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Die Welt · 1907-10-11 · 41 (11.10.1907) · page 22

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
41 (11.10.1907)
Date
1907-10-11
Page
– (sequence 22)
Language
German
Belongs to
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24 -== DIeJ Gesellschaft oder der Mitglieder oder Personen, ernannt von den. Direktoren oder zugunsten der Geschäftsführer irgend einer Gesellschaft oder Firma oder sonst zugunsten einer Vereinigung von Personen von unbeständiger Zusammensetzung, gleichviel ob von den Direktoren direkt oder indirekt ernannt; und jede solche Vollmacht kann derartige Machtbefugnisse für den Schutz oder die Bequemlichkeit der mit den betreffenden Bevollmächtigten in Berührung kommenden Personen enthalten, wie sie die Direktoren gutheißen mögen. 55. Die erwähnten Vertreter und Bevollmächtigten können von den Direktoren ermächtigt werden, alle oder einzelne ihrer Befugnisse, Ermächtigungen und diskretionären Rechte, die sie zurzeit besitzen, auf andere zu übertragen. Die Genossenschaft kann die im Companies' Seals Act 1864 gewährten Machtbefugnisse ausüben, und dementsprechend sollen diese Machtbefugnisse von den Direktoren besessen werden. Kuratoren 56. Die Direktoren können entweder irgend einen aus ihrer Mitte oder eine andere Person oder Körperschaft zu Kuratoren bestellen oder bestellen lassen zii dem Zwecke, für die Genossenschaft liegende oder fahrende Habe oder sonstige Rechte oder Servituten, welche der Genossenschaft einträglich oder von Vorteil sein könnten, anzunehmen und zu treuen Händen innezuhaben. Die Direktoren können diejenigen Dokumente und Urkunden ausstellen lassen und diejenigen Schritte veranlassen, die nötig sind, um die Rechte auf die betreffenden so bestellten Personen oder Körperschaften zu übertragen; sie können auch etwaige Remunerationen, sofern solche überhaupt gewährt werden, dafür festsetzen und aus dem Vermögen der Genossenschaft bezahlen. 57. Derjenige Teil des Vermögens der Genossenschaft, welcher nach der Meinung der Direktoren von Zeit zu Zeit nicht für die anderen Zwecke der Genossenschaft gebraucht wird, soll beim Jewish Colonial Trust oder bei denjenigen Banken in England oder im Auslande, die vom Jewish Colonial Trust auserwählt werden, deponiert werden oder in solchen Anlagen angelegt werden (und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie der Art sind, wie sie gesetzlich für die Anlage von Vermögen zu treuen Händen [Trust Funds] autorisiert sind oder nicht), die von den Direktoren mit Bestätigung des Jewish Colonial Trust genehmigt werden. Wenigstens ein Viertel des Wertes der Aktiva der Genossenschaft (und als solcher Wert soll im Sinne dieser Bestimmung der von dem jeweiligen Auditor der Gesellschaft bescheinigte Kostpreis gelten) soll stets in der Form von Geld ad depositum oder von Anlagen leicht realisierbarer Art verbleiben. Bücherführung 58. Die Directoren haben ..dafür Sorge zu tragen, daß richtige Bücher geführt werden a) über das Eigentum, die Forderungen und Verpflichtungen der Genossenschaft, und b) über die von der Genossenschaft eingenommenen und ausgegebenen Geldsummen und über die Angelegenheiten, bezüglich welcher solche Einnahmen und Ausgaben stattfinden. 59. Die Bücher sollen im Bureau oder an einem von der Genossenschaft in der Generalversammlung für geeignet gehaltenen Platze oder Plätzen aufbewahrt werden. 60. Die Genossenschaft in der Generalversammlung soll Bestimmungen und Anordnungen treffen über die Zeit und Art und Weise der Einsichtnahme in die Konto-Bücher der Genossenschaft seitens der Mitglieder. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen und Anordnungen sollen die Konto-Bücher der Genossenschaft behufs Einsichtnahme den Mitgliedern zugänglich sein. 61. Wenigstens einmal in jedem Jahre sollen die Direktoren in einer Generalversammlung der Genossenschaft eine Rechnung bezüglich der Geschäftsoperationen der Genossenschaft während des verflossenen Jahres vorlegen, welche nicht früher als vier Monate vor dem Tage solcher Versammlung abgeschlossen ist. 62. Eine Bilanz soll in jedem Jahre aufgestellt werden und der Generalversammlung der Genossenschaft vorgelegt werden. Dieselbe soll eine Aufstellung des Eigentums und der Verpflichtungen der Genossenschaft, unter passenden Rubriken gruppiert, enthalten, und soll vom Sekretär und von mindestens drei Direktoren unterzeichnet sein. 63. Es soll nicht nötig sein, Kopien von solchen Rechnungen oder Bilanzen an irgend ein Mitglied zu senden, und kein Mitglied ist berechtigt, Abschriften davon zu nehmen oder dieselben oder einen Auszug daraus auf irgend eine Weise zu veröffentlichen. Bücherrevision 64. Die Bücher der Genossenschaftjsollen wenigstens einmal im Jahre durch drei Revisoren geprüft werden, welche in nachgenannter Weise bestellt werden sollen und von denen einer ein |gELT-- No.41 f ^englischer diplomierter Bücherrevisor, die beiden anderen aber Mit- |glieder der Genossenschaft sein sollen. v 65. 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des letzten vorherlgehenden Paragraphen soll die Genossenschaft auf jeder jährlichen Generalversammlug Bücherrevisoren, welche bis zur folgenden jährlichen Generalversammlung im Amte bleiben sollen, bestellen. 2. Wenn keine Rechnungsrevisorenwahl auf einer ordentlichen Generalversammlung stattgefunden hat, so kann das Handelsamt auf Ansuchen irgend eines Mitgliedes der Genossenschaft einen Rechnungsrevisor für das laufende Jahr bestellen und das ihm für seine Dienste von der Genossenschaft zu zahlende Honorar festsetzen. 3. Ein Direktor oder Beamter der Genossenschaft oder irgend eine Person, welche mit einem Direktor der Genossenschaft in einem solchen verwandtschaftlichen Verhältnis steht, das ihn gemäß diesen Statuten unfähig machen würde, zum Direktor der Genossenschaft gewählt zu werden, soll nicht befähigt sein, als Rechnungsrevisor der Genossenschaft bestellt zu werden. 4. Die Direktoren können irgend eine zufällige Vakanz im Amte eines Bücherrevisors besetzen, jedoch können die überlebenden oder verbleibenden Bücherrevisoren während des Bestehens solcher Vakanz zu fungieren fortfahren, 5. Das Honorar der Bücherrevisoren soll von der Genossenschaft in der Generalversammlung festgesetzt werden. 6. Jeder Bücherrevisor soll zu jeder Zeit Zulaß zu den Büchern, Konti und Belägen der Genossenschaft haben und berechtigt sein, von den Direktoren und Beamten der Genossenschaft diejenigen Auskünfte und Aufklärungen zu verlangen, die zur Erfüllung der Pflichten eines Bücherrevisors notwendig sind. Die Bücherrevisoren sollen am Ende der Bilanz eine Bescheinigung hinzufügen, worin angegeben ist, ob allen ihren Anforderungen als Bücherrevisoren Rechnung getragen worden ist, auch sollen sie den Mitgliedern einen Bericht über die von ihnen geprüften Bücher und'über jede Bilanz, welche während der Dauer ihres Amtes der Generalversammlung vorgelegt wird, erstatten und in jedem solchen Berichte angeben, ob ihrer Meinung nach die in ihrem Berichte erwähnte Bilanz regelrecht aufgestellt ist, so daß sie nach den Büchern der Genossenschaft ein genaues und wahres Bild von dem Geschäftsstande der Genossenschaft gibt. Dieser Bericht soll auf der Generalversammlung der Genossenschaft verlesen werden. Bekanntmachungen 66. Eine Bekanntmachung kann durch die Genossenschaft an irgend ein Mitglied entweder persönlich oder durch Absendung eines frankierten Postbriefes an ein solches Mitglied, an seine im Mitgliederregister angegebene Adresse ergehen. 67. Irgend eine durch die Post ergangene Bekanntmachung soll als zugestellt betrachtet werden in dem Zeitpunkte, in welchem der Brief, welcher diese Bekanntmachung enthielt, auf die Post gegeben wurde, und solche Zustellung soll als bewiesen betrachtet werden, wenn festgestellt worden ist, daß der Brief, welcher die Bekanntmachung enthielt, richtig adressiert war und auf die Post gegeben wurde. Schadloshaltung 68. Jeder der jeweiligen Direktoren, Rechnungsrevisoren, der Sekretär und andere Beamte der Genossenschaft und die jeweiligen, in Sachen der Genossenschaft handelnden Kuratoren (wenn solche vorhanden) und jeder ihrer Erben, Testamentvollstrecker und Verwalter soll entschädigt und schadlos gehalten werden aus den Aktiven und Gewinnen der Genossenschaft wegen aller Verfahren- Kosten, Lasten, Verluste, Schäden und Ausgaben, welche denselben oder ihren Erben, Testamentsvollstreckern oder Verwaltern erwachser sind oder erwachsen könnten durch die während oder bei der Ausübung ihrer Pflicht oder scheinbaren Pflicht geschehenen oder unterlassenen Handlungen, mit Ausnahme solcher, welche ihnen durch eigene Nachlässigkeit und Fahrlässigkeit erwachsen sind Keiner von ihnen soll verantwortlich sein für die Handlungen, dit Einkassierungen oder Nachlässigkeiten oder Fahrlässigkeiten eine? oder des andern von ihnen oder dafür, daß er der Gleichförmigkeit wegen irgendeine Quittung mitunterzeichnet; ebenso haften sk nicht für Bankiers oder für andere Personen, bei denen Geld ode; Effekten der Genossenschaft untergebracht oder der Sicherheit wegen deponiert sind, oder wenn die Sicherheit, gegen weicht der Genossenschaft gehörige Gelder placiert oder angelegt sind, mangelhaft ist oder für anderen Verlust, Unglück oder Schaden, welche in Ausübung des Amtes sich ereignen, es sei denn, daldieselben sich durch ihre eigene Fahrlässigkeit oder Nachlässigkei' ereignen. Die Gesamtsumme der Spenden in dieser Nummer beträgt Mark 1125.89. Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger. — Druck von M. DuMnnt Schauberg, Köln,

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