Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 16 (1912)
- Issue
- 38 (20.9.1912)
- Date
- 1912-09-20
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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zu betätigen. Er hat die hebräische Literatur insbesondere durch viele Uebersetzungen aus dem Englischen bereichert. Von letzteren verdienen Erwähnung": Miltons „Samson Agonistes", Longfellows ,,Judas Maccabaeus" und Fitzgeralds „Omar Khayyanr1. Seine „Oallery of Hebrew Pöets, 1725 bis U)03" ist eine verdienstvolle Sammlung, die ihn zwei Jahre lang beschäftigte. An dem Leichenbegängnisse Josef Massels nahmen Vertreter von fast sämtlichen Synagogen, der Manchester Zionist Association, der Talmud Torah, des Shechita Board, des Order of Ancient Maccabeans, Order of Ach ei Brith und Delegierte aus Liverpool, Sheffield und Blacikburn teil. In New York verschied am 26. August im Alter von -IS Jahren unser Gesinnungsgenosse Mr. David Blau stein. Der Verstorbene war seit dem Jahre 1898 Vorsteher der Educational Alliance. 1908 siedelte er nach Chicago über, wo er die neu organisierte Educational Alliance bis zum Jahre 1910 leitete. Kürzlich erhielt Mr. Blaustein eine Professur an der Schoo 1 of Philanthropy, die der Columbia Universität untersteht. Er war der erste Nasi des Order Sons of Zion, Präsident des Zionist Council of Greater New York, und während längerer Zeit Mitglied des Exekutivkomitees der Federation of American Zionists. Generalversammlung des Schulbücherverlags „Koheleth" Die Generalversammlung der Aktiengesellschaft „Koheleth" zur Herausgabe hebräischer Lehr- und Lesebücher findet Sonntag, den 11. Tischri (22. September) im Gemeindehause (Beth-Hawaad) zu Tel-Awiw statt. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht. 2. Verschiedene Vorschläge. 3. Wahlen. "iVTm („Zeitgenossen"). Erster Band: P. Lachower: Achad-Haam. Warschau, Verlag S a f r u t h. 42 Seiten. (Preis 25 Kopeken.) Unter obigem Titel soll eine Reihe von Monographien über die bedeutendsten Persönlichkeiten der modernen hebräischen Literatur herausgegeben werden. Für die nächste Zeit sind Schriften über Mendele von Jakob F ich mann, über Berdyczewski von Lach o wer, ferner Veröffentlichungen über Bialik, Perez, Frischmann, Tschernichowsky, Zeitlin, Brenner und andere in Aussicht gestellt. Afs erster Zeitgenosse ist in dem vorliegenden Büchlein billigerweise Achad-Haam behandelt worden, und Lachower ist der keineswegs leichten Aufgabe, auf wenigen Blättern ein Porträt dieser bedeutenden Persönlichkeit zu geben, in sehr befriedigender Weise nachgekommen. Er hat sich durchaus nicht damit begnügt, den Zionismus Achad-Haams zu kritisieren, wie dies meist geschehen ist. Dieser Punkt tritt ganz zurück; oder vielmehr, es werden Achad-Haams zionistische Anschauungen als Ausfluß seiner ganzen Persönlichkeit erfaßt. Vor allem aber ist es der p h i I o s o p h i s c h e Denker Achad-Haam, der sich eine recht herbe Kritik gefallen lassen muß. Achad-Haam, der vorsichtig Kritische, hat sich, wie es scheint, ohne große Kämpfe jener philosophischen Strömung ergeben, welche gegen Ende des 19. Jahrhunderts das Denken Englands und Frankreichs beherrschte: dem P o s i t i v i s m u s. Dieses Denken fragt nicht nach den absoluten Geltungswerten der — logischen und ethischen — Erkenntnis, sondern nach den psychologischen und soziologischen Ursachen der Erkenntnis. Diese Forschungsrichtung kennt nur die Dinge und ihre reale Wechselwirkung, und kann, da sie nur auf das S e i e n d e blickt, keine Stätte finden für ein absolutes, transszendental gültiges Sollen. Die Folge ist Skepsis: Mau weiß vorzüglich Auskunft zu geben über die Entstehung des Gewissens und das Auftreten des Erkennens in der Menschheitsgeschichte; aber man weiß mit dem Rechtsanspruch, den Ethik und Logik erheben, nichts anderes anzufangen, als daß man ihn hinstellt afs — Erzeugnis einer sozialen Hypnose, einer Suggestion der Gesellschaft. Damit aber ist das ganze Leben einem schrankenlosen Relativismus ausgeliefert. Sehr schön zeigt Lachower, wie Achad Haam sich mit einer solchen Philosophie in unlöslichen Widerspruch mit seinem jüdischen Programm setzt. Denn danach soll ja die jüdische Ethik das bleibende Fundament unseres geschichtlichen Lebens sein. Aber, wenn die Ethik nicht etwas Absolutes ist, sondern bloß ein tatsächliches Produkt sozialer Verhältnisse - - wie soll sie das ewige Fundament eines Volkslebens sein, dessen Lebensverhältnisse sich stündlich mit Rapidität verändern? So kann denn Achad-Haam sein jüdisches Programm nur durch eine Art glücklicher Inkonsequenz aufstellen und er, der den Gegensatz von Menschtum und Judentum überbrücken will, ist selbst in seinen jüdischen Ansichten im Widerspruch mit seiner Weltanschauung. Es gibt aus dem Positivismus — wie ja besonders Cohen und seine Schüler gezeigt haben — keinen Ausweg, als die Besinnung darauf, daß jene Tatsachen, die dem Positivisten ein letztes Kriterium sind, nur erkannt werden können, wenn gewisse oberste Grundsätze absolut gelten, und daß auch die sittliche Wertung nur statthaft ist, wenn es eine reine, aller Relativität enthobene Gesetzlichkeit des Willens gibt. Es ist eine überaus erfreuliche Erscheinung, daß die hebräische Kritik diesen Standpunkt sich errungen hat und ihn ihrem Meister gegenüber geltend machen kann. Prag. Dr. Hugo B e r g m a n n. * Dr. Ludwig Berliner: Die staatskirchenrechtliche Stellung der israelitischen Religionsgemeinden und sonstigen israelitischen Religionsverbände Süddeutschlands. Frankfurt a. M. 1912. Verlag L Kaufmann. In den letzten Jahren ist die juristische Literatur und die Wissenschaft des Judentums in Deutschland durch eine Reihe von Arbeiten über rechtliche Verhältnisse der Juden in den einzelnen Bundesstaaten und Provinzen bereichert worden: allen voran geht das umfassende Werk von Michaelis über die Juden in Preußen. Eine neue Bereicherung bietet die, anscheinend aus einer Doktordissertation hervorgegangene, Monographie Berliners. Abgesehen von den Gesetzessammlungen der einzelnen in Betracht kommenden Staaten war bisher nur über einzelne Gebiete oder einzelne Rechtsfragen eine Literatur vorhanden. Berliner behandelt als rechtswissenschaftliche Untersuchung und nicht als Kommentar zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen das Staatskirchenrecht der Juden in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen (Großherzogtum) und Elsaß-Lothringen. Nach einer allgemeinen Einleitung über die Grundbegriffe und einer Aufzählung der Rechtsquellen bespricht er im ersten Abschnitt seiner Arbeit die einzelnen Aeußerungen der Kirchenhoheit des Staates über die einzelnen Religionsgemeinschaften und behandelt eingehend das Recht des Staates, über die Zulassung einer Religionsgemeinschaft im Staatsgebiete zu entscheiden und deren rechtliche Stellung zu normieren, ferner das Schutzrecht und das Oberaufsichtsrecht der Staaten über die zugelassenen Religionsgemeinschaften. Im einzelnen werden unter diesen Titeln eingehende Erörterungen über die Rechtsstellung der jüdischen Gemeindebeamten, über das Steuerrecht, über die Rechte der einzelnen Gemeindemitglieder, die Gemeindeämter, den strafrechtlichen und zivilprozessualen Schutz der Gemeinden usw. gegeben. Hierbei sei noch auf den Umstand hingewiesen, daß nach § 6 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1911 über die Verfassung Elsaß-Lothringens ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, der ersten Kammer der Stände als Mitglied angehört. Der zweite Abschnitt handelt von der Betätigung der staatlichen Kirchenhoheit in bezug auf die Rechtsverhältnisse der verschiedenen Religionsgemeinschaften untereinander. Hier wird die völlige Parität der verschiedenen Gesellschaften hervorgehoben. Der Staat hat für die Herstellung und Erhaltung des Friedens unter den verschiedenen Konfessionen zu sorgen, insbesondere hat er für die Integrität der Ehre, des Kultus, des Bestandes und des Vermögens der Religionsverbände Sorge zu tragen. Wie diese Aufgaben von den einzelnen behandelten Staaten gelöst werden, wird im einzelnen dargelegt. Die vorliegende Arbeit, welche klar geschrieben ist, ist den Interessenten zur Orientierung sehr zu empfehlen. Möge sie auch dadurch Gutes wirken, daß sie unsere jungen Juristen zur Nacheiferung anregt: Aus dem Gebiete des jüdischen Rechts, insbesondere über die Rechtsverhältnisse der Juden