Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- Sep. 2 (15.8.1907)
- Date
- 1907-08-15
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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14 DIEXaK.LT Sep. 2 schreibt, vier Wochen vor Eröffnung des Kongresses gedruckt den Delegierten vorliegt Dann ging man in die Kritik der einzelnen Aktionen des Aktionskomitees ein, wobei sich eine starke Oppositionsstimmung gelteud machte, namentlich wurde scharf kritisiert, daß Nationalfondsboden Arabern in Pacht gegeben und nicht vorher alles aufgeboten wurde, jüdische Bauern heranzuziehen, um so den Erwerb von palästinensischem Boden auch dnrch jüdische Arbeit zu sichern. In der Organisationsfrage wurde der Standpunkt verfochten, daß die ganze Leitung demokratisiert und in konsequenter Durchführung dieses Prinzipes die Mitglieder des Aktionskomitees besoldet werden müssen, die nur auf diese Weise mit der nötigen Unabhängigkeit ausgestattet, anderseits aber dem Kongresse vollständig verantwortlich gemacht werden könnten. Solange die Aktionskomiteemitglieder nicht besoldet seien, müsse ein Generalsekretariat mit einer den Agenden des Aktionskomitees entsprechenden Zahl von Ressorts geschaffen werden mit besoldeten Leitern, die sofort nach Schluß eines jeden Kongresses vom großen Aktionskomitee im Einvernehmen mit dem Permanenzausschusse des abgelaufenen Kongresses ernannt werden. Auf die Durchführung des föderativen Prinzipes der zionistischen Organisation wurde besonderes Gewicht gelegt. In dieser Beziehung einigte sich die Konferenz auf -den Antrag, daß jede Parteiorganisation des Zionismus, die insgesamt wenigstens 3000 Schekelzahler umfaßt, auf die Bildung einer eigenen Federatioh in jedem Lande, in dem sie nicht weniger als 200 Schekelzahler hat, Anspruch erheben könne. Die Berichte über die Tätigkeit der Partei, fue wegen der Verzögerung der Ankunft mehrerer Delegierten an zweite Stelle gesetzt werden mußten, zeigten ein Bild umfassender und vielseitiger Tätigkeit in allen jüdischen Arbeitszentren. Wir behalten uns vor, einen Auszug aus diesen Berichten in einer der nächsten Nummern zu bringen. Die Dienstag-Sitzung befaßte sich mit der realen Arbeit in Palästina. Auszug aus dem Memorandum und den Statuten des Jüdischen Nationalfonds*) (Jüdischer Nationalfonds [Keren Kajemeth Le Jisroel] Limited, Genossenschaft, beschränkt durch Garantie und ohne Aktienkapital) (Fortsetzung) Gesellschaftsstatuten des J. N.-F. (§ 1 der Gesellschaftsstatuten bestimmt, daß die im Schema „A" der englischen Aktiengesellschaftsgesetze enthaltenen Vorschriften auf die Genossenschaft keine Anwendung finden sollen; § 2 gibt die Interpretationsvorschriften.) .Präliminaria 3. Für die Zwecke der Registrierung wird erklärt, daß die Genossenschaft aus nicht mehr als hundert Mitgliedern bestehen soll. Die Direktoren können zu jeder Zeit eine Vergrößerung der Anzahl der Mitglieder eintragen lassen. Das registrierte Bureau der Genossenschaft soll in Brook House, Walbrook, London oder an irgend einem anderen Platze, welchen die Direktoren bestimmen, gelegen sein. Mitglieder 4. Von jeder Person, welche allein oder als einer von zwei oder mehreren gemeinsamen Eigentümern eine Gründeraktie im Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Limited inne hat, soll angenommen werden, daß sie eingewilligt hat, ein Mitglied der Genossenschaft zu werden, und ihr Name soll in das Register der Mitglieder eingetragen werden. 5. Ein Mitglied, welches aus irgend einem Grunde aufhört, alleiniger oder Miteigentümer einer Gründeraktie im besagten Jewish Colonial Trust zu sein, soll auch aufhören, ein Mitglied dieser Genossenschaft zu sein. 5a. Sobald ein Gerichtsbefehl oder eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, daß der besagte Jewish Colonial Trust aufgelöst wird, soll niemand ein Mitglied der Genossenschaft werden können, welcher nicht ein Mitglied einer Körperschaft ist, die jeweilig ein Unternehmen ähnlich wie das und in Nachfolge des besagten Jewish Colonial Trust betreibt, oder einer anderen Körperschaft, welche durch einen Sonderbeschluß bestimmt worden ist, und ein Mitglied, welches aus irgend einem Grunde aufhört, ein Mitglied einer solchen Körperschaft zu sein, soll infolgedessen aufhören, ein Mitglied der Genossenschaft zu sein. 6. Die Rechte und Privilegien eines jeden Mitgliedes sollen für ihn nur persönlich bestehen und nicht durch seine eigene Handlung oder durch die Anwendung des Gesetzes übertragbar sein und *) Das Originalstatut (in deutscher oder englischer Sprache) istclurch das Hauptbureau des Jüdischen Nationalfonds in Köln zum Preise von i Mk. bezw. i Sh., der Sonderabdruck dieses Auszuges aber zum Preise von 20 Pfg. pro Stück zu beziehen. sollen bei seinem Tode oder bei Aufhören seiner Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ein Ende nehmen. Generalversammlungen 7. Generalversammlungen sollen einmal jährlich an einem vom Direktorium zu bestimmenden Termine und Oiste, entweder in London oder an anderen Plätzen in Europa oder im vorgeschriebenen Gebiete, abgehalten werden. 8. Die obengenannten Generalversammlungen sollen ordentliche Versammlungen genannt werden; alle anderen Generalversammlungen sollen außerordentliche Versammlungen genannt werden. 9. Das Direktorium kann eine außerordentliche Versammlung einberufen, sobald es dies für zweckmäßig hält. 10. (1) Die Direktoren sollen auf Gesuch des die Kontrolle ausübenden Komitees oder eines Governors oder von nicht weniger als dem zehnten Teil der Mitglieder der Genossenschaft sofort eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. (2) Das Gesuch muß die Angabe der Zwecke der Versammlung enthalten und entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte von einer Majorität des die Kontrolle ausübenden Komitees oder von dem das Gesuch stellenden Governor oder den Mitgliedern unterzeichnet sein und im Bureau niedergelegt werden; es kann dieses Gesuch aus mehreren Schrifistücken gleichen Inhalts, ein iedes von einem oder mehreren der Gesuchsteller unterzeichnet, bestehen. (3) Falls die Direktoren innerhalb 21 Tagen nach Niederlegung des Gesuchs nicht für die Abhaltung einer Versammlung Sorge getragen haben, können irgend welche der Gesuchsteller selbst die Versammlung einberufen; jedoch soll keine so anberaumte Versammlung später als 3 Monate nach der Niederlegung des Gesuches abgehalten werden. (4) Falls auf einer solchen Versammlung ein Beschluß, welcher auf einer zweiten Versammlung bestätigt werden muß, angenommen wird, sollen die Direktoren sogleich eine weitere außerordentliche Generalversammlung einberufen, damit dieser Beschluß erwogen und als Sonderbeschluß bestätigt werden kann; falls die Direktoren die Versammlung nicht innerhalb 7 Tagen, vom Tage der Annahme der ersten Resolution ab gerechnet, einberufen, können die Gesuchsteiler oder irgendwelche derselben selbst die Versammlung einberufen. (5) Irgend eine Versammlung, welche gemäß diesem Paragraphen von Gesuchstellern einberufen wird, soll soweit als möglich in derselben Weise einberufen werden wie Versammlungen, welche von Direktoren einberufen werden. (Fortsetzung folgt.) Zionisten! gedenket der Selbstbesteuerung! Redaktion: Berthold Feiwel. — Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger. — Druck von M. DuMont Schauberg, Köln.