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Die Welt · 1907-08-30 · 35 (30.8.1907) · page 20

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
35 (30.8.1907)
Date
1907-08-30
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
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Für verschiedene Zwecke: Für die Nationalbibliothek in Jerusalem: Per „Wschod", Lemberg, durch Julius Cheier.....Kr. 12.40 J. Schach durch J. Gitlin Cape Town.........M. 10.70 Dr. M. Rubin ä Kr. —.40, M. Herrisch —.25, M. N. Hörowitz, M. Qroch ä —.20................. Kr. i.05 Für den Bezalel: „Wschod", Lemberg, durch Julius Chierer.......Kr. 76.60 Mr. und Mrs. M. Lewin, Liverpool..........£—10.8 Für das Herzldenkmal: „Wschod", Lemberg, dnrch Julius Chierer.......Kr. 7.— Für den Palästinaschekel: „Wschod", Lemberg, durch Julius Chierer.......Kr. L— Für das Palästina-Waisenhaus: „Wschod", Lemberg, durch Julius Chierer.......Kr. 3.— Für die Belkindschen Waisenkinder: Norbert Hofmeister zum Andenken an seinen seligen VaterMk. 8.20 Für die rumänischen Juden: „Wschod", Lemberg, durch Julius Chierer.......Kr. 10.— Für Morris Rosenfeld: „Wschod", Lemberg, durch Julius Chierer.......Kr. 3.87 B. J. Gompertz................ . Mk. 5.87 Prag (ausgewiesen in Selbstwehr) Anonymus aus Hirschberg Kr. 50.—. Ungenannt A. G. 10.—, Dr. Rudolf Heller, Bürgstein ä 5.—, S. D. F., Sigi Kohn, Siegmund und Johanna Bergmann, Moritz und Emilie Löwy ä 2.—, N. N. 1.—, zusammen...................Kr. 84.— A. Grünbaum, Podwopoczyska...........Mk. 4.58 J. F., Leipzig....................Mk.10.— Mittelschülerorganisation „Fraternitas" durch Tuttnauer, Suczawa Kr. 50.— Mk. 42.44, Joachim Heymann, Culm Mk. 2.—, gesammelt in Skola durch Chune Schützer und Heinrich Kormus Mk. 45.84, S. Bochem, Brieg Mk. 10.—. Von einem Rosenfeldabend der jüdischen Jugend in Ung.-Ostrau Kr. 65.—. F. S. und Dr. A. S. Frankfurt a. M......... . Mk. 100.— Gesammelt durch Frl. Hoofien u. and. auf dem Kongreß (durch Vermittlung von Herrn Feiwel) Fl. 75.70 . Mk. 128.69 Für den Kulturfonds: Wiznitz (Bukowina) durch Herrn Friedr. M. Bichet 2.50, Gesellschaft bei J. Fried 1.04, ab Porto 0.05 .... Kr. 3.49 Summe Mk. 620.89 Bei dem Hauptbureau des Jüdischen Nationalfonds Köln sind folgende Briefmarkenspenden eingegangen: D. Samsony, Piatra (durch M. Heinrich Schein, Galatz) 3 Pakete, Dr. Sali Deiches, Olga, Oskar und Jos. Steiner in Wien, Ethelka Nasch, Prag, Barissia Prag, Palästinakommission Berlin, Bjerlina Bosnien. Die Gesamtsumme der Spenden in dieser Nummer beträgt Mark 13 093.30. Wir machen darauf aufmerksam, daß für den Herzlwald, wie überhaupt für die Ölbaumpflanzung, bloß Spenden im Mindestbetrage von K. 7—, Mk. 6.— und dementsprechend in den Währungen anderer Länder entgegengenommen und ausgewiesen werden können. Auszug aus dem Memorandum und den Statuten des Jüdischen Nationalfonds*) (Jüdischer Nationalfonds [Keren Kajemeth Le Jisroel] Limited, Genossenschaft, beschränkt durch Garantie und ohne Aktienkapital) Gesellschaftsstatuten des J. N. F. (Fortsetzung) Verfahren bei Gesellschafts-Generalversammlungeri 11. Die Bekanntmachung einer Versammlung soll mit Angabe des Platzes, des Tages und der Stunde der Versammlung wenigstens 14 Tage vor dem Stattfinden derselben an die Mitglieder der Gesellschaft ergehen. Jedoch soll die zufällige Unterlassung solcher Anzeige an irgendwelche Mitglieder einen auf solcher Versammlung gefaßten Beschluß oder stattgefundenen Vorgang nicht ungültig machen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß bei Einberufung einer Versammlung, auf welcher ein Beschluß bestätigt wird, so daß sie ein Sonderbeschluß wird, die Anzeige der Versammlung wenigstens sieben volle Tage vor dem Stattfinden derselben an die Mitglieder ergehen muß. Soweit das Gesetz es nicht verlangt, braucht solche Anzeige eine Angabe der in der Versammlung zur Verhandlung gelangenden Angelegenheiten nicht zu enthalten; falls und soweit jedoch nach der Meinung des Direktoriums solche Angabe den Interessen der Genossenschaft nicht zuwiderläuft, soll jede Anzeige einer Generalversammlung Auskunft über die Zwecke der Versammlung enthalten. 12. Kein Geschäft soll in irgendeiner Versammlung verhandelt werden, die nicht beschlußfähig ist, wenn die Versammlung zur Erledigung der Geschäftsordnung schreitet; die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder persönlich anwesend sind. 13. Wenn innerhalb einer Stunde, von der zur Abhaltung einer Generalversammlung oder einer Veitagung derselben bestimmten Zeit an gerechnet, die Versammlung nicht beschlußfähig ist, soll die Versammlung aufgehoben werden. 14. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung einer beschlußfähigen Versammlung die Versammlung von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort vertagen, wie solches die Versammlung bestimmt; es soll nicht nötig sein, eine Vertagung oder den auf einer vertagten Versammlung zu behandelnden Gegenstand bekannt zu machen, gleichviel ob die Vertagung in Gemäßheit dieses oder des letzten vorhergehenden Paragraphen stattgefunden hat. Nur diejenigen Gegenstände sollen in einer vertagten Versammlung behandelt werden, die in der Versammlung, welche vertagt wurde, hätten verhandelt werden können. 15. Die auf jeder Versammlung anwesenden Mitglieder sollen ein anwesendes Mitglied zum Vorsitzenden wählen. 16. Über jeden in einer Generalversammlung zur Abstimmung gelangenden Vorschlag soll durch Handaufheben der Mehrzahl der persönlich anwesenden Mitglieder entschieden werden, wenn nicht vor oder bei der Erklärung des Ergebnisses der Abstimmung durch Handaufheben von einem persönlich anwesenden Mitgliede oder von dem bevollmächtigten Vertreter eines abwesenden Mitgliedes formelle Abstimmung verlangt wird. Wenn eine solche Abstimmung nicht verlangt wird, soll eine Erklärung des Vorsitzenden, daß ein Beschluß angenommen worden ist oder durch eine bestimmte Majorität angenommen oder abgelehnt worden ist, endgiltig entscheidend sein, und eine diesbezügliche Eintragung im Protokollbuche der Genossenschaft soll dafür genügender Beweis sein, ohne daß die Zahl oder das Verhältnis der für oder gegen solchen Beschluß abgegebenen Stimmen noch zu beweisen wäre. 17. Wenn eine formelle Abstimmung in der genannten Weise verlangt wird, soll sie zu solcher Zeit und an solchem Orte und in solcher Weise, wie der Vorsitzende der Versammlung bestimmt stattfinden, entweder sofort oder nach einer Aufschiebung oder Vertagung von nicht mehr als 14 Tagen, und das Ergebnis der formellen Abstimmung soll als Beschluß der Versammlung, auf welcher die Abstimmung verlangt wurde, angesehen werden. Es soll jedoch keine Resolution bezüglich einer Angelegenheit, welche in der die Einberufung der Versammlung enthaltenden Anzeige nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, als durch formelle Abstimmung angenommen betrachtet werden, außer wenn sie von einer Majorität von zwei Drittel der bei der formellen Abstimmung abgegebenen Stimmen angenommen wird. 18. Hinsichtlich der Wahl eines Vorsitzenden einer Versammlung kann eine formelle Abstimmung nicht verlangt werden. *) Das Originalstatut (in deutscher oder englischer Sprache) ist durch das Hauptbureau des Jüdischen Nationalfonds in Köln zum Preise von i Mk. bezw. i Sh., der Sonderabdruck dieses Auszuges aber zum Preise von 20 Pfg. pro Stück zu beziehen.

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