Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 38 (20.9.1907)
- Date
- 1907-09-20
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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*8 07 0.2 19 03 20 74 35 65 75 25 25 75 61 50 50 65 85 25 25 25 78 50 32 No. 38 DIE ELT 1.16, Mrs. Klein —.40, Mr. Kornbloom 1.—, Mrs. Kaplan. 1.07, J. M. Lipman 1.83, Mrs. Lapp 4.05, Joseph Lipman 4.33, Judel Lipman —.41, Henry Lilienthal 1.06, Lena Levy —.26, Levinson —.51, Miß Levy —,50, M. Lubert —.50, S. Lazarsohn 1.02, A. Lazarus 2.—, Barnett Maßlianakoff —.56, Hannah Malizowsky —.50, Mirjam Magidson —.45, Sam Manko wsky 1.—, S. Miller —.16, J. Miller 1.—, Jonas Meiler —.58, Malizowsky Chaikel — 50, Meiser —.09, Mrs. Myersohn —.55, A. S. Milder —.14, Mr. Nachamovsky —.50, Sarah Putterman —.12, Jetta Pollack —.34, Fannie Pollock —.30, Mrs. F. Pollock —.36, „Poaley Zion" 7.36, Mr. Pokrus —.53, Pearlmutter —.18, Miß Persaw —.14, Sophia Rashkes —.50, Mrs. Raskes —.75, Roshkovsky —.45, Rodinsky —.25, Miß Reiter 1.—, S. Pepper —.55, Ada Rosenberg —.25, J. Romansky 2.85, M. Rieh —.75, Mr. Rosenblatt —.75, Rev. A. Rosentreter 3.—, Pessa Stiffelman 3.05, Leah Segal 1.95, Shkolnik Gossa —.81, Fannie Stillman 1.40, Judel Schwartz 1.—. Sheera Tilim Synagogue 1.55, Ph. Smith —.25, J. Spencer —.25, Shapiro W. —.30, Sam Stulman —.15, A. Specter 2.—, M. Stillman 1.75, Wolf Schneider —.50, Miß J. Seltzer 1.—, H. Shapiro 1.55, N. Segal —52, M, Shimmer —.50, M. Siegel 1.72, Tifereth Israel Synagogue 12.70, Tannenbaum —.71, Topper —.11, Mrs. Freda Thorne 2.—, M. Vogel —.60, Rebecca Woolf —.26, Mrs. Woolf 2.67, Sarah Weber 1.06, Leah Wark —.25, Weintraubs Academy 3.45, Sol. Weintraub —.27, Mrs. Weiser —.70, D. Weintraub —.10, Y, P. P. C. 1.40, Yampolsky S. —.30, Mrs. Zuckerman 1.— . . Summe $ 236.94 Für die Olbaumpflanzung: N) Monasterzyska: Hilel Badian auf den Namen Philipp und Frau Mathilde Weiser, Dortmund, 1 Baum .... Mk. 6.— Für den Herzlwald: ~\C*) Lututow, Gouv. Kalisz, durch J. Berkowitz gesammelt: 51 Share-Coupons des J.C.T., darunter 21 bereits fällige im Werte von...................Mk. 12.— -V) Boryslaw: Die Schüler und Schülerinnen der hebräischen Schule „Safah Berurah" (durch Blume Rus) 1 Baum . Mk. 6.— V) Dr. M. Drechsler auf Namen seiner Eltern Jakob Drechsler u. Frau, gelegentlich ihrer silbernen Hochzeit 1 Baum....................£ — 61— d 3) Per S. Goldman, St. Louis, Mo.: Mrs. F. Fischlowitz 3 Bäume.....................$ 4.50 Max Stern, Grandmaster of J. O. B. A. at Banquet, per Dr. M. Golland, 5 Bäume.............„ 7.50 Irs. Pevzner per „Daughters of Zion", St. Louis, 2 Bäume „ 3.— Ars. P. and Mr. L. Wolpert, per Mrs. Kahn, 2 Bäume . . „ 3.— ielda Hurwitz, 1 Baum...............„ 1.50 a memory of Manes Kohn by his Daughter Helen Borushak, 1 Baum....................„ 1.50 Aessrs. Vogel & Sher at Bar Mitzvah Party P. Block, 1 Baum „ 1.50 lerzl-Jahrzeit, 10 Bäume..............„ 15.50 1 memory of Julia Greenberg by her Daughter Bertha Golland 2 Bäume............ . . . „ 3.— 7) Petrikau: Moses Feinkind auf Namen seiner seL Mutter Esther-Cylka bath Jehuda zur 10. Jahrzeit (25. Tammus 5667) 1 Baum 2 Sharecoupons des J. C. T. im Werte von......Mk. 6.45 *) Bei der Kommission >ur Erforschung Palästinas in Berlin eingegangen. \uszug aus dem Memorandum und den Statuten des Jüdischen Nationalfonds*) (Jüdischer Nationalfonds [Keren Kajemeth Le Jisroel] Limited, enossenschaft, beschränkt durch Garantie und ohne Aktienkapital) Gesellschaftsstatuten des J. N. F. (Fortsetzung) 29. Es ist nicht notwendig, daß ein Direktor ein Mitglied der ienossenschaft sei, jedoch soll jeder Direktor (der kein Governor t) eine solche Person sein, welche nach der Meinung der ihn zum irektor bestellenden Personen ein Sachverständiger in politischer Ökonomie, in der Rechtswissenschaft irgend eines Landes oder in :gend welchem Geschäftsberufe oder in technischen Dingen ist, *) Das Originalstatut (in deutscher oder englischer Sprache) istdurch das Hauptneati des Jüdischen Nationalfonds in Köln zum Preise von i Mk. hezw. i Sh., (>r Sonderabdruck dieses Auszuges aber zum Preise von 20 Pfg. pro Stück zu ^ziehen. deren Kenntnis sich hinsichtlich irgend eines der Zwecke der Genossenschaft als vorteilhaft erweisen könnte; es soll jedoch jemand nicht zum Direktor gewählt oder bestellt werden, der zurzeit der Vater, Großvater, Sohn, Enkel oder Bruder eines anderen Direktors oder der Gatte der Mutter, Großmutter, Tochter, Enkelin oder Schwester eines anderen Direktors ist 30. Die Remuneration der Direktoren soll die jeweilig von der Genossenschaft in der Generalversammlung festgesetzte jährü§he Summe sein, und jede derartige Remuneration soll unter den Direktoren in dem Verhältnisse und in der Art und Weise verteilt, werden, wie sie von der Genossenschaft in der Generalversammlung genehmigt wird. Die Direktoren sollen auch von der Genossenschaft alle Reise- und Hotelkosten ersetzt erhalten, welche dieselben auf Reisen oder fern von ihrem Heim in Geschäften der Genossenschaft angemessenerweise"verauslagt haben. 31. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Statuten sollen die Direktoren die Geschäfte der Genossenschaft leiten und alle solche Machtbefugnisse der Genossenschaft ausüben und für die Genossenschaft alle solche Rechtshandlungen vornehmen können, welche seitens der Genossenschaft ausgeübt und vorgenommen werden können, und welche nicht nach Gesetz oder nach diesen Statuten von der Genossenschaft in der Generalversammlung ausgeübt und vorgenommen werden müssen. In der Ausübung der durch diese Bestimmung den Direktoren übertragenen Machtbefugnisse müssen die Direktoren Verbote, welche ihnen von dem die Kontrolle ausübenden Komitee kundgegeben worden sind, solange diese Verbote in Kraft bleiben, und die allgemeinen oder besonderen Instruktionen, welche ihnen von der Genossenschaft in der Generalversammlung erteilt werden, befolgen. Es sollen jedoch Instruktionen oder Verbote, welche den Direktoren von der Genossenschaft in der Generalversammlung oder von dem die Kontrolle ausübenden Komitee kundgegeben worden sind, keine von den Direktoren zuvor ausgeübte Handlung ungiltig machen, welche rechtsgiltig gewesen wäre, wenn solche Instruktionen oder Verbote ihnen nicht kundgegeben worden wären. Falls alle Governors, welche persönlich an einer Direktorensitzung teilnehmen, gegen irgend einen in solcher Sitzung vorgeschlagenen Beschluß stimmen, so soll dieser Beschluß als verworfen betrachtet werden und wirkungslos sein. Die Direktoren sollen hinsichtlich nachbezeichneter Geschäfte nur mit Genehmigung der Genossenschaft in der Generalversammlung und nur auf Grund der in der Generalversammlung genehmigten Bedingungen handeln a) hinsichtlich Ankaufs von Land. b) hinsichtlich der Eingehung von Verträgen oder Verhandlungen mit irgend einem Staate oder einer Regierung. c) hinsichtlich der Errichtung des Betriebs oder der Übernahme irgend eines Handels- oder Industriegeschäftes für Rechnung der Genossenschaft. 32. Trotz des Vorhandenseins irgend welcher Lücken in ihrer Mitte können die verbleibenden Direktoren zu jeder Zeit Rechtshandlungen vornehmen. 33. Jeder Governor soll sein Amt so lange innehaben, als das die Kontrolle ausübende Komitee es bestimmt, oder bis er seines Amtes durch eine von dem die Kontrolle ausübenden Komitee schriftlich abgegebene Erklärung, welche im Bureau niedergelegt worden ist, entsetzt wird oder bis er von seinem Amte zurücktritt und eine schriftliche Anzeige von seinem Rücktritt im Bureau niederlegt. 34. Das Amt eines Direktors (mit Ausnahme eines Governors) wird frei: a) Wenn er in irgend einem Lande bankerott wird oder sich die in irgend einem Lande jeweilig in Kraft befindlichen Gesetze für die Erleichterung der Lage von insolventen Schuldnern zunutze macht. b) Wenn er wahnsinnig oder geisteskrank wird. c) Wenn er (außer wenn er gerade Geschäfte für die Genossenschaft besorgt) von zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Direktoriums ohne dem Direktorium triftig erscheinende Entschuldigung abwesend ist, und die Direktoren demzufolge erklären, daß seine Stelle vakant ist. d) Wenn er, außer in der Ausübung seiner Pflichten als ein Verwaltungsrat der Genossenschaft, irgend welche Geheimnisse oder Angelegenheiten der Genossenschaft enthüllt und nach der Ansicht der Direktoren dadurch der Genossenschaft oder Personen, welche mit derselben in Geschäftsverbindung stehen, Schaden zufügt, und wenn die Direktoren daraufhin beschließen, daß sein Amt frei wird. e) Wenn er durch schriftliche Anzeige an die Direktoren sein Amt niederlegt. f) Wenn er durch Beschluß der Genossenschaft in der Generalversammlung seines Amtes enthoben wird. Die Handlungen eines Direktors sollen jedoch rechtsgiltig sein, solange seine Amtsenthebung in Gemäßheit dieses Paragraphen nicht in das Protokollbuch des Direktoriums eingetragen worden ist.