Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 31 (2.8.1907)
- Date
- 1907-08-02
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 31 r AE^i Kornfeld, M. [Kohn, Gustav Griinwald, Gustav Beck, Adolf Simon ä 1.—, Lehrer Müller, Wilhelm Klauber, Markus Rezek ä fl. —.40, zusammen ........ Kr. 17.20 für Bibliothek Jerusalem: Sammlung J. Fromm, Turka am Stryi ........ 3.60 Zionistische Mittelschüler, M. Ostrau......... 2.— Zionistische Mittelschüler, Andrychau......... 35.— Summe Kr. 40.60 Für den Bezalel: W) J. Borch, Reichenbach.............Mk. 1.— Lausanne, Dr. J. Slonin frs. 25.—, G. Glüchsmann 10.—, Frau E. Mandelberg 5.—, Js. Epstein, Litwin, Frl. Z. Bragnisky ä 3.—, Frl. M. Aleinikoff, Glücksman, B. Stawsky, C. Wischniah, Schaikewitsch, Therschaska, Th. Epstein ä 2.—, Wiadro, Frl. R. Berdischewsky ä 1.—, zusammen frs. 65.—............:. . . . „ 52.63 Für die russischen Pogromwaisen: W) Griqualand West Helzew Congregat Kimberley . . . £ 9.18.6 Die Gesamtsumme der Spenden in dieser Nummer beträgt Mark 1346.92. Auszug aus dem Memorandum und den Statuten des Jüdischen Nationalfonds*) (Jüdischer Nationalfonds (Karem Kajemeth Le jisroel) Limited, Genossenschaft, beschränkt durch Garantie und ohne Aktienkapital.) § 1. Der Name der Genossenschaft ist „Jüdischer Nationalfonds" (Keren Kajemeth Le Jisroel) Limited. § 2. Der registrierte Sitz der Genossenschaft ist in England. § 3. Die Zwecke, für welche die Genossenschaft gegründet ist, sind (nach Maßgabe der nachstehenden ausdrücklichen Bestimmungen die folgenden: 1. Ländereien, Wälder, Besitzrechte und andere Rechte, Servituten und anderes unbewegliches Eigentum im vorgeschriebenen Gebiete (welcher Ausdruck in diesem Memorandum Palästina, Syrien, jeden anderen Teil der asiatischen Türkei und die Halbinsel Sinai bedeuten soll) zwecks Besiedelung mit Juden zu kaufen, zu pachten, in Tausch zu nehmen oder auf andere Weise zu erwerben. 2. Ländereien der Genossenschaft frei zu legen, zu bebauen, zu bewässern oder auf andere Weise in besseren Stand zu setzen und auf solchen Ländereien Gebäude, welche für irgendwelche Zwecke der Genossenschaft notwendig sind, zu errichten, zu ändern, zu erhalten und zu verbessern. 3. Land oder anderes unbewegliches Eigentum der Genossenschaft an Juden zu verpachten; mit dem Vorbehalt, daß keinem Pächter das Recht eingeräumt werden darf, irgendwelches Anrecht auf Grund und Boden im vorgeschriebenen Gebiete afterzuverpachten oder an andere zu überlassen (sei es auf dem Wege des Verkaufes, der Übertragung, der Amortisierung oder Belastung), wobei jedoch dieses Anrecht von dem Anrechte auf die Produkte des Grund und Bodens, das die Genossenschaft einem Pächter gewährt, zu unterscheiden ist. 4. Straßen, Wege, Straßenbahnen, Eisenbahnen, Brücken, Viadukte, Wasserleitungen, Hafen anlagen, Docks, Werfte, Reservoirs, Wasserwege, Wasserwerke, Uferanlagen, hydraulische Werke, Telegraphen, Telephone, elektrische Werke für Kraftbetrieb oder Beleuchtungszwecke, Sägemühlen, Fabriken, Werkstellen, Märkte, Lagerhäuser, Kellereien und Unterkunftshäuser im vorgeschriebenen Gebiete zu erwerben, auszuführen, anzulegen, zu bauen, zu erhalten, abzuändern, zu reparieren, zu verbessern, zu leiten, in Gang zu setzen, zu beaufsichtigen und zu inspizieren. 5. Schenkungen jeder Art zu machen, welche irgendeinem der anderen Zwecke der Genossenschaft dienlich sein oder die Interessen von Juden im vorgeschriebenen Gebiete fördern oder zur Erlangung des Hauptzweckes der Genossenschaft führen könnten. 6. Bergwerke und Rechte an Bergwerken, Besitzungen und Unternehmungen, welche damit im Zusammenhang stehen, innerhalb des vorgeschriebenen Gebiets zu kaufen oder *) Das Originalstatut (in deutscher oder englischer Sprache) ist durch das Häupt- 'mreau des Jüdischen Nationalfonds in Köln zum Preise von i Mk. bezw. i 5h, <ier Sonderabdruck dieses Auszuges aber zum Preise von 20 Pfg. pro Stück zu beziehen. ELT 27 auf andere Weise zu erwerben, zu verkaufen, abzutreten, auszubeuten und zu verwerten; Bergbau und Metallurgie in irgendeinem Teile des vorgeschriebenen Gebietes zu betreiben, aber auf solche Weise, daß nichts die Gesellschaft berechtigen soll, sich des unumschränkten Eigentumsrechtes an dem von ihr erworbenen Grund und Boden im vorgeschriebenen Gebiete zu entäußern. 7. Fahrende Habe aller Art zu kaufen oder auf andere Weise zu erwerben, zu verkaufen und abzutreten. 8. Mieten und Schulden einzukassieren. 9. Das Geschäft, das Eigentum oder die Verbindlichkeiten von Personen oder Gesellschaften, welche ein Geschäft, das die Genossenschaft zu betreiben ermächtigt ist, betreiben oder Rechte oder Vermögen, die sich für die Zwecke der Genossenschaft eignen, besitzen, zu kaufen oder auf andere Weise ganz oder teilweise zu erwerben oder zu übernehmen. 10. Von Regierungen oder anderen Behörden Konzessionen, Zugeständnisse, Machtbefugnisse oder Vorzugsrechte im vorgeschriebenen Gebiete zu erwerben und mit Regierungen oder städtischen, örtlichen oder, anderen Behörden alle derartigen Vereinbarungen zu treffen und innezuhalten, welche für die Zwecke der Genossenschaft dienlich erscheinen. 11. Verkauf e,Verpfändungen und Tauschgeschäfte vorzunehmen, Konzessionen, Servituten und andere Rechte, die das Unternehmen der Genossenschaft betreffen, zu gewähren und über das der Genossenschaft zugehörige Eigentum und Vermögen auf irgendeine Weise zu verfügen. Durch diese Bestimmung erlangt die Genossenschaft jedoch nicht das Recht, sich des unumschränkten Eigentumsrechtes an dem von ihr im vorgeschriebenen Gebiete einmal erworbenen Grund und Boden zu entäußern, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Genossenschaft im Falle der Übertragung ihres Unternehmens als Ganzes an eine Körper schaft, welche ähnliche Zwecke als die der Genossenschaft verfolgt, berechtigt ist, an solche Körperschaft als einen Teil solchen Unternehmens das unumschränkte Eigentumsrecht an besagtem Grund und Boden zu übertragen. Aber auch in diesem Fall darf die Genossenschaft, wenn sie Grund uud Boden verpachtet, dem Pächter nicht das Recht einräumen, irgendwelches Anrecht am Grund und Boden im vorgeschriebenen Gebiet afterzuverpachten oder an andere zu uberlassen, (sei es auf dem Wege des Verkaufes, der Übertragung, der Amortisierung oder Belastung), wobei jedoch dieses Anrecht von dem Anrechte auf die Produkte des Grund und Bodens, das die Genossenschaft einem Pächter gewährt, zu unterscheiden ist. 12. Geld auf beliebige Fristen und zu beliebigen Bedingungen zu entleihen und aufzubringen, insbesondere auch durch Ausgabe von (einlösbaren oder nicht einlösbaren) Hypothekenscheinen und Hypothekenobligationen, und zwar mit oder ohne Verpfändung aller oder irgendwelcher der ' gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen und Rechte der Genossenschaft, aber so, daß die Genossenschaft nicht berechtigt sein soll, sich des unumschränkten Eigentumsrechtes an irgendwelchem von ihr erworbenen Grund und Boden im vorgeschriebenen Gebiete zu entäußern. 13. Zahlungsversprechen, Wechsel und andere im Handel frei übertragbare Papiere auszustellen, zu akzeptieren, zu indossieren und in Geld umzusetzen. 14. Gesellschaften für irgendwelche Zwecke, welche dieser Genossenschaft direkt oder indirekt nutzbringend erscheinen, zu gründen, sowie Aktien oder andere Anteilsrechte an Gesellschaften zu erwerben, welche Geschäfte betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, deren Durchführung der Genossenschaft direkt oder indirekt nutzbringend sein könnte. (Fortsetzung folgt.) Es dürfte für unsere Leser von größtem Interesse .sein zu vernehmen, daß Tutulin infolge der ausgezeichneten Erfolge bei den Schwerkranken im Etappenlazarett Svvakopmund ('Südwestafrika) seitens der Sanitätsämter zur Rezeptur in der deutschen Armee und Marine zugelassen ist. Ein Erfolg einzig in seiner Art! Das Gute bricht sich langsam aber sicher Bahn; Die Geburt eines kräftigen Knaben zeigen hocherfreut an Moses Orgel und Frau geb. Karpfen. Zloczow (Galizien) den 15. Ab 5667. Redaktion: Berthold Feiwel, — Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger. — Druck von M. DuMont Schauberg, Köln.