf dem Thatorte vorgefundene Blutmenge aber ji nem Quantum nicht entsprach, das bei der constatieiten Todesart vorauszusetzen war. Kann auch hierin ein Ausspruch über das der That zugrunde liegende Motiv überhaupt nicht erkannt werden, so ist doch dem nunmehr vorliegenden Facultätsgutachten zufolge Blutentziehung zum Zwecke irgendeiner bestimmten Verwendung des Blutes als Thatmotiv schlechthin auszuschliessen. Ueberzeugend weist das Facultätsgutachten nach, dass die dem Körper der Ermordeten entsprechende Blutmenge in deren blutdurchtränkten Gewändern, den vom Blute förmlich zusammengebackenen Haaren, in der auf dem Thatorte constatierten Blutlache und der Rest im Körper der Agnes Hruza selbst gefunden wurde. Das Motiv der That aber verweist es in die sexuelle Sphäre. Belangend den gegen Leopold Hüls n er bestehenden Verdacht fällt es, insoweit dieser neben anderen in der Anklageschrift hervorgehobenen Momenten auf den Aussagen der Zeugen Franz C i n k und Peter P e s a k beruht, jedenfalls auf, dass eben diese Zeugen auch hinsichtlich des an Marie Klima begangenen Verbrechens des Mordes gegen LeopöldHülsner belaste? nd aussagen. Allein die Anklageschrift erblickt Verdachtsgründe gegen LeopöldHülsner insbesondere auch in dem wiederholten Wechsel seiner Kleidung am Tage der That, dem Ableugnen des Besitzes eines grauen Anzuges, den Franz C i n k kurz vor der That an ihm wahrgenommen hat, in dem sorgfältigen Verbergen der grauen Beinkleider und — vor allem anderen — in der Feststellung von Blutflecken an denselben.