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Die Welt · 1907-09-20 · 38 (20.9.1907) · page 16

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
38 (20.9.1907)
Date
1907-09-20
Page
– (sequence 16)
Language
German
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.18 DiE^ELT No. 38 35. Alle Direktoren (mit Ausnahme der Governors) sollen in der im Jahre 1907 stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ihr Amt niederlegen, und in der ordentlichen Versammlung, welche in jedem folgenden Jahre abgehalten wird, soll ein Drittel der jeweiligen Direktoren zurücktreten; wenn aber deren Zahl durch drei nicht teilbar ist, dann soll die nächst kleinere Anzahl unter einem Drittel zurücktreten. 36. Die Direktoren, die in jedem Jahre nach dem ersten Jahre zurückzutreten haben, sollen diejenigen Direktoren sein (mit Ausnahme der Governors), welche seit ihrer letzten Wahl oder Ernennung am längsten im Amte gewesen sind. Von den Direktoren, deren Amt von gleicher Dauer ist, sollen (falls nicht die Direktoren, deren Amt von gleicher Dauer ist, unter sich darüber ein Abkommen treffen) diejenigen, welche zurückzutreten haben, durch das Loos bestimmt werden. 37. Ein abdankender Direktor kann als Direktor wiedergewählt werden. 38. Die Genossenschaft kann in einer Generalversammlung, in welcher Direktoren in der oben angegebenen Art und Weise zurücktreten, das erledigte Amt eines jeden Direktors und sonst entstandene Vakanzen im Direktorium neu besetzen. 39. Außer den Direktoren, die in der Versammlung zurücktreten, und außer solchen Personen, welche von den Direktoren zur Wahl vorgeschlagen worden sind, sollen andere Personen von der Generalversammlung nicht zum Amte eines Direktors gewählt werden können, es sei denn, daß ein Mitglied, welches befugt ist, in der Versammlung gegenwärtig zu sein und abzustimmen, spätestens zu der nachstehend vorgeschriebenen Zeit vor dem für die Versammlung bestimmten Tage dem Sekretär eine Anzeige zustellt, in welcher das Mitglied seine Absicht ausspricht, die betreffende Person zur Wahl vorzuschlagen, und daß auch eine schriftliche Anzeige dem Sekretär zugegangen ist, gezeichnet von der vorgeschlagenen Person, dahingehend, daß sie willens ist, gewählt zu werden. Die oben erwähnte vorgeschriebene Zeit soll so bemessen sein, daß zwischen dem Tage, an welchem die Anzeige zugestellt wurde oder als zugestellt gilt, und dem für die Versammlung angesetzten Tage ein Zwischenraum von nicht weniger als 10 Tagen und nicht mehr als 28 Tagen liegt. 40. Wenn in einer Versammlung, in welcher die Wahl von Direktoren hätte vorgenommen werden sollen, die Stellen der zurücktretenden Direktoren oder einige derselben nicht besetzt werden, so sollen, falls nicht ein Beschluß der Genossenschaft vorliegt, wonach die Anzahl der Direktoren verringert wird, die zurücktretenden Direktoren oder diejenigen unter ihnen, -deren Stellen nicht besetzt sind, als wiedergewählt angesehen werden. 4L Die Genossenschaft kann in ihrer Generalversammlung die Zahl der Direktoren vergrößern oder verringern und kann auch bestimmen, in welcher Reihenfolge die vergrößerte oder verringerte Anzahl ihr Amt niederlegen soll. 42. Tritt unter den Direktoren (mit Ausnahme des Governors) zufällig eine Lücke ein, so kann dieselbe vom Direktorium ausgefüllt werden; die so gewählte Person soll ihr Amt bis zur nächsten Generalversammlung innehaben, in dieser Versammlung soll die Bestätigung ihrer Wahl nachgesucht werden. Wird die Wahl bestätigt, so soll die gewählte Person nur solange im Amte bleiben, als der zurücktretende Direktor im Amte geblieben wäre, wenn keine Vakanz eingetreten wäre. Wird die Wahl nicht bestätigt, so kann die Genossenschaft die erledigte Stelle neu besetzen. 43. Die Direktoren sollen nach ihrem Gutdünken behufs Erledigung von Geschäften zusammentreten und ihre Sitzungen vertagen oder sonst regeln, auch bestimmen, wann eine Direktorensitzung für die Erledigung von Geschäften beschlußfähig ist. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sollen zwei Direktoren ein Quorum bilden. Irgendwelche in einer Sitzung, auf der mehr als zwei Direktoren anwesend sind, entstehende Fragen sollen (unter Berücksichtigung des Vetorechts des Governors) durch Stimmenmehrheit entschieden werden, und bei Stimmengleichheit soll der Vorsitzende eine zweite und entscheidende Stimme haben. Fragen, die auf einer Sitzung, an welcher nurzweiDirektoren teilnehmen, entstehen,erfordern einstimmige Entscheidung. Alle Beschlüsse der Direktoren sollen von ihnen sofort dem die Kontrolle ausübenden Komitee mitgeteilt werden. Ein Beschluß, welcher in dem Protokollbuch des Direktoriums eingetragen ist, soll als ein rechtsgültig angenommener Beschluß des Direktoriums gelten, falls jeder Direktor entweder vor oder nach der Eintragung denselben durch seine Unterschrift, sei es im Original, in einem Entwurf oder in einer Abschrift, bestätigt hat. 44. Sitzungen des Direktoriums sollen vom Sekretär auf Ersuchen des Vorsitzenden oder (im Verhinderungsfalle), des stellvertretenden Vorsitzenden oder (im Verhinderungsfalle) eines Direktors, ferner auch auf Ersuchen eines Mitgliedes des die Kontrolle ausübenden Komitees einberufen werden. 45. Die Direktoren können einen Vorsitzenden oder einen stell' vertretenden Vorsitzenden des Direktoriums erwählen und festsetzen, wie lange die Betreffenden ihr Amt innehaben sollen. Der so ernannte Vorsitzende soll bei allen Sitzungen des Direktoriums präsidieren. Ist ein Vorsitzender nicht erwählt worden oder erscheint der Vorsitzende bei einer Sitzung nicht innerhalb 5 Minuten nach der zur Abhaltung der Sitzung festgesetzten Zeit, so soll der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz führen. Ist ein stellvertretender Vorsitzender nicht vorhanden oder ist er nicht innerhalb 5 Minuten nach der für die Abhaltung der Sitzung festgesetzten Zeit gegenwärtig, so sollen die anwesenden Direktoren irgend ein Mitglied aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden der Sitzung wählen, und der so gewählte Direktor soll in der Sitzung den Vorsitz führen. 46. Die Direktoren können alle oder irgendwelche ihrer Machtbefugnisse auf Ausschüsse übertragen, die aus Mitgliedern aus ihrer Mitte bestehen. Ein derart bestellter Ausschuß soll sich in der Ausübung der ihm so übertragenen Machtbefugnisse nach den Vorschriften richten, die seitens des Direktoriums dem Ausschusse auferlegt werden. Der Vorsitzende des Direktoriums soll ex officio Mitglied aller Ausschüsse sein. 47. Die Sitzungen und Verhandlungen eines Ausschusses, welcher aus zwei oder mehreren Mitgliedern besteht, sollen denjenigen Bestimmungen unterworfen sein, welche für die Sitzungen und Verhandlungen der Direktoren erlassen sind, soweit solche Anwendung finden können und nicht durch Anordnungen, welche seitens der Direktoren gemäß dem letzten vorhergehenden Paragraphen erlassen sind, ersetzt werden. 48. Die Direktoren können für die Regelung der Geschäfte der Genossenschaft oder eines Zweiges derselben oder für alle oder einzelne ihrer Verwalter oder Angestellten von Zeit zu Zeit Ver Ordnungen erlassen, dieselben abändern und widerrufen. (Fortsetzung folgt Die Gesamtsumme der Spenden in dieser Nummer beträgt Mark 2206.30. Verband der deutschen Juden Die zweite Hauptversammlung findet am Sonntag den 13. Oktober 1907, vormittags 11 Uhr, zu Frankfurt a. Main, im Saalbau Junghofstraße 19 statt. TAGESORDNUNG: 1. „Religiöse Postulate." Referent: Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Cohen, Marburg. 2. ,;Staatsinteresse und Judenpolitik." Referent: Prof. Dr. Philippsohn, Berlin. Korreferent: Dr. Max Loeb, Mainz. 3. Wahl des Ausschusses. 4. Wahl der Kassenprüfer. BERLIN, den 15. September 1907. DER AUSSCHUSS Dr. Edmund Lachmann, Vorsitzender. Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger. — Druck von M. DuMont Schauberg, Köln.

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