Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- Sep. 3 (18.8.1907)
- Date
- 1907-08-18
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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14 DIE^EELT Sep. 3 einem vom großen A.-C. zu bestimmenden Orte. Eine frühere Einberufung des Kongresses bestimmt das große A.-C. § 9. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Aktionskomitees (A.-C.); b) Ausgestaltung des zionistischen Programms; c) Feststellung des Programms der nächsten Verwaltungsperiode; d) Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode; e) Entgegennahme und Beratung von Petitionen und Anträgen. §10. Die Arbeiten eines Kongresses werden nach der vom III. Kongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 11. An den Verhandlungen des Kongresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten teilnehmen. § 12. Jeder Schekelzahler hat das aktiveWahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses, möglichst an ein und demselben Tage in der ganzen Welt, vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginne des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakte für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 13. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe. Die Einteilung der Wahlgruppen wird von der Landesorganisation vorgenommen durch Zuweisung einer Delegiertenanzahl, welche der Schekelzahleranzahl entspricht, soweit es sich um Vereine handelt, oder durch Zusammenlegung solcher Schekelzahlergruppen, deren Zahl 200 nicht erreicht. § 14. DieWahl derDelegierten für denZionistenkongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten bleiben den Landesorganisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Kongresse die Bestätigung des Wahlmodus vom engeren A.-C. einzuholen. Die Verständigung über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landesorganisation erfolgen. Die Landesorganisation ist verpflichtet, den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 15. Jeder Delegierte verfügt im Kongresse nur über eine Stimme. § 16. Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 17. Jedes Landeskomitee führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten, dem A.-C. wenigstens vier Wochen vor jedem Kongresse mitzuteilen hat. einem vom großen A.-C. zu bestimmenden Ort. Das große A.-C. ist berechtigt, außer diesen ordentlichen Kongressen jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. § 9 a)—b): unverändert. c): Feststellung des Programms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode; d)—e): unverändert. § 10 unverändert. § 11. An den Verhandlungen des Kongresses können nur die von den Schekelzahlern gewählten Delegierten sowie die zur Teilnahme an der Jahreskonferenz Be- ' rechtigten teilnehmen. | An den Verhandlungen eines außerordentlichen! Kongresses sind die Mitglieder des letzten ordentlichen | Kongresses berechtigt teilzunehmen. Das große A.-C. kann jedoch auch für außerordentliche Kongresse Neuwahlen anordnen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des ersten Absatzes. § 12. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem engeren A.-C. einzureichen. Das große A.-C. ist berechtigt, diese Fristen abzuändern. Bei Verhinderung eines Gewählten usw. bis zum Schluß unverändert. § 13. Ein Verein ist zur Wahl eines Delegierten berechtigt, wenn er in den seit dem letzten Kongreß verflossenen1 Jahren durchschnittlich zweihundert Schekel aufgebracht und abgeführt hat. Vereine, welche weniger Schekel aufgebracht haben, werden zu Wahlgruppen zusammengelegt. Die Einteilung der Wahlgruppen wird von der Landesorganisation vorgenommen. Jeder Wahlgruppe wird eine der Zahl ihrer Schekelzahler entsprechende Anzahl von Delegierten zugeteilt. § 14. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das engere A;-C. nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Das engere A.-C. hat dem Gewählten nach Prüfung i der Wahl eine Legitimation auszustellen. § 15 unverändert. § 16 unverändert. | § 17. Jede Landesorganisation führt eine Liste ihrer | Schekelzahler und hat dieselbe dem A.-C. auf Verlangen! mitzuteilen.