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Die Welt · 1907-08-19 · Sep. 4 (19.8.1907) · page 1

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Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
Sep. 4 (19.8.1907)
Date
1907-08-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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DIEÄELT KÖLN AM RHEIN \^ UBIERRING 23 ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XI. JAHRG. KÖLN, 19. August 1907 pl)nb PlWtf W?N "ü Sep. 4. DER ACHTE KONGRESS Spezialbericht Freitag, 16. August 1907 Vormittagssitzung Referat des Rechtsanwalts Dr. Bodenheimer über den Nationalfonds Vorsitzender des Direktoriunis des Nationalfonds, Dr. Bodenleimer, lebhaft akklamiert, führt aus: Verehrter Kongreß! Nur mit schwerem Herzen habe ich mich ntschlossen, auf den dringenden Wunsch des Aktionskomitees ein Referat über den Nationalfonds zu übernehmen. Es sind ja kaum wei Monate her, seit das Direktorium des Nationalfonds seine Tätigkeit angetreten hat, und es ist begreiflich, daß dasselbe noch eine prinzipielle Frage entscheiden konnte. Ich komme mir als Yäsident des Direktoriums des N.-F. heute fast wie ein Anhängsel -er Palästinakommission vor, wie ein kleiner Schmuckgegenstand n der Kette dieser Kommission. (Heiterkeit.) Die Tätigkeit des N.-F. unter der neuen Leitung ist eine noch nbeschriebene Tafel, und es ist schwer, heute mit ungeschickten landen diese Schreibtafel mit neuen Zeichen zu beschreiben. Was ir tun können, ist, daß wir einen Wechsel auf die Zukunft austeilen, den wir hoffentlich in der Lage sein werden, in Kürze einzulösen. Es kann ja nicht meine Aufgabe sein, hier in diesem -'aale vor dem Kongreß eine Propagandarede für den Nationalfonds u halten. Dazu gibt es andere Orte und andere Gelegenheiten. >ie Zeit des Kongresses ist dafür zu kostbar. Es hieße ja, Eulen ach Athen tragen, wenn wir hier den Versuch machen wollten, a doch der Wille des Kongresses feststeht, den Boden Palästinas ir unser Volk zu erwerben, in Ihnen den Wunsch rege zu machen urch die wärmende Flamme der Begeisterung, die Mittel für diese wecke zur Verfügung zu stellen. Ich hoffe, daß im Laufe dieses ongresses noch Gelegenheit gegeben sein wird, für die Zwecke er Propaganda des Nationalfonds eine Versammlung abzuhalten, eute aber möchte ich mich darauf beschränken, indem ich auf den chmuck der Rede verzichte und Sie nicht durch die blumigen jefilde der Romantik führe, lediglich mit nüchterner Erwägung und nter strenger Beschränkung auf unsere Aufgabe als Vermögenserwalter des N.-F. die fachmännischen Ausführungen zu machen, ie notwendig sind, um das Wesen, die Bedeutung, die Zwecke nd die Tätigkeit des N.-F. verstehen zu können. Wenn wir demnach hierzu übergehen, so will ich keine geschieht, chen Reminiszenzen hier vortragen. Die Geschichte des N.-F. ist hnen allen bekannt. Auch die allgemeinen Zwecke desselben sind Ihnen bekannt. Die Legalisierung des N.-F. gehört heute ebenfalls der Geschichte an, so daß ich nicht nötig habe, Sie durch die steinigen Pfade der juristischen Formalistik auf die Höhe der Gesetzlichkeit unseres Statuts, der Gesetzlichkeit des N.-F. zu führen. Allein es wird dennoch notwendig sein, einen Blick zu werfen auf die gegenwärtige Verfassung des N.-F., und da ist Ihnen aus den früheren Mitteilungen des Aktionskomitees wohl bekannt, daß der N.-F. heute eine englische Genossenschaft, beschränkt durch Garantie, darstellt. Diese Genossenschaft, deren Memorandum und Statuten kürzlich im Drucke erschienen sind, ist aufgebaut auf den Kongreßbeschlüssen, und die Schwierigkeiten, die sich heute bei der Handhabung dieser Statuten, des Gesetzes des N.-F., ergeben, beruhen nicht — das muß ich hervorheben — auf der Eigenart der englischen Gesetzgebung, wie man vielfach behauptet, sondern auf dem Zwang, der dem N.-F. auferlegt ist durch die Beschlüsse des sechsten Kongresses, und auf der Eigenart der türkischen Gesetze, mit denen wir bei der Anwendung der Statuten des N.-F. zu rechnen haben Die Verfassung ist nun kurz die: Mitglieder des Nationalfonds sind alle Inhaber von Founder-Shares, d. h. der Aufsichtsrat der Kolonialbank, bezw. die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Kolonialbank ist enge geknüpft an die Eigenschaft als Mitglied des Großen Aktionskomitees. Die Mitglieder wählen in der Generalversammlung ein Direktorium. Das Direktorium hat volle Freiheit in seiner Geschäftsführung, mit Ausnahme eines Punktes, und das ist der Ankauf von Land. Nach den Bestimmungen des Memorandums ist der Ankauf von Land nur möglich, wenn die Generalversammlung feststellt, daß die rechtlichen Sicherungen für die Erwerbung eines Grundstücks in Palästina vorhanden sind. Die Erwerbung von Land liegt also in den Händen der Generalversammlung, der Mitglieder des Nationalfonds. In allen anderen Punkten ist das Direktorium in seiner Tätigkeit unbeschränkt. Nur findet sich eine Bestimmung, die ich erwähnen muß, die die Tätigkeit des Direktoriums aber nur in negativem Sinne behindert. Es ist nämlich im Anschluß an das Direktorium ein kontrollierendes Komitee eingesetzt worden. Dieses kontrollierende Komitee ist identisch mit dem engeren Ausschuß des Großen Aktionskomitees...... Der engere Ausschuß des Aktionskomitees oder das kontrollierende Komitee hat das Recht, alle Beschlüsse des Direktoriums, wenn sie ihm nicht genehm sind oder nicht in den Rahmen der zionistischen Tätigkeit oder der

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