Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 8 (1904)
- Issue
- 46 (11.11.1904)
- Date
- 1904-11-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Redaktion und Administration: WIEN IX., TQrkenstrasss Nr. 9. Tölephon 14.199. Erscheint jeden Freitag. Zuschriften sind nicht an einzelne Personen, sondern an die Redaktion oder Administration: Wien, IX., Türkenstrasse 9, zu richten. Unfrankierte Briefe werden nicht angenommen und Manuskripte nicht zurückgesendet. Sprechstunden der Redaktion täglich von SO—^12 Uhr. Preise dtr Anzeigen : laut aufliegendem Tarif. Der Irserateateil wird Dianatag abends geathlosaen Einzelne Nummern SOHtlttr. RoTimonraiea" Oesterreich-Ungarn: ganzjährig Kr. 12.—, halbjährig Kr. 6.—, vierteljährig Kr. 3.—. 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Diese sind nach Möglichkeit auszufüllen, jene zu beseitigen. Einer der wichtigsten Mängel ist die Unklarheit des Verhältnisses zwischen dem grossen und dem engeren A.-C. Es ist strittig, ob das grosse A.-C. dem engeren A.-C. koordiniert, subordiniert oder superordiniert ist. Die bisherige Praxis ging dahin, dass die leitende Körperschaft der Bewegung das engere A.-C. ist, welches nur in wichtigen Angelegenheiten das grosse A.-C. zu befragen hat. Diese Praxis stützte sich auf den § 24 des O.-St., in welchem es heisst: „Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten .. /das.grosse A.-C. einzuberufen" und in welchem dem grossen A.-C. allein nur eine Art von Beschlüssen vorbehalten wurde, nämlich über Fragen, welche die Landesorganisationen berühren; ferner auf § 4 des O.-St., in welchem die Gliederung der Organisation derart festgestellt wird, dass das oberste Organ der Kongress, das nächste das engere A.-C. ist und erst in dritter Reihe das grosse A.-C. kommt. In der letzten Sitzung des grossen A.-C. wurde jedoch die Richtigkeit dieser Praxis von einigen Mitgliedern bestritten, die behaupteten, die eigentliche Leitung sei das grosse A.-C. und das engere A.-C. sei nur das Bureau desselben. Sie stützen sich auf § 23 des O.-St., in welchem es heisst: „Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von demselben .. . gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C", wobei sie unter A.-C. das grosse A.-C. verstehen. Es wäre müssig, sich hier darüber auszulassen, welche von den beiden Anschauungen im *) Vide „Die Welt" Nr, 45. Sinne des Statuts die richtige ist; es ist aber notwendig, die Unklarheiten zu beseitigen, welche einen solchen Streit überhaupt möglich machten, und dem Statut eine Fassung zu geben, durch welche die Kompetenzen genau abgegrenzt werden. Einerseits müsste also ausser Zweifel gestellt werden, dass das engere A.-C. die leitende Körperschaft ist, andrerseits müsste dafür der Kompetenz des grossen A.-C. mehr Inhalt gegeben werden. Die bisherige Bestimmung, dass es in wichtigen Angelegenheiten mit seinem Rate gehört werden müsse, ist viel zu vage, zumal es vom engeren A.-C. abhängt, was es für wichtig hält, und man einen Rat anhören kann, ohne ihn befolgen zu müssen. Es wären sonach bestimmte wichtige Agenden dem grossen A.-C. ausdrücklich vorzubehalten. So zum Beispiel ausser den bereits im bestehenden Statut vorbehaltenen Fragen der Landesorganisationen und der Kongresseinberufung etwa folgendes: Definitive Vereinbarungen mit Regierungen, Gründung von neuen Institutionen, Vorlagen an den Kongress, Ausgaben über 3000 Pfd. St. Damit würde dem grossen A.-C. ein grösserer Wirkungskreis und grössere Verantwortung gegeben werden, andrerseits auch dem berechtigten Wunsche nachgekommen, dass in sehr wichtigen Angelegenheiten auch die tüchtigen Männer in unserer Bewegung, die zufällig nicht am Sitze der Zentrale wohnen, gehört werden müssten, aber ohne dass dadurch die einheitliche zentrale Leitung gefährdet würde. Soll man nun dem grossen A.-C. eine solche Macht einräumen, dann darf es nicht eine solche umfangreiche Körperschaft sein, wie es jetzt ist. In einer Körperschaft von mehr als 50 Mitgliedern, die in der ganzen Welt zerstreut wohnen, kann man nicht jeden Mann genau kennen, man weiss nicht, wie viel Vertrauen man jedem einzelnen entgegenbringen kann, und es ist eine solche Körperschaft nicht rasch genug zusammenzubringen, wenn man sie braucht. Es wäre also die Zahl der Mitglieder des grossen A.-C. zu beschränken, etwa inklusive des engeren A.-C. auf 23, der Zahl des kleinen Synhedrions. In diesem Falle könnte und müsste sich auch das gesamte A.-C. mit dem Aufsichtsrate der Bank vollkommen decken, was bisher aus obangeführtenGründen nicht der Fall war. | pr Iii' m