Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 18 (1914)
- Issue
- 26 (26.6.1914)
- Article
- Berta von Suttner
- Date
- 1914-06-26
- Page
- 626 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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526 Und wie Theodor Herzl nach seinem Tode immer heller seine Stimme erhob und einem ganzen Volke ein strahlendes Symbol geworden ist, bei dessen Anblick die Millionen aufrecht gehen lernen, so wird — dünkt uns — dl-. 26 der Mund der verblichenen mutigen Friedensverkünderin immer lauter und eindringlicher sprechen, immer größer wird die aufhorchende Gemeinde werden und ihr Werk fortsetzen. Das System des Jüdischen Nationalfonds Von Davis Trietsch, Berlin In Ausführung eines Beschlusses des letzten Kongresses beginnt der Nationalfonds soeben eine Reihe von Schriften erscheinen zu lassen*), in denen die Grundprinzipien und Arbeitsmethoden des Fonds erörtert und geklärt werden sollen. Als ich dem Kongreß den dahin zielenden Antrag vorlegte, hatte ich bestimmte Ansichten über Mittel und Wege, durch ein geeignetes System die Wirksamkeit des Nationalfonds zu vervielfachen, und ich habe damals die nachstehende kleine Ausarbeitung zu Papier gebracht. Freunde, mit denen ich darüber in Verbindung trat, glaubten jedoch so wenig an die praktische Durchführbarkeit der Sache (mit einer wertvollen Ausnahme in. allerletzter Zeit), daß ich mich nicht beeilen wollte, in der Sache weiter zu gehen. Jetzt scheint aber (aus einem Grunde, von dem später die Rede sein wird) die Gelegenheit günstig, die Diskussion über die Methoden des Nationalfonds mit der Veröffentlichung jener kleinen Arbeit zu beginnen. Der Nationalfonds krankte bisher daran, daß sein Zweck: möglichst viel palästinensischen Boden in dauernden jüdischen Besitz zu bringen, eine Formulierung und Auffassung gefunden hat, die keine große kolonisatorische Wirkung zuließ. Der Nationalfonds sollte nur berechtigt sein, Ländereien zu kaufen, nicht aber sie wieder zu verkaufen. Da er sie jedoch bearbeiten muß, weil nach türkischem Recht unbearbeiteter Boden an den Staat zurückfällt, und da Pächter sich bisher in ausreichendem Maße nicht fanden, so war der Fonds gezwungen, seine Ländereien in eigener Regie zu bearbeiten, was, ganz streng genommen, seinem Gründungszweck widerspricht, weil es den größten Teil der Gelder definitiv anderen als eigentlichen Landkaufszwecken zuführen Bisher half man sich damit, daß man die 'meisten Gelder unter einer kleinen Umgehung des Gründungszweckes und des Statuts für anderweitige, kolonisatorisch wichtige Zwecke hergab oder auslieh, und siehe da: schon dieser Beginn einer kolonisatorischen Tätigkeit führte dem Fonds große Sympathien und wachsende Eingänge zu. Damit gaben sich viele zufrieden. In «Wirklichkeit aber kann auf Wegen, die dem Sinn des Nationalfonds viel besser entsprechen, eine unvergleichlich viel größere Wirkung erzielt werden als alles Bisherige. Das System, nach dem der Nationalfonds nur kaufen, nicht aber verkaufen darf, kollidiert damit, daß die Juden sich mit einem Pachtverhältnis meist nicht zufrieden geben wollen. Sie wollen Eigentümer sein. Andererseits liegt es dem nach Palästina gehenden oder strebende* Juden absolut fern: das zu erwerbende Land jemals wieder in nichtjüdischen Besitz gelangen lassen zu wollen. Dies ist so selbstverständlich, daß man von jedem eine dahingehende Verpflichtung erzielen kann — ganz besonders, wenn ihm für dieses selbstverständliche Entgegenkommen ein Aequivalent winkt. *) Als erste dieser Schriften liegt bereits vor: „Gemeineigentum und Privateigentum an Grund und Boden“ von Dr. Franz Oppenheimer. In Kommission beim Jüdischen Verlag, Berlin. Die erwähnte Verpflichtung wird am besten die Form haben können, daß der Ansiedler im Falle eines künftigen Verkaufs dem Nationalfonds die Option. überläßt. Dies reicht hin, um die Dauer des jüdischen Besitzes sicherzustellen. (Ganz ähnliche Bestimmungen sind übrigens in unseren bestehenden Kolonien in Palästina von vornherein getroffen worden. Kein jüdischer Kolonist in Petach-Tikwah z. B. hat die Möglichkeit, seinen. Boden einem Nichtjuden zu verkaufen, — ja nicht einmal einem Juden, der der Kolonie nicht genehm ist, denn alle Verkäufe bedürfen der Billigung des selbstgewählten Komitees.) Die Gegenleistung des Nationalfonds wird am besten darin bestehen, daß er seine Organisation im Lande, nämlich seinen Rechtsschutz, seine Fachleute und seine organisatorischen Einrichtungen usw. dem Ansiedler zur Verfügung stellt. In einem solchen Vorgehen läge eine enorme Ermutigung und Erleichterung des privaten Bodenkaufs und außerdem die Sicherheit, daß die privaten Landerwerbungen einen dauernden jüdischen Besitz bilden. Der Nationalfonds würde damit die Kontrolle, — nennen wir es das Obereigentum — über einen rapid wachsenden Besitz gewinnen, der seine bisherigen Erwerbungen um ein Vielfaches übertrifft. Es ist auch evident, daß der Nationalfonds bei solchen Unterlagen und bei zeitweiliger Verpfändung des Bodens den Ansiedlern für Hausbau, Betriebsfonds, Verbesserungen usw. leicht Kredite aller Art gewähren oder beschaffen kann. Nachdem dies klargestellt ist, wollen wir betrachten, was der Nationalfonds mit seinen eigenen, bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden Ländereien anfangen kann. Das sieht jeder ein, daß eine Kasse, die kauft und behalten muß, d. h. ihr Geld nur einmal «in Boden umsetzen darf, im nationalen Sinne unseres Fonds bei weitem nicht so viel leisten kann als ein Institut, das kauft und verkauft (beim Verkauf mit der oben erwähnten Option) und daß die jedesmaligen Einnahmen immer wieder zu weiteren Landkäufen verwendet. Wir brauchen den Sinn des Nationalfonds nur dahin zu verstehen und zu interpretieren, daß es sich bei dem dauernden Besitz in der großen Mehrzahl der Fälle zweckmäßigerweise um gar nicht mehr handeln darf als das Obereigentum des Nationalfonds, um zu sehen, daß er hier das große Mittel an der Hand hat, nicht nur seinen Besitz den Einwanderern und Ansiedlern zu Eigentum zu überlassen, sondern daß er dies auch mit günstigen Zahlungsbedingungen und Krediten tun kann, durch die den meisten die Niederlassung im Lande erst ermöglicht wird. Selbstverständlich wird sich der Nationalfonds in allen diesen Fällen bis zu völliger Ablösung der Verpflichtung einen Eigentumsvorbehalt sichern (ebenso wie es im Falle von Tel Awiw geschah), wogegen niemand etwas haben kann. - Auf diese, einfache Weise vervielfacht der Nationalfonds seine eigenen Bodenkaufsmöglichkeiten, sowie seine Kontrolle respektive seine Obereigentumsrechte im Sinne gesicherter Dauer jüdischen Landbesitzes in Palästina. Er bietet damit außerdem einen fast vollwertigen Ersatz für den so schmerzlich vermißten Agrarkredit, und seine enorm gesteigerte kolonisatorische Wirksamkeit wird zweifellos und