Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 27 (2.7.1909)
- Date
- 1909-07-02
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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No. M &kEÄE;LT 593 meindernitglieder galten, die durch den Gemeindevorstand feierlich, in diei Gemeinde „inkorporiert" wurden und eine Inkorporationsgebühr entrichtet hatten. Diese Statuten; sollten wieder in Wirkung treten und womöglich fürs-, ganze Land Geltung haben. Überdies sollte (Jen „unruhigen" Elementen -jede Einflußnahme auf das: Gemeindeleben ein für allemal; unmöglich' gemacht werden, und als ein..solches unruhiges Element galten die eingewanderten,, speziell die galjzischen Juden« Da jedoch die Kanzlei zu schwach war, diese großzügige Entrechtung mit eigenen Kräften durchzuführen, wandte sie. sich an das Ministerium; für Kultus und Unterricht um Hilfe.; Am ll.JVlärz richtete die orthodoxe Landeskanzlei an das Ministerium die Abfrage: 1. Sind Gemeindestatuten, die die Anordnung enthalten, daß >das Wahlrecht von der Entrichtung einer Inkorporationsgebühr und von der Rezeption, durch den Gemeindevorstand abhängt, gültig? 2. Haben Ausländer, die seit längerer Zeit in Ungarn wohnen und das ungarische , Staatsrecht nicht besitzen, die Berechtigung, in der Gemeinde zu wählen? Die orthodoxe Landeskanzlei zweifelte natürlich keinen Augenblick, t.daß die Fragen zu ihren Gunsten entschieden •würden.; Bevor .jedoch die Entscheidung gefällt wurde, fragte das Ministerium auch die neologe Landeskanzlei um ihre Meinung an. Und die Neojogie und Orthodoxie, die sich sonst wütend in den Haaren liegen, bewiesen nunr daß jüdische Solidaritäj: kein bloßes Märchen sei: Auf die. erste Frage antwortete die neologe Kanzlei, die auf die Inkorporation bezughabenden Vorschriften müssen aufrecht erhalfen werden, das Wahlrecht dürfe nur denjenigen zugestanden werden, die mit den religionsmoralischen und kulturellen Aufgaben der Gemeinde . zusammengewachsen sind. Egyenlöseg, das offizielle Organ der Kanzlei, fügte dem noch bei: dieKultusgemeinde müsse die Leute kennen, denen sie Einfluß auf die Leitung gewähre (als ob. nicht die. Gesamtheit der Steuerzahlenden die Gemeinde wäre!). Die Büdapester Gemeinde besitzt ein Vermögen von über 20 Millionen und überdies über 10 Millionen Stiftungen. Dieses Vermögen dürfe nicht dazu Unberufenen ausgeliefert werden. Die Budapester Gemeinde besitzt demgemäß unter 29O0Ö steuerzahlenden Mitgliedern bloß 9000 inkorporative! Auf die zweite Frage lautete die Antwort folgendermaßen: „Ausländer, die in Ungarn wohnen, doch ungarisches Staatsbürgerrecht nicht besitzen, dürfen in Kultusgemeinden weder aktives noch passives Wahlrecht ausüben, selbst in dem Falle nicht, wenn sie Kultussteuern zahlen." Als Motiv wurde angeführt, daß die Aufgaben der Kultusgemeinden nicht bloß in der Verrichtung des Gottesdienstes, sondern auch in der Ausbreitung der magyarischen Nationalkultur bestehe. Es ist ein Interesse des Staates, daß nur solche Elemente in der Gemeinde zu Einfluß kommen, die Söhne dieses Landes sind. Wir betrachten niemanden sonst für berechtigt, in der Gemeinde das Wahlrecht auszuüben, und „ganz besonders gefährlich" (!) erachten wir es,1 daß Ausländern in den nördlichen Grenzkornitaten das Wahlrecht zugestanden werde. Eine schändlichere Denunziation würde an Juden durch Juden wohl kaum jemals verübt. Die ausländischen, recte galizischen Juden, deren es in Ungarn' gewiß über 100000 gibt, werden als Feinde des ungarischen Staates und der ungarischen Kultur hingestellt und als ganz besonders gefährliche Elemente gebrandmarkt. Die Perfidie der neologen Landeskanzlei tritt besonders zutage, wenn man in Betracht zieht, daß der . XXII. Gesetzartikel des Jahres 1886 Ausländern das Wahlrecht in der politischen Gemeinde ausdrücklich zugesteht. Die Landeskanzlei betrachtet es daher auch für nötig, im Memorandum zu bemerken: „wir sehen nicht die Notwendigkeit ein, daß dieses verfehlte (!) Gesetz per analogiam auf die Verhältnisse der Kultusgerneinden angewandt werde." Unsere „patriotischen" Mauscheis wollten/also wieder einmal päpstlicher sein als^ der Papst. Und sie haben natürlich ihr Ziel erreicht, wenn auch nur in der einen Richtung, daß die Ausländer rechtlos erklärt wurden; der zweite Punkt schien aber dem Ministerium denn doch unannehmbar, die Tendenz, die eigene Machtstellung auf Kosten der Allgemeinheit zu vergrößern, war denn auch viel zu augenscheinlich. Die Entscheidung des Ministers lautet folgendermaßen: I. Auf. Grund des 0. A; LII.I von 1868 ist die Angehörigkeit resp. Mitgliedschaft zu einer Kultusgemeinde öffentlich-rechtliche Pflicht., Die Berechtigung zur Wahl in der Kultusgemeinde kann daher von der Entrichtung einer Inkorporationsgebühr oder Rezeption seitens des Gemeindevorstandes nicht abhängig' gemacht werden, selbst in dem Falle nicht, wenn die Gemeindestätuten es vorschreiben, da Statuten dem Gesetze nicht widersprechen können. II. Ausländer sind Mitglieder derjenigen Gemeinden, auf deren Gebiete sie wohnen, denn Mitgliedschaft einer Gemeinde ist öffentlich-rechtliche Pflicht, die an das Staatsbürgertum nicht geknüpft ist Allein das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinden ist ein öffentlich-rechtliches JRech,t|, . welches, die Ausländer um so weniger besitzen können, da laut unsern Gesetzen politische Rechte nur ungarische Staatsbürger ausüben dürfen," Dieser Ministerialerlaß, ist zwar juristisch unhaltbar, da es .ja ohne weiteres in die . Augen fällt* daß Absatz II dem I. Absatz kategorisch widerspricht, denn ist es wahr, daß (Absatz I) aus der Pflicht der Mitgliedschaft auch die Mitgliederrechte gefolgert werden müssen, so ist es klar, daß Ausländer, deren Mitgliedschaft expressis verbis anerkannt wird, diese Rechte, gleichfalls ausüben dürfen. Überdies ist es ein augenscheinlicher Irrtum, daß politische Rechte nur ungarische Staatsbürger ausüben dürfen. G. A. XXII 1886 beweist das Gegenteil. Doch auf die juristische Motivierung kommt es ja schließlich nicht an, es bleibt eine traurige Tatsache, daß ein bedeutender Teil der ungarischen Judenheit entrechtet wurde? weil es den offiziellen Juden gefiel, israelitischen Antisemitismus zu spielen. Praktische Palästinaarbeit Dessau, im Juni 1909. Nach meiner Rückkehr von Palästina werde ich vielfach angegangen, meine gesammelten Erfahrungen in diesem Lande durch die Presse bekanntzugeben. Ich muß mir aber dies aus verschiedenen Gründen versagen. Ein Umstand zwingt mich jedoch, von meinem Prinzip abzuweichen und die Öffentlichkeit in Anspruch zu nehmen. Es ist dies die Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Tätigkeit des Hilfsvereihs der deutschen Juden und dem Zionismus. Ich habe jetzt häufig Gelegenheit, diesem und jenem über meine Palästinareise Rede zu stehen. Die Leute zeigen sich von meinem Bericht befriedigt; fordere ich sie aber auf, für den Zionismus zu arbeiten, so antworten sie mir, daß sie diesem längst angehören, da sie einen Beitrag an den Hilfsverein zahlen. Diese Erscheinung ist geeignet, Verwirrung in unsere Bewegung zu tragen. Es ist daher notwendig, die Tätigkeit des Hilfsvereins näher zu besprechen und die Grenze zwischen ihm und dem Zionismus genauer abzustecken. Der Hilfsverein gründet im Orient resp. in Palästina Schulen, und zwar mit mehr Glück und Geschick als die Alliance Israelite Universelle, indem er in die von ihm gegründeten Schulen mehr jüdischen Geist hineinträgt, und diese dem Charakter der jüdischen Bevölkerung im Orient anpaßt. Es ist unbestritten ein großes Verdienst des HilfsVereins resp. seines Leiters, des Herrn Dr. Paul Nathan, daß er in seinen Schulen die hebräische Sprache als die vorherrschende eingeführt hat; und in der Tat ist diese Sprache das geeignetste Mittel, die Juden im Orient kulturell zu heben, und sie mit der angestammten hebräischen Literatur in Verbindung zu erhalten. Bedauerlich ist es nur, daß auch der Hilfsverein von der alten Anschauung sich" nicht freimachen kann, als ob es für jede Korporation eine unerläßliche Pflicht sei, die Spräche ihres Landes auch auf fremde Länder zu übertragen. Der deutsche Sprachunterricht in den Hilfsvereinsschulen im Orient ist vielfach für die Jugend unnütz und absorbiert Zeit und Kraft. Immerhin wird man dem Hilfsverein für seine ersprießliche Tätigkeit in Palästina die Anerkennung nicht versagen können und es ist jedermanns Pflicht, diese zu unterstützen. Wollte man aber glauben, dsß diese Tätigkeit die zionistischen Bestrebungen in sich fasse, so Wäre dies;eine Verwechslung der Begriffe, die nur auf Unkenntnis der Tatsachen beruhen könrite. . Der Zionismus will in Palästina eine jüdische Ackerbaubevölkerung seßhaft machen. Kann man etwa glauben, mit der, bloßen Gründung von Schulen diesem Ziele auch nur im geringsten näher zu kommen? Durch die, Gründung, eines Gan in Tiberias, einer Schule in Safed wird man in Palästina nicht einen Dunam Ackex erwerben können, keinen Menschen, ins Land locken und den Ackerbau im Lande nicht im mindesten fördern. Die Besitzergreifung von Grund und Boden in Palästina. ist aber so wichtig, daß dies in den Vordergrund des gesamten Interesses gestellt werden muß, und nicht mit andern kleinen Mittelchen verwechselt werden sollte. Denn nur durch Bodenerwerb und durch seine Besiedelung mit jüdischen Kolonisten wird ,man in Palästina Fuß fassen können. Ganz abgesehen davon, daß, der. Erwerb von Boden das natürlichste Mittel ist, ein Land wirtschaftlich zu erobern; ganz so, wie es die europäischen Völker bei der Besitznahme anderer Länder gemacht haben, indem sie Farmen errichteten, den Ackerbau förderten, und an die Gründung von Schulen und Universitäten zunächst nicht dachten, wie unsere Kulturzionißjten es immer wieder für Palästina fordern,- .lediglich