Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 2 (1898)
- Issue
- 3 (21.1.1898)
- Article
- Die neue Civilprozeßordnung
- Date
- 1898-01-21
- Page
- 4 (sequence 2)
- Language
- German
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Sette 4 «r. S. Ergebnisse der gesammtcn Verhandlung und Beweisführung nach freier Ucberzeugung zu deurtheilen, ob eine rhat« sächliche Au gäbe für warrr zu halten sei oder nicht". Dieses Princip, das bereits feit dem Jahre 1873 den Strafproccss beherrscht, gelaugt nunmehr auch im Crvilproccss zur vollen Geltung. Wir wollen seine Tragweite an einem Beispiele kennzeichnen. Vor einigen Jahren gelangte vor dem Strafgericht in Krakau ein merkwürdiger Fall zur Entscheidung. Ein jüdischer Krämer wollte sich in einem Dorfe bei Bochnia nicderlassen. Da in dieser Ortschaft eine christliche Genossenschaft („kölko rolnicze“) bestand und die antisemitische Agitation die ganze Umgebung unterwühlt hatte, gelang es dem Manne nur mit schwerer Mühe und gegen einen verhältnismäßig hohen Mierzins von 14 fl. monatlich bei einem Bauer ein passendes Loeal zu finden. Das ganze Dorf, der Pfarrer an der Spitze, gericth darüber in Aufruhr. Man bedrohte den Bauer mit Kirchenstrafen und schweren Misshandlungen; es half nichts. Erst, als cs hieß, man werde ihm den rothen Hahn aus das Dach setzen, gab er nach. Er flehte den Juden um Mitleid an und verpflichtete sich in Gegenwart mehrerer Zeugen, ihm, wenn er ausziehe, den Monatszins zurückzucrslattn. Der Jude verließ das Dorf, erhielt aber die 14 Gulden nicht. So betrat er nun den Rechtsweg. Ueber seine Klage wurde von dem Bezirksgerichte in Bochnia ein Termin zur Bagatellvcrhandlung angeordnct. Hier erklärte aber der Bauer unter Eid, dass er dem Juden nichts versprochen babe. Dieser wurde abgewüsen und erstattete nunmehr die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft in Krakau. Die Untersuchung wurde eiugcleitet und ihr Resultat vcranlasste die Sraarsanwalischaft, gegen den Bauer die Anklage zu erheben. Es kam zur öffentlichen Verhandlung vor dem Strafsenat, dem Landcsgcrichtsrath Giebultowski präsidierte. Die vier Zeugen, Juden, die nebst dem Privatbeschädigten einvernommen wurden, betheucrtcn einstimmig unter Eid, dass der Bauer die Rückerstattung der 14 Gulden versprochen habe. Trotzdem sprach der Gerichtshof den Angeklagten vom Verbrechen des Meineids frei. Er begründete dies in den Enn'cheidungsgründcn damit, dass trotz der gleichlautenden Aussage der vier Zeugen der Gerichtshof dennoch nicht die Schuld des Angeklagten für bewiesen annehmen könne. Das ist die freie Beweiswürdigung! Wenn selbst vier Zeugen, beispielsweise Juden, eine Thatsache beschwören, so kann der Richter trotzdem sie für unwahr erklären; er kann aber eine That'ache. die auch nur ein Zeug-, beispielsweise ein Nichtjude, beeidet, trotzdem für wahr halten. Darin besteht der Unterschied gegenüber der bisherigen „formalen Bcwcislheorie", bei der das Gericht jede durch die Aussage zweier Zeugen bestätigte Aussage für wahr annehmcn m u s s t c. Wer die Verhältnisse in den kleinen galizischen Städtchen, wo die Massen unseres Volkes znsamm-ngeprcsst sind, genau kennt, der wird an der Hand des erwähnten Falles zur richtigen Erkenntnis gelangen, was die Einräumung einer schrankenlos n Machtfüllc an die Bezirksgerichts-Adjuncten unter den heutigen Verhältnissen bedeutet. II. Ilrkunden in hebräischer Sprache oder Schrift. Wer heutzutage in Oesterreich über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde errichten, seine Corrcspondcnzen, Rechnungen, Geschäftsbücher als Beweismittel benützen will, der darf sich hiebei jeder Sprache und jeder Schrift bedienen — nur nicht der hebräische n. Da's sich hunderte ja sogar tausende von Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden in ihrem Geschäftsverkehr, bei der Abfassung von Briefen. Quittungen, Rechnungen u. dgl. hebräischer Lettern bedienen, darauf haben die Gesetzgeber keine Rücksicht genommen. Ein griechisches, japanisches oder chinesisches Schriftstück bildet in der Uebersetzling eines gerichtlich beeideten Dolmetschers ein Beweismittel — nur nicht ein hebräisches oder hebräisch geschriebenes. Die betreffenden Gesetze lauten: „In hebrä'scher Sprache oder mit hebräi'chcn oder jüdischen Buchstaben geschriebene Instrumente sollen für ungiltig und nichtig angesehen werden." (Hofkanzlei - dccret vom 22. October 1814, Nr. 1106, J.-G.-S.) „Namensfertigungen in jüdischer oder hebräischer Schrift, welche auf einer in landesüblicher Sprache im Jnlande ausgestellten Privaturkunde Vorkommen, sind blos als Handzeichen auzufehcn." (Hofdecret vom 19. Februar 1846, Nr. 938, J.-G.-S.). Trotz der Constitution sind diese vormärzlichen Ausnahmsgesetze bis heute in Rechtskraft geblieben. Der berühmte, so vielfach discutierte Art. 19 des Staatsgrundgesetzes: „Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache", scheint eben aus alle Volksstämme Anwendung zu finden, nur nicht — aus die Juden. Das schließt aber nicht aus, dass die hebräischen oder hebräisch geschriebenen Urkunden, rcsp. Geschäftsbücher trotz ihrer Ungiltigkeit der Stempclpflicht unterliegen. Der Fiscus schenkt nichts. Allein auch von jüdischer Seite hat es bisher an Bemühungen gefehlt, eine Aufhebung der Hosdecrete zu erwirken. Da dies nur im Wege eines Gesetzes erfolgen könnte und eine Regierungsvorlage nicht zu erwarten war, so wäre es Sache der jüdischen Abgeordneten, insbesondere der Vertreter jüdischer Majoritäten aus Galizien gewesen, die entsprechenden Schritte zu unternehmen. Seit dem Beginne der Parlaments- Aera im Jahre 1667 finden wir jedoch auch nicht einen einzigen doch nur platonischen Jnitiativ-Antrag eines jüdischen Abgeordneten nach dieser Richtung. Man konnte aber wenigstens erwarten, dass die neue Civilproccssordnuug, die den ganzen Formenkram über den Haufen wirft und der freien richterlichen Ucberzeugung so weit Thür und Thor öffnet, auch gleichzeitig mit den die bürgerliche Freiheit verletzenden Gesetzen des Polizciftaates aufräumcn werde. Auch das ist nicht geschehen. Im § 294 der neuen Civilproccssordnung heißt cs: „Privatiirkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern untcrschiieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren." Soweit wäre nun alles gut. Der Paragraph spricht von keiner Schrift und von keiner Sprache. Allein das Einführungs- Gesetz zur Civilproccssordnung sagt im Artikel VII, Alinea 2: „U nbcrührt bleiben die Borschriften des bürgerlichen Rechtes, durch wlche die Beweiskraft einer Privaturknnde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist." Die Urkunden in hebräischer Sprache oder hebräischer Schrift bleiben somit auch fürderhin „ungiltig und nichtig", während der § 294 auf chinesische, japancsische Urkunden u. dgl. Amvendu'-g finden wird. Was aber höchst seltsam und geradezu unglaublich erscheint, ist, dass während vcr Parlamcntsberathungen über das Gesetz auch nicht ein einziger jüdischer Abgeordneter, ja nicht einer von den vier Repräsentanten jüdischer Majoritäten aus Galizien zu dieser Frage auch nur das Wort ergriffen har. Dr. v. Rapoport und Dr. Rofcnstock, Dr. Bloch und Dr. Byk, die von den jüdischen Kleinhändlern und Gewerbetreibenden, die crstcren mittelbar, die letzteren unmittelbar, im Jahre 1891 ins Parlament gesandt wurden, haben cs während der ganzen Session, bis zur Annahme des Gesetzes im Jahre 1895 nicht der Mühe wert gefunden, gegen diese Verletzung der Gleichberechtigung und die schwere Schädigung ihrer eigenen Wähler auch nur zu protestieren. Oder haben sich diese Herren geschämt, zu verlangen, dass in einem Lande, wo 68 Percent der Bevölkerung Analphabeten sind, den Juden gestattet sei, ihre jüdischen Geschäftsbücher als Beweismittel zu benützen? Sie haben cs vorgezogen, zu schweigen. Dr. Byk, der alljährlich zum Justizctat und auch im November 1894 zum „Gesetz betreffs Bcrathung und Beschlussfassung über die Einführung der neuen Civilproccssordnung" eine Rede hielt, fühlte sich so sehr als Redner des Polcnclubs, dass er sich an seine jüdische Majorität von Brody-Zloczüw nicht mehr zu erinnern wusste.