Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 22 (2.6.1905)
- Date
- 1905-06-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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( Redaktion und Administration: WIEN IX., Türke iistrasse Nr. 9. Tölephon 14.199. Erscheint jeden Freitag. Zuschriften sind nicht an einzelne Personen, sondern an die Hedaktion oder Administration: Wien, IX., Türkenstrasse 9, zu richten. Unfrankierte Briefe werden nicht angenommen und unverlangte Manuskripte weder zurückgesendet noch aufbewahrt. Preist der Anzeigen : laut Kufii«gend*iai Tarif. Der Inseratenteil wird Dienstag abends geschlossen Einzelne Hummern 80 Heller. RßTlinenraioQ- Oesterreich-Ungarn: ganzjährig Kr. 12.—, halbjährig Kr. 6.—, vierteljährig Kr. 3.—. FBr das Ausland: OC£liyo|JI CIQU. Deutschland ganzjährig Mk. 13.70, halbjährig Mk. 6.85, vierteljährig Mk. 3.45, England ganzjährig Shg. 14.—, halbjährig Shg. 7.—, vierteljährig Shg. 3.10, Russland ganzjährig R. 7.—, halbjährig R, 3.50, vierteljährig R 1.75, Schweiz, Frankreich, Italien, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Griechenland, Aegypten ganzjährig Frcs. 17.—, halbjährig Frcs. 8.50, vierteljährig Frcs. 4.25, Amerika ganzjährig Doli. 3.40, halbjährig Doli. 1.70, vierteljährig Doli. — .85' Nr. 22. Wien, 2. Juni 1905. — 28. Ijar 5665. 9. Jahrgang. „Die Welt als Tagblatt. Während der heurigen Kongresswoche, in der Zeit vom 27. Juli bis 2. August a. c, wird in Basel „Die Welt" als Tagblatt erscheinen. Unseren Abonnenten wird das Blatt täglich kostonlos zugestellt werden. Ausserdem werden spezielle Abonnements ä K 2.50 für diese tägliche Separatausgabe bis spätestens 10. J u I i entgegengenommen. Redaktion und Administration „Die Weit*. WVVMMMWWWWVWMWW^M^^W^^ Der VII* Kongress. Tagesordnung des Vit. Zionistenkongresses in Basel. 1. Eröffnung des Kongresses. % Trauerrede: Dr. Max Nordau. 3. Wahl des Bureaus. 4. Rechenschaftsbericht des A.-C. 5. Bericht der P. K. (Palästina-Kommission). 6. Nationalfonds, 7. Organisationsstatut. 8. Propaganda und Agitation. 9. Eventualia. 10. Neuwahl. Die Referenten werden später bekanntgegeben werden.' * * * Der ordentliche Kongress wird am 27. Juli, 10 Uhr vormittags, eröffnet werden. * * * In Gemässheit des Beschlusses des VI. Kongresses: „Der Beschluss über die Besiedelung Ostafrikas wird einem eigens hierzu einberufenen Kongresse vorbehalten", wird der ausserordentliche Kongress für den 28. Juli einberufen. * * * Die Bestimmungen des Organisationsstatutes hinsichtlich des Kongresses lauten: § IL An den Verhandlungen des Kongresses können nur die von Schekelzalern gewählten Delegierten teilnehmen* § 12. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses möglichst an einem und demselben Tagein der ganzen Welt vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginne des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakte für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 13. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe. Die Einteilung der Wahlgruppen wird von der Landesorganisation vorgenommen durch Zuweisung einer Delegiertenanzahl, welche der Schekelzahleranzahl entspricht, soweit es sich um Vereine handelt, oder durch Zusammenlegung solcher Schekelzahlergruppen, deren Zahl 200 nicht erreicht. ' § 14. Die Wahl der Delegierten für den Zionistenkongress ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten bleiben den Landesorganisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Kongresse die Bestätigung des Wahlmodus vom engeren A.-G. einzuholen. Die Verständigung über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landesorganisation erfolgen. Die Landesorganisation ist verpflichtet, den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 15. Jeder Delegierte verfügt im Kongresse nur über eine Stimme. § 16- Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 17. Jedes Landeskomite,e führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es, ebenso wie die Namen ft. \i