Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 2 (1898)
- Issue
- 27 (8.7.1898)
- Article
- Die argentinischen Greuel
- Date
- 1898-07-08
- Page
- 4 (sequence 3)
- Language
- German
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Seite 4 Nr. 27 Damit werden sie sich nicht nur die Zustimmung der Oeffentlichkeit, sondern auch den Dank von 150 Familien erwerben, welche die Namen ihrer Wohlthäter nie vergessen werden. Wir müssen aber zugleich allen Mitbürgern und den Behörden erklären, dass wir entschlossen sind, wenn nicht in Bälde eine Remedur dieser Missbräuche erfolgt, und man uns nicht ruhig arbeiten lässt, die Colonie und auch die argentinische Republik zu verlasien. Dann werden wir in den Zeitungen von ganz Europa erzählen, was in der argentinischen Republik vorgeht, damit sich keine Narren mehr finden, welche glauben, dass dort eine Regierung ihre arbeitswilligen Bürger beschützt. Wir können zur Evidenz Beweise bringen, dass am 8. Februar 1898 die Polizei von Moisesville und ihre Auftraggeber, Leute, die von dem schändlichen und vermaledeiten Administrator Cohen erkauft sind, viele Familien sammt ihren Möbeln und sonstigem Hausrath ans ihren Häusern auf die Straße geworfen haben und zwar im Aufträge des verruchten Administrators. Wir bitten um Gerechtigkeit, Freiheft und Ruhe zur Arbeit. Die Colonisten von Moisesville. Die Colonisten haben ihr Versprechen gehalten. Allerdings hat viele auch die Noch gezwungen, in welche sie durch die Verfolgungen des Administrators Cohen geriethen, die Colonie Moisesville zu verlassen. Zunächst sind es dreizehn Familien aus Moisesville, die von dem Orte, der ihre Zufluchtsstätte, ihre Heimat werden sollte, arm und verzweifelt geflohen sind. Die Namen der Familienväter lauten: A. G r a ch a ß, M ö b e l st e i n, N. Grauer, M. Schapira, Rosenblüth, Siegel, E. Kaufmann, Lewismann, Zeinstecher, Vogelmann, Sinai. L. Glas, A. Maebleier. Von den Colonisten in den Colonien der Jewish Colonisation Association haben überhaupt 33 »Personen bloß seit der Mitte Februar dieses Jahres Argentinien verlassen. 252 waren in der Provinz Ent re Rios angesiedelt, einer der fruchtbarsten der Republik, dem sogenannten argentinischen Mesopotamien. Es müssen traurige Verhältnisse sein, welche die Leute zwingen, mit Aufopferung ihrer letzten Habe ein gesegnetes Stück Land aufzugeben, das ihre langjährige Arbeit ihnen lieb und wert gemacht hat, und einer Zukunft voll schwerer Kämpfe, wenn nicht des nackten Elends, entgegenzugehen. Der Dampfer „Espagne" nahm am 15. Februar 40 Personen mit nach Marseille, der Dampfer „Max" am 13. April 193 Personen auf seiner Fahrt nach Bremen, und der Dampfer „S i r i e - G e n o v a" beförderte am 1. Juni 32 Personen nach Nordamerika. Der Rest der Auswanderer vertheilte sich auf verschiedene Provinzen der argentinischen Republik. (Schluss folgt.) Fälle wählt die Versammlung aus ihrer Mitte, jedoch unter Ausschluss der Mitglieder des Actionscomitös, einen aus fünf Personen bestehenden Legitimationsausschuss. Auf Grund des von diesem Ausschüsse, und zwar spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung, erstatteten Berichtes, fällt der (Kongress ohne Debatte die Entscheidung. Personen, deren Mitgliedschaft in Frage steht, haben bis zur diesbezüglichen Entscheidung weder Sitz noch Stimme im Eongress. 8 4. Präsidium und Bureau des Eongresses. Der Eongress wählt aus seiner Mitte, und zwar in einem einzigen Wahlgang den Präsidenten, den ersten und zweiten Vicepräsidenten, vier Beisitzer, fünf Schriftführer (für hebräisch, deutsch, russisch, englisch, französisch) und 20 Ordner. Diese Functtonäre bilden das Bureau des Eongresses. § b. Obliegenheiten und Rechte des Präsidenten. Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Geschäftsordnung und die Vertretung des Congreffes nach Außen. Er hat das Recht, die bei Anwendung der Geschäftsordnung sich ergebenden Eontroversen nach eigenem, freiem Ermessen zu entscheiden. Er hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender Stimme beizuwohnen. Er betraut zwei Delegierte für die Dauer des Eongresses mit der Führung des Eassen- und Rechnungswesens, controliert und genehmigt die durch dieselben in ihrem Wirkungskreise getrogenen Verfügungen, bestellt das zur Unterstützung des Bureaus erforderliche Personale und sorgt für die Bersehung des Stenographendienstes. 8 6. Obliegenheiten undRechte derViceprasidenten. Der erste Vicepräsident, und wenn dieser verhindert ist, der zweite, übernimmt für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Präsidenten sämmtliche Obliegenheften und Rechte desselben. 8 6. Beisitzer. Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten bei Führung seines Amtes, controlieren die Thätigkeit der Schriftführer und berathen den Präsidenten bei Entscheidung controverser Fragen der Geschäftsordnung. Sie leiten die Scrutinien bei Vornahme von Wahlen und besorgen die Ermittlung des Abstimmungsresultates. 8 8. Schriftführer. Die Schriftführer concipieren die Sitzungsprotokolle; sie redigieren die stenographischen Verhandlungsberichre, sie lesen die zur Enuncierung gelangenden Schriftstücke vor, sie tragen die sich Meldenden in die Rednerlisten ein, sie halten diese Vormerkungen sowie die Reihenfolge der gestellten Anträge in Evidenz, sie verdolmetschen erforderlichenfalls Ansprachen, Anträge, Petitionen, sie veranlassen nach Weisung des Präsidenten die infolge der gefassten Beschlüsse nothwendigeu Ausfertigungen 8 «. O rd n er. Die Ordner haben den Präsidenten bei der Handhabung der Sitzungspolizei zu unterstützen. Sie haben insbesondere unter Mitwickunq des ihnen zu diesem Zwecke beigegebenen Personals für die Aüftechthaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale zu sorgen, Störungen aus der Galerie hintanzuhalten und zu unterdrücken, über die für die Delegierten reservierten Räume die Aufsicht zu führen, den Verkehr mit den Vertretern der Tages- presse zu regeln. w Der zweite Baseler Eongress. Geschäftsordnung. I. Eröffnung und Constituiernng des Congreffes. 8 i. Eröffnung des Eongresses. Der Eongress versammelt sich zu der vom zionistischen Actionscomite bekanntgegebenen Stunde in dem von diesem bestimmten Sitzungssaale. Der Obmann des Actionscomitüs oder im Falle seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter übernimmt sür die Frist bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten den einstweiligen Vorsitz und eröffnet den Eongress. 8 3. Wahlprüfung. Nach erfolgter EröMung entscheidet der Eongress zuvörderst über die etwa vom Actionscomftü zurückgewiesenen und von. den betreffenden Bewerbern aufrechterhaltenen Ansprüche auf Zulassung zur Theilnahme am Eongress. Behufs Erledigung dieser II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Delegierten. 8 io. Die Delegierten haben Sitz und Stimme im Eongress. III. Gegenstände der Verhandlung. 8 ii. Gegenstände der Verhandlung des Eongresses sind: 1. Rechenschaftsbericht und Referate des Actionscomitüs. 2. Anträge der Delegierten. 3. Interpellationen. 4. Petitionen. 8 12. Referate des Actionscomit4s. Die Reihenfolge der vom Actionscomitä zu^ erstattenden Referate bestimmt der Präsident nach seinem Ermessen. 8 13. Anträge der Delegierten. Jeder Delegierte ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die im § 18 al. 1 vorgesehenen Anträge sind 14 Tage vor Eröffnung des Eongresses dem Eongressbureau schriftlich zuzustellen. Während des Eongreffes eingebrachte Anträge müssen von mindestens 20 Delegierten unterstützt werden.