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Die Welt · 1909-02-05 · 6 (5.2.1909) · page 1

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Journal
Die Welt
Volume
13 (1909)
Issue
6 (5.2.1909)
Date
1909-02-05
Page
– (sequence 1)
Language
German
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DIE KÖLN AM RHEIN, KAROLINGERRING 6 ERSCHEINT JEDEN FREITAG ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XIII. JAHRQ. KÖLN, 5. Februar 1909 Dhir6 ri'arf« ön'ifif 1^ No. 6. FREIHEIT, SELBSTVERWALTUNG UND ZIONISMUS Nachdem an dieser Stelle die Begriffe „Staat", „Politik" und „Separatismus" analysiert worden sind, tut es not, auch die obenstehenden Begriffe auf ihre Bedeutung für den Zionismus, mit dem sie in einem sehr engen Zusammenhange stehen, zu prüfen. Um als nützliche Mitglieder eines Staatswesens zu gelten, genügt nicht die formelle Angehörigkeit; man muß auch das Wohl des Staates anstreben. Stellen wir die Frage unumwunden: Wird eine jüdische Gemeinschaft in Palästina das Wohl des ottomanischen Staates anstreben? Ist das nicht eine landläufige Loyalitätsversicherung oder eine Abweichung vom Zionismus, etwa ein Kompromiß mit der Wirklichkeit? Menschen, die gewohnt sind, mit Worten leichtfertig herumzuwerfen, werden geneigt sein, ähnlichen Mutmaßungen und Verdächtigungen Raum zu geben. Der Geist des Argwohns ist nicht neu. Das Wort „Judenstaat" war noch nicht da, der Zionismus schlummerte noch in den Tiefen der jüdischen Volksseele, als man uns beschuldigte, ein „status in statu" zu sein. Es ist schimpflich, wenn ein Teil unseres Volkes eine gewisse Schadenfreude empfindet, wenn einmal der andere Teil einer Anklage als Zielscheibe dient, die schon tausendmal gegen die Gesamtheit gerichtet worden ist . . Es ist, als ob ein Teil der Juden sich darüber freuen würde, wenn z. B. gegen einen andern die Blutritualanklage erhoben "worden wäre. Denn die Behauptung, die Juden seien staatsfeindlich, ist nicht weniger falsch als die Behauptung der Blutrituallüge. Und wenn sie es nirgends sind, am allerwenigsten werden sie es in Palästina, einem freien, erneuerten ottomanischen Reich gegenüber sein können. Eine jüdische Gemeinschaft in Palästina muß das Wohl des ottomanischen Staates anstreben. Das Müssen liegt nicht an einem äußern Zwang; es liegt in der einfachen Logik. Es genügt, die Bedeutung der Worte zu begreifen, um dies einzusehen. Was ist „das Wohl des Staates"? Wir meinen: Was ist es im absoluten Sinne, nicht wie es in dem einen oder dem andern, nach Interessen- Parteien und je nach dem augenblicklichen Bedürfnis bezeichnet werden kann? Das Wohl des Staates besteht im Zustand der größten Übereinstimmung " seiner Bedürfnisse und die Interessen aller Individuen, die den Stäät bilden und deren Gesamt-Selbstbewußtsein den Staat trägt. Der Staat dient der Wahrung aller dieser Rechte. Er ist das Gesamtrecht in organisierter Form.; Er ist ein Rechtsbund, auf Macht gestützt. Eine jüdische Gemeinschaft, gleichberechtigt, einem großen Teil der Völkerschaften dieses Staates stammverwandt, von den Erinnerungen an eine durch Verfolgungen ungetrübte eigne Vergangenheit durchdrungen,: mit besondern Eigenschaften, ausgerüstet und in vorzüglicher Weise geeignet, in dem Verjüngungsprozeß eine bedeutende Rolle zu spielen, — muß einem solchen Staat nicht nur ihre Loyalität, sondern auch ihre tiefste Liebe und ihren1 feurigsten Enthusiasmus entgegenbringen. Die Voraussetzungehfür das Vorhandensein dieser Neigungen sind hierwenigstens ebenso groß als in irgendeinem andern Lande der Welt und als irgendeinem andern Staate gegenüber. Wir haben hier die allgemeine jüdische Begeisterung für Recht und Freiheit mit dem natürlichen größern Eifer der Emanzipierten und des lebhafteren Nationaltemperaments der Juden, wie wir sie in Frankreich, Italien, Ungarn usw. gesehen haben, — plus orientalische, ethische und historische Berührungspunkte, die eine Begeisterung der Juden für eine ottomanische Großmacht in erhöhtem Maße fördern. Dieser Staatspatriotismus muß logischerweise bei den Zionisten eine noch höhere Stufe der Entwicklung als bei den andern erreichen. Der Staat, der die Rechte der Individuen zu wahren hat, wahrt auch alle zu seinem Bestand gehörenden Elemente. Er berücksichtigt die vernünftig-sittlichen Ansprüche jeder nationalen Individualität auf Freiheit der Pflege ihrer Eigenart. Natürlich muß der nationale Freiheitsgebrauch in Angemessenheit zu den Interessen des Gesamtstaates geregelt werden. Es ist eine gewisse Sphäre freier Selbstbestimmung vorhanden, welche der kleinern Gemeinschaft innerhalb der umfassenden größern Gemeinschaft nach ethischen Bestimmungen zustehen muß.; Der Staat ist eben die umfassendste Gemeinschaft. Die Verfassung mißt die Machtsphären der einzelnen Gruppen im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufgabe des Staates .ab, welche, sie innerhalb dieser Verfassung mit ^e^$ir^j^}^^ ^üäzu.. gehören.^cjie Qiganisatiön gemaßrihrer Stellung in ihrdiaben können. •- .^J'V'—m2i, * 3tM^&&i\<*x!.!l>Z . „ *S ,it~« 1 te*ifat>&J&4!&^ Kä^t**-^^*»**^ . .-«..':.-. .-5.v.v.^ .. ..-:.-."•„-.

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