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Die Welt · 1907-08-30 · 35 (30.8.1907) · page 21

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
35 (30.8.1907)
Date
1907-08-30
Page
– (sequence 21)
Language
German
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No. 35 DIE]^EELT 23 19. Im Falle einer Stimmengleichheit, entweder bei Abstimmung durch Handaufliebeti oder bei formeller Abstimmung, soll der Vorsitzende der Versammlung, in welcher die Abstimmung stattfindet, nicht berechtigt sein, außer seiner einen Stimme eine weitere oder entscheidende Stimme abzugeben, sondern soll die Resolution als nicht angenommen betrachtet werden. 20. Das Verlangen einer formellen Abstimmung soll die Fortdauer einer Versammlung behufs Verhandlung über andere Gegenstände als denjenigen, hinsichtich dessen die formelle Abstimmung verlangt wurde, nicht verhindern. Stimmen der Mitglieder 21. Bei Abstimmung durch Handaufheben soll jedes persönlich anwesende Mitglied nur eine Stimme haben. Bei formellen Abstimmungen soll jedes persönlich anwesende oder durch einen Bevollmächtigten vertretene Mitglied nur eine Stimme haben. 22. Das Dokument, in dem ein Bevollmächtigter bestellt wird, soll mit der Unterschrift des Vollmachtgebers versehen sein. 23. Niemand soll in einer Generalversammlung als Bevollmächtigter fungieren, der nicht berechtigt ist, selbst als Mitglied in der Versammlung, für welche die Vollmacht gegeben ist, gegenwärtig zu sein und abzustimmen. 24. Eine Vollmacht kann die folgende Form haben: „Jüdischer Nationalfonds (Keren Kajemeth Le Jisroel) Limited Ich (Name) aus (Ort), ein Mitglied des Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Le Jisroel) Limited, bevollmächtige hiermit (Name) aus (Ort), gleichfalls ein Mitglied der genannten Genossenschaft, für mich und in meinem Namen in der (ordentlichen oder außerordentlichen oder vertagten ordentlichen oder vertagten außerordentlichen, je nach Lage des Falles) Generalversammlung der Gesellschaft, welche am abgehalten werden soll, und in jeder Vertagung derselben abzustimmen. Urkundlich meine Unterschrift" (Datum) (gezeichnet) oder die Vollmacht soll diejenige Form haben,' welche das Direktorium vorschreibt Das die Kontrolle ausübende Komitee 25. Das die Kontrolle ausübende Komitee der Genossenschaft soll aus denjenigen Personen bestehen, welche jeweilig das „Engere Aktionskomitee" bilden, das laut Anordnungen oder Beschlüssen, welche vom jeweiligen, zuletzi abgehaltenen Zionistenkongresse angenommen oder anerkannt wurden, eingesetzt worden ist. Als solcher Zionistenkongreß soll entweder der Kongreß, welcher im .lahre 1905 in Basel abgehalten wurde (und als siebenter Zionistenkongreß bekannt ist) oder ein Zionistenkongreß, welcher später als dieser abgehalten wird, gelten. Bei Fortfall des Engeren Aktionskomitees soll das die Kontrolle ausübende Komitee aus den Mitgliedern desjenigen Komitees bestehen (falls irgend ein solches eingesetzt wird), welches die Funktionen, welche jetzt vom „Engeren Aktionskomitee" ausgeübt werden, ausübt. Falls in Frage gestellt werden sollte, welche Personen jeweilig das die Kontrolle ausübende Komitee bilden, soll eine von vier Fünfteln der Mitglieder der Genossenschaft unterzeichnete und im Bureau niedergelegte Bescheinigung diese Frage endgiltig entscheiden. Ein Schriftstück, welches augenscheinlich die Mitteilung über ein Verbot seitens des die Kontrolle ausübenden Komitees oder eine Aufhebung eines solchen Verbotes oder über irgendeine andere Handlung des die Kontrolle ausübenden Komitees enthält und persönlich oder durch Vertreter von einer Majorität des die Kontrolle ausübenden Komitees oder im Namen des die Kontrolle ausübenden Komitees von einer Majorität der Governors der Genossenschaft unterzeichnet und im registrierten Bureau der Genossenschaft niedergelegt worden ist, soll als die authentische Handlung des die Kontrolle ausübenden Komitees betrachtet werden und demzufolge zur Ausführung gelangen. 26. Sollte das die Kontrolle ausübende Komitee zu irgendeiner Zeit durch eine im Bureau niedergelegte schriftliche Mitteilung irgendeine Handlung oder Handlungsweise, welche von den Direktoren beabsichtigt oder vorgeschlagen wird, verbieten, so soll die so verbotene Handlung oder Handlungsweise aufhören, im Rahmen der Machtbefugnisse, der Direktoren zu liegen, und sollen diese solchem Verbote nicht zuwiderhandeln; das Verbot kann jedoch zu jeder Zeit von dem die Kontrolle ausübenden Komitee oder der Genossenschaft in der Generalversammlung aufgehoben oder geändert werden. Direktoren 27. Solange von der Genossenschaft in der Generalversammlung nicht anders bestimmt wird, soll die Zahl der Direktoren nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben betragen, und von diesen soll eine solche Anzahl (nicht mehr als drei), wie sie von dem die Kontrolle ausübenden Komitee festgesetzt wird, als Governors von dem die Kontrolle ausübenden Komitee ernannt und eingesetzt werden. Die Governors können nach Gutdünken den Sitzungen des Direktoriums beiwohnen und auf denselben abstimmen, sie sollen sich jedoch nicht weiter in die Angelegenheiten einzumischen brauchen, als ihnen in Anbetracht der Leitung der gewöhnlichen Geschäfte der Genossenschaft durch die anderen Direktoren notwendig oder tunlich erscheint. Jeder Governor kann (mit Einwilligung des die Kontrolle ausübenden Komitees) alle oder einzelne seiner Machtbefugnisse als Governor an andere Personen abtreten. Der erste Governor soll Dr. Max Isidor Bodenheimer, Köln a. Rh., Advokat, sein; und die ersten Direktoren ausschließlich des ersten Governors sollen sein: — David Wolffsohn, Köln a. Rh., Kaufmann, Jakob Moser, Bradford, Justice of the Peace, Leopold Jakob Greenberg, London, Reklame-Unternehmer, Dr. Echiel Tschlenow, Moskau, Arzt, und Johann Kremenezky, Wien, Elektr.-Ingenieur. 28. Die Direktoren können zu jeder Zeit vor der Versammlung, auf welcher die ersten Direktoren (ausschließlich des ersten Governors) in nachstehend angegeben er Weise zurücktreten, andere Personen als Direktoren (aber nicht als Governors) einsetzen, jedoch darf die gesamte Anzahl der Direktoren dadurch nicht über die durch den letzten vorhergehenden Paragraphen bestimmte Höchstzahl hinausgehen. Fortsetzung folgt. Gesinnungsgenossen! Verwendet für Neujahrs - gratulationen ausschließlich Ansichts-Karten des NATIONALFONDS PREIS pro 10 Stück Mk.—.601 jnW » 100 » » 5-— [ Porto „ „ 1000 „ „ 45.-j Zu beziehen durch den „Jüdischen Verlag'4, Q. m. b. H. KÖLN, Ubierring 23. Redaktion: Berthold Feiwel. — Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger. — Druck von M. DuMont Schauberg, Köln.

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