Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 11 (1907)
- Issue
- 11 (15.3.1907)
- Date
- 1907-03-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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KÖLN AM RHEIN, UBIERRING23\*/ ERSCHEINT JEDEN FREITAG ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XI. JAHRG. KÖLN, 15. März 1907 pnin!? r6nn"« TIN "üD No. II. AN DIE FEDERATIONEN! Gesinnungsgenossen! In diesem Jahre wird der achte Kongreß stattfinden. Ort und Zeit des Kongressen bestimmt nach unserm Organisationsstatut das Große Aktionskomitee. Montag, den 18. März, wird das Engere Aktionskomitee eine Sitzung abhalten, in der festgesetzt werden wird, wann das Große Aktionskomitee einberufen werden soll, und sofort nach der Sitzung des Großen Aktionskomitees wird Ort und Termin des VIII. Kongresses bekanntgegeben werden. Das Aktionskomitee wird strengstens darauf achten, daß die Kongreß wählen genau nach den Vorschriften unseres Organisationsstatuts stattfinden. Aus diesem Grunde werden die Wahlen geraume Zeit vor dem Kongresse vorgenommen werden, damit das Aktionskomitee in der Zwischenzeit die Möglichkeit hat, eine genaue Kontrolle der Wahlen auszuüben. Aus demselben Grunde müssen die Schekelsammlungen überall schon am 30. April beendet sein. Sämtliche Abrechnungen müssen spätestens bis zum 15. Mai in den Besitz des Aktionskomitees gelangen. Später eingehende Schekelgelder und Verrechnungen können für diese Wahl nicht mehr berücksichtigt werden und berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten zum VIII. Kongreß. Die Bestimmungen über die Wahl zum Kongresse lauten: § 12 des Organisationsstatuts. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses möglichst an ein und demselben Tage in der ganzen Welt vorzunehmen. Bei Verhinderung des Gewählten ist bis zum Kongresse eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich )eim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, wrelche gleichzeitig anzumelden sind. § 13- Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe. Die Einteilung der Wahlgruppcn wird von der Landesorganisation vorgenommen durch Zuweisung einer Delegiertenanzahl, welche der Schekel- ^ahleranzahl entspricht, soweit es sich um Vereine handelt, oder durch Zusammenlegung solcher Schekclzahlergruppen, deren Zahl 200 nicht erreicht. § 14. Die Wahl der Delegierten zum Zionistenkongresse ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodaliäten bleiben den Landesorganisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Kongresse die Bestätigung des Wahlmodus vom Engeren Aktionskomitee einzuholen. Die Verständigung über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landesorganisation erfolgen. Die Landesorganisation ist verpflichtet, Jen Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Gleichzeitig machen wir nochmals auf die folgenden Resolutionen aufmerksam, die die letzte Jahreskonferenz gefaßt hat: „Die Jahreskonferenz erinnert die Landesorganisationen daran, daß die Schekelgelder dem Aktionskomitee gehören und infolgedessen — ganz unabhängig davon, wie groß die Ausgaben der Landesorganisationen sind in jedem Jahre an das Aktionskomitee abzuführen sind. Die Landesorganisationen dürfen nur die ihnen zugebilligten Beträge für ihre Zwecke verwenden. Das Engere Aktionskomitee wird in Zukunft die Kongreßwahlen nur derjenigen Landsmannschaften anerkennen, die ihren Schekel regelmäßig und vollzählig an das Aktionskomitee abgeführt haben." Das Aktionskomitee wird sich bei der Prüfung der Wahlen auf das genaueste an diese Bestimmungen hallen. Mit Zionsgruß! Das Aktionskomitee: Der Vorsitzende: David Wolffsohn.