Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 29 (21.7.1905)
- Date
- 1905-07-21
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 29 „Ne # Weit" Seite 3 II. Die Idee der Palästinakommission. Unter verschiedenen Titeln bahnte sich der Gedanke, eine Palästinakommission zu schaffen, in Ungewissen, nebelhaften Formen den Weg auf allen Kongressen. Sie wurde bald als Kolonisationskommission, bald als Komitee zur Förderung und Ueberwachung der Kolonisation im zionistischen Sinne ins Leben gerufen, musste aber bei dem Umstände, als das Substrat für eine zionistische Besiedlung, nämlich die rechtliche Basis, mangelte und bei dem Umstände, dass die einzelnen Glieder dieser Komitees an verschiedenen, eine Kommunikation unter denselben zumindest erschwerenden, wenn nicht ganz verhindernden Orten gewählt wurden, schon bei der Geburt als etwas Unzweckmässiges angesehen werden. Es waren ja auch lebensunfähige Frühgeburten. Sie konnte daher höchstens als eine Schöpfung zur Befriedigung eines gewissen idealen Instinktes und, wenn man - sie schon gar praktisch nehmen wollte, als eine vorsichtige Vorbereitung angesehen werden, die etwa der entspräche, dass man sich einen Regenschirm bei schönem Wetter kauft, um ihn, wenn der Regen hereinbricht, schon zu haben» Man dachte nämlich, es sei gut, dass so etwas existiere, und wenn der gewiss zu erwartende Fall einträte, dass man ihrer bedurfte, wäre sie schon parat da. Nach und nach musste man schliesslich dahin kommen, - aus dieser Vorsicht des guten Hausvaters herauszutreten und derselben eine den zionistischen Bedürfnissen wahrhalt entsprechende Kompetenzsphäre zuzuweisen, sie aber auch so zu organisieren, dass ihr die Leistungsmöglichkeit und Erfüllung ihrer Aufgabe nicht a priori benommen und unmöglich sein sollen. Man verliess hierbei die ursprüngliche Bezeichnung von „Kolonisationskommission", „Kommission für die Ueberwachung und Leitung von Kolonisationsangelegenheiten und alle Unterteilungen und beschränkte sich richtigerweise auf das, was sein könnte, sollte und müsste und was schon in den vorhergehenden Kongressen mit anderen Wünschen und Aufgaben vermengt worden war, nämlich auf die r e i n wissenschaftliche Seite. Man könnte in den fünf Punkten, welche sich aus der wissenschaftlichen und praktischen Erforschung Palästinas und der in, Betracht kommenden Länder herausspezialisieren, wie sie im Antrage der deutschen Landsmannschaft2) aufgestellt erscheinen, wohl darüber streiten, ob die Punkte 3 und 4, streng genommen, dazu gehören. Darüber abei, dass dieselben vom Kongresse mit eigenenMitteln ausgestattet und durchaus nicht mit dem Nationalfonds in Verbindung gebracht werden sollte, kann wohl kein Zweifel aufkommen. Schon aus den Grundzügen der Organisation3) sowie die über Antrag des Dr. Low e, dass die Debatte über den Nationalfonds mit dem Antrage der deutschen Landsmannschaft über die Palästinakommission verbunden werden solle, ex präsidio von Dr. Herzl abgegebene Erklärung,4) dass diese Angelegenheiten ganz verschieden sind, dass vom Nationalfonds Gelder zu diesem Zwecke zu nehmen ganz ausgeschlossen sei, geht klar hervor, dass man die Mittel des Nationalfonds durchaus nicht den Zwecken der Palästinakommission dienlich machen sollte und wollte. Nun kam es aber anders. Die Ablehnung der Kommissionsanträge und Annahme des Antrages Doktor 2) Prot VI. S. 272. 3) Prot. VI. Saite 273. 4) ebenda'VI. Snite 274. Tschlenows, dass sofort mit dem Ankaufe von Grund und Boden für Rechnung des Nationalfonds begonnen werde, haben es dahin gebracht, dass man die Palästinakommission mit der Institution des Nationalfonds zum Schaden beider Einrichtungen in eine solche Verbindung brachte, dass beide wechselseitig an ihrem Ruin arbeiten mussten, was aber auch zu einem Verkennen und Verschieben der Kompetenz der Palästinakommission notwendig führen müsste, indem nach und nach das Verwaltungsrecht des A.-C. rücksichtlich des Nationalfonds abgegraben und schliesslich ganz dem Diktate der Palästinakommission unterstellt werden würde, die denselben bald verwirtschaftet haben müsste. Hat sich ja ein Mitglied der genannten Kommission Herrn Wolffsohn gegenüber lächelnd geäussert, der Nationalfonds wäre ganz ausgegeben. Natürlich rechnete er da mit Verwendungsposten, die glücklicherweise und nicht zum geringen Teile auch durch meine energisch vorgebrachten Bedenken Gott sei Dank nicht verausgabt wurden. III. Die Erwerbungen des Jüdischen Nationalfonds im Lichte des türkischen Rechtes. Der iNationalfonds ist als eine juristische Persönlichkeit gedacht, deren Besitzerwerb an Grund und Boden Eigentum des ganzen Volkes sein sollte und in entsprechenden kleineren Partien an Juden in Pacht, eventuell Erbpacht abgegeben werden soll. Es sollen Besitz- und Genussrechte dieser einzelnen Partien des Bodens an Private übertragen, das Eigentumsrecht aber nie veräussert werden. Es würde dadurch ein Rechtsgebilde entstehen, das an die alte deutsche und italienische Lehensinstitution in ihrer ursprünglichen Form erinnern würde. Was wir aber p'anen, existiert bereits im türkischen Staatsleben selbst. Fast aller Boden mit äusserst geringen Ausnahmen5) ist Reichs¬ oder Wakufgut6). Das Obereigentum, Rakkaba, gehört dem Beit-ül-rnai7) oder dem Wakufzwecke, während den Privaten nur Besitz- und Genussrechte, freilich in so ausgedehntem Masse, eingeräumt werden, dass sie diese Rechte belasten und veräussern können. Auch sind dieselben im Wege der gesetzlichen Erbschaft übertragbar, nicht aber durch ietztwillige Anordnung, beziehungsweise Testament. Das türkische Recht kennt auch die Einrichtung der moralischen Person nicht und wenn einzelne Assoziationen, wie die Tabakregie, die Eisenbahngesellschaften, dennoch als solche ihr mobiles Vermögen verwallen und auch notwendig erforderliche Immobilien erwerben können, so sind das durchgehends Ausnahmen, die mit besonderen Gesetzen, respektive Irades des Sultans ins Leben gerufen wurden. Sie können wohl andrerseits als Beweis dienen, class die Möglicheit doch gegeben ist, im Wege der Ausnahme juristische Personen mit der Fähigkeit des Bodenerwerbes zu schaffen. Auch die vorgenannte Schwierigkeit, soweit sie Reichsland, Miriboden, betrifft, kann mittels des 'Prozesses des Temlik-i-sahih beseitigt werden, der darin besteht, dass mit dem Sultan als Repräsentanten des Beit-ül-mal eine Art Kaufvertrag geschlossen wird, wodurch Miriboden in Mülkboden umgewandelt, das heisst zum vollen Eigentum einem Privaten oder einer Gesellschaft unter Uebergabe eines urkundlichen Rechtstitels, Temlikname genannt, überlassen wird. Man sieht also, dass die beiden obigen 5) In Siädten und Döri^rn und einem geringen Umkreise derselben. 6) Stiftungen zu frommen oder wohltätigen Zwecken» 7) Staatsschatz.