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Die Welt · 1909-02-26 · 9 (26.2.1909) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
9 (26.2.1909)
Date
1909-02-26
Page
– (sequence 6)
Language
German
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des Großen Aktionskomitees und des Kongreßpräsidiums für bestimmte Punkte der Tagesordnung beschlossen werden. Über die Verhandlungen im Plenum werden stenographische Berichte verfaßt und durch den Druck veröffentlicht. Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Die Delegierten sind berechtigt, auch andere Sprachen zu gebrauchen. Derartige Ausführungen werden auszugsweise durch die Schriftführer übersetzt. Anträge werden vor der Abstimmung auch in der hebräischen, englischen, französischen und russischen Sprache wiedergegeben. II. Eröffnung und Konstituierung des Kongresses Eröffnung § 3. Der Kongreß wird durch den Präsidenten der Organisation oder im Falle seiner Behinderung durch ein anderes Mitglied des E. A. C. eröffnet. Der Präsident führt den Vorsitz bis zur vollendeten Konstituierung des Bureaus. Er ernennt provisorisch für die gleiche Dauer zwei Mitglieder zu Schriftführern. Wahlen des Bureaus § 4a. Der Kongreß wählt in gesonderten Wahlgängen den Präsidenten sqwje nach Entscheidung des Kongresses mehrere Vizepräsidenten. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit; ist eine solche nicht zu erzielen, so sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch den amtierenden Vorsitzenden zu ziehende Los. § 4b. Der Kongreß wählt sodann in je einem gemeinsamen Wahlgange vier Beisitzer und sechs Schriftführer. § 4C Die Wahlen erfolgen auf Grund der Vorschriften des § 19. Die Mitglieder des E. A. C. können nicht in das Bureau gewählt werden. Präsident § 5- Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlung, die Handhabung der Geschäftsführung, die Vertretung des Kongresses nach außen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. .; Er beruft die zur Durchführung seiner Anordnung nötigen Ordner und bestellt das zur Unterstützung des Bureaus erforderliche Personal. Vizepräsidenten § 6. Die Vizepräsidenten vertreten die Präsidenten in Behinderungsfällen "nach der Reihenfolge ihrer Erwählung. Beisitzer § 7. Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten in seinen Obliegenheiten, kontrollieren die Tätigkeit der Schriftführer und beraten den Präsidenten bei Entscheidung strittiger Fragen der Geschäftsordnung. Schriftführer ' § 8. Die Schriftführer führen das Sitzungsprotokoll und die Rednerlisten. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, vermerken und zählen die Stimmen. Sie unterstützen den Präsidenten bei Besorgung seiner Geschäfte; sie veranlassen die infolge der gefaßten Beschlüsse notwendigen Ausfertigungen und sorgen für die erforderlichen Übersetzungen. Das Sitzungsprotokoll ist in deutscher und hebräischer Sprache zu führen. Es hat die zur Verhandlung gelangenden Gegenstände, alle gestellten Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die Abstimmungsresultate und den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Über jede Sitzung wird ein gesondertes Protokoll geführt. Wahlprüfung § 9. Spätestens in der zweiten Plenarsitzung erstattet der Legitimationsausschuß seinen Bericht. Die Entscheidung erfolgt debattelos nach Anhörung des betreffenden Delegierten, der sich auf tatsächliche Aufklärungen zu beschränken hat, und des Referenten des \ Ausschusses. , Bis zur Entscheidung hat der Gewählte Sitz und Stimme. Hl, Verhandlung im Plenum ~ Tagesordnung ' . § 10. Die Tagesordnung wird provisorisch vom E. A. C. festgesetzt. Der Präsident stellt die Tagesordnung für jede auf die Eröffnungssitzung folgende Sitzung nach freiem Ermessen fest. Am Schlüsse jeder Sitzung ist die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Bei Widerspruch von mindestens 50 Mitgliedern oder auf Antrag des E. A. C. entscheidet der Kongreß ohne Debatte mit absoluter Majorität. ' , ■ ' ' Anträge §11. ' Die Vorlagen des A. C. sowie alle eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern tunlichst in Druck zugänglich zu machen. Der Präsident bestimmt, zu welchem Punkt der Tagesordnung sie zur Beratung zu stellen sind. Antragsberechtigt sind die vom Kongreß gewählten Behörden und Ausschüsse sowie jedes Kongreßmitglied. Von einem Mitglied gestellte Anträge bedürfen jedoch der Unterstützung von 50 Mitgliedern. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch .von einem Mitgliede wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner weitern Unterstützung. Der Antrag ist schriftlich zu formulieren und mit den erforderlichen Unterschriften versehen dem Bureau zu übergeben. Die Beantwortung der Interpellationen kann vom A. C. unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Besprechung der Interpellation findet auf Antrag statt, wenn der Kongreß dies mit Zweidrittelmajorität beschließt. Petitionen § 13. Petitionen an den Kongreß, die sich auf in der Tagesordnung vorgesehene Gegenstände beziehen, sind zu Beginn der betreffenden Verhandlung von dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Andere Petitionen sind durch den Präsidenten dem Petitionsausschusse zu überweisen. Der Ausschuß prüft die Petitionen und läßt durch seinen Berichterstatter die geeignet erscheinenden Anträge stellen, Beratung § 14. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abgeben. Die Referenten der Ausschüsse oder die Antragsteller haben das erste und das letzte Wort in der Debatte. Die Mitglieder des E. A. C. müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Im übrigen werden die Redner in der Reihenfolge ihrer Anmeldung gehört. Kein Mitglied darf mehr als zweimal in derselben Debatte sprechen. Wer zur Rede aufgerufen wird und nicht anwesend ist, verliert das Wort. Die Redner sprechen von der Rednertribüne aus. Beschränkung der Debatte § 15. Der Kongreß kann beschließen: a) Schluß der Debatte, b) Wahl von Generalrednern, cj Beschränkung der Redezeit, d) Schließung der Rednerliste, e) Vertagung. Ein einschlägiger Antrag kann von jedem Mitglied formlos gestellt werden. Der Kongreß entscheidet darüber nach Anhörung höchstens je eines Pro- und Kontraredners durch Mehrheitsbeschluß. Ist Beschränkung der Redezeit beschlossen und werden später Generalredner gewählt, so gilt für diese die Beschränkung der Redezeit ohne erneuten Beschluß des Kongresses nicht. Wenn innerhalb von 15 Minuten nach Annahme des auf Wahl von Generalrednern gestellten Antrags die eingeschriebenen Redner die Wahl nicht vollzogen haben, entscheidet das von dem jeweiligen Vorsitzenden zu ziehende Los. Referent oder Antragsteller behalten in jedem Falle das Schlußwort. General- und Spezialdebatte § 17. Persönliche Bemerkungen sind erst am Schlüsse der Debatte oder der Sitzung gestattet. „Tatsächliche Berichtigungen" sind unzulässig.

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