Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 43 (22.10.1909)
- Date
- 1909-10-22
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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944 DIE30EELT No. 43 Somit beträgt in Petach-Tikwa allein die mit Orangen bepflanzte Fläche 2389 Dunam, in allen übrigen Kolonien 861 Dunam. Auch Mandelpflanzungen nehmen in Petach-Tikwa einen großen Raum ein, nämlich 2614 Dunam. Hinter Petach-Tikwa steht in bezug auf die mit Mandeln bepflanzte Fläche Rechowoth, wo es 1544 Dunam Mandelpflanzungen gibt. Die Orangenpflanzungen in Petach-Tikwa zerfallen ihrem Alter nach in folgende Gruppen: 6 und mehrjährige Pflanzungen gibt es . . . 399 Dunam 5iährige „ „ „ . . . 12 „ 4 ,/ „ „ „ 106 3 „ „ „ „ 715 2 „ „ „ „ . . . 578 „ 1 n n „ » ■ - 579 Die Mandelpflanzungen in Petach-Tikwa stehen zumeist im vierten Jahr (1921 Dunam). * liährige sind........ 225 Dunam 2 „ „ ........205 3 „ „ ........130 5 „ „ ........ 78 6 und mehrjährige..... 55 Anbruch des Regens Jaffa den 10. Oktober. Pünktlich stellte sich heute, einen Tag nach den Sukkoth-Festtagen, in denen in allen Synagogen fleißig um Regen gebetet wurde, zur allgemeinen großen Freude ein heftiger Winterregen ein. Da es nämlich vor einigen Wochen allzu frühzeitig längs der palästinensischen Küste drei Tage hindurch heftig geregnet hatte, befürchtete man, daß die eigentlichen Winterregen in diesem Jahr sehr spät eintreten würden. Zum Glück ist dies nun nicht der Fall gewesen. Hoffentlich ist damit der Sommer, der diesmal besonders empfindlich war und sehr zahlreiche Fieberfälle mit sich brachte, nun zu Ende, um der gesunden schönen Winterzeit den Platz zu räumen. Neuer jüdischer Stadtteil in Jerusalem Jerusalem, 6. Oktober. Ein sehr gutes Werk beabsichtigt hier ein vermögender grusinischer Jude durchzuführen. Er will ein größeres Terrain, in gesunder Lage, V* Stunde von der deutschen Kolonie und der Bahnstation entfernt, erwerben, um es zu einem billigen Preise (voraussichtlich ein halber Franc pro Quadratelle) weiter zu verkaufen. Es könnten dort bis 100 Häuser erbaut werden. Rückkehr des Jerusalemer Paschas Jaffa, 11. Oktober. Nach längerm Aufenthalte in Konstantinopel ist der Generalgouverneur Subhi Bey mit einem Khedivedampfer wieder in Jaffa eingetroffen. Von den Beamten und der Bevölkerung wurde ihm ein überaus herzlicher Empfang bereitet. Er begibt sich noch heute mit dem zweiten Zuge nach Jerusalem. o o o o o o o |j o o o o o o o II V-Jj AUS DER BEWEGUNG i o o o o o o o IL o o o o o o o Die Kongreßwahlen Die Wahlen zum IX. Kongreß sind für die Zeit vom 1. bis 7. November ausgeschrieben. Die Wahlen haben gemäß den untenstehenden Bestimmungen des Organisationsstatuts stattzufinden, widrigenfalls sie keine Gültigkeit haben werden. Für die Vornahme der Wahlen ist ein amtliches Protokollformular vorgeschrieben und veröffentlicht worden. Diese Protokolle sind in hinreichender Anzahl den Vorständen der Landesorganisationen und Föderationen bereits zugestellt worden. Die Vereine wollen sich daher wegen des Erhalts dieser Protokollformulare immer an das betreffende Landeskomitee, nicht aber an das Zionistische Zentralbureau in Köln wenden. Die Protokolle über die erfolgten W ahlen müssen spätestens bis zum 30. November 1909 in den Besitz des Zionistischen Zentralbureaus in Köln gelangt sein. Proteste gegen vorgenommene Wahlen sind sofort nach der Wahl gleichzeitig bei der Landsmannschaft und beim Aktionskomitee mit ausführlicher Begründung einzureichen. Nach dem 30. November einlaufende Proteste können nicht berücksichtigt werden. Das Wahlprotokoll ist von wenigstens drei Vor> Standsmitgliedern des Vereins (der Wählergruppe) zu unterzeichnen und mit dem Stempel des Vereins (der Wählergruppe) zu versehen. Das Protokoll ist in zwei Exemplaren auszustellen, von denen eines unverzüglich dem Zionistischen Zentralbureau in Köln (Deutschland), Karolingerring 31, das andere der betreffenden Landsmannschaft einzusenden ist. Im übrigen erfolgen die Wahlen nach denselben Modalitäten, welche die einzelnen Landsmannschaften und Föderationen schon bei den frühern Wahlen mit Genehmigung des Engern Aktionskomitees befolgt haben resp. welche jetzt vom Aktionskomitee genehmigt worden sind. Im einzelnen gelten noch folgende Bestimmungenj: Die sämtlichen Belege der Wahlen (Stimmzettel usw.) sind seitens des Vorstands des Vereins (resp. der Wählergruppe) gleich nach der Wahl dem Landeskomitee einzureichen und dort bis nach dem Kongreß zur Verfügung des A. C. zu halten. Jedem Gewählten ist seitens der Landesorganisation resp. der Föderation eine Legitimation über seine Wahl auszuhändigen. Diese Legitimation muß den Stempel der Landesorganisation und die Unterschrift mindestens zweier dazu berechtigten Vorstandsmitglieder tragen. Auszug aus dem Organisationsstatut § 13. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive Wahlrecht bei erreichtem 24. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens einen Monat vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem Engern A. C. und der Landesorganisation (Föderation) einzureichen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der Wähler, die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 14. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe, sofern für sie die Schekel an das A. C. abgeführt worden sind. § 15. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Des fernem ist folgende, vom Achten Kongreß auf Antrag des Legitimationsausschusses angenommene Bestimmung zu beachten: Jedem Verein, der über mindestens 200 Schekelzahler verfügt, steht ohne weiteres das Recht zu, einen Delegierten für den Kongreß zu wählen, ohne daß die Verpflichtung besteht, daß sämtliche Schekelzahler einer Stadt oder gar eines Landes zu einer Wahlgruppe vereinigt werden. Die Landesorganisationen und Föderationen sind nur berechtigt, über etwaige überschüssige Schekelzahler selbständig zu verfügen, sowie über solche Gruppen, die weniger als 200 Schekelzahler haben.