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Die Welt · 1903-11-06 · 45 (6.11.1903) · p. 1

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Journal
Die Welt
Volume
7 (1903)
Issue
45 (6.11.1903)
Article
Das Fremdenrecht und die "Praktischen"
Date
1903-11-06
Page
1 (sequence 1)
Language
German
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Redaktion und Administration: WIEN IX., Türkenstrasse Nr. 9. Tölephon 14.199. Erscheint jeden Freitag. Zuschriften sind nicht an einzelne Personen, sondern an die Redaktion oder Administration : Wien, IX., Türkenstrasse 9, zu richten. Unfrankierte Briefe werden nicht angenommen und Manuskripte nicht zurückgesendet. Sprechstunden der Redaktion täglich von 10—12I2 Uhr. Preise der Anzeigen: laut aufliegendem Tarif. Der Inseratenteil wird Dienstag abends geschlossen Einzelne Nummern 30 Heller. R07linCnr01C0a Oesterreich-Ungarn: ganzjährig Kr. 12.—, halbjährig Kr. 6.—, vierteljährig Kr. 3.—. Für das Ausland : UC£UyO|JI ClOG. Deutschland ganzjährig Mk. 13.70, halbjährig Mk. 6-85, vierteljährig Mk. 3.45, England ganzjährig Shg. 14,—, halbjährig Shg. 7.—, vierteljährig Shg. 3.10, Russland ganzjährig R. 7.—, halbjährig R. 3.50, vierteljährig R. 1.75, Schweiz, Frankreich, Italien, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Griechenland, Aegypten ganzjährig Frcs. 17.—, halbjährig Frcs. 8.50, vierteljährig Frcs. 4,25, Amerika ganzjährig Doli. 3.40, halbjährig Doli. 1.70, vierteljährig Doli. —.85. Nr, 45 Wien, 6. November 1903 — 16. Marcheschwan 5664, 7, Jahrgang. Das Fremdenrecht und die „Praktischen". Als der um die böhmische Nation so hochverdiente Dr. R i e g e r mit den Deutschen ein Kompromiss — Punktationen genannt — abschloss, da hörten wir in Böhmen, die Alttschechen hatten die staatsrechtliche Fahne verlassen, die Jungtschechen müssen dieselbe abermals schwingen, und heute behaupten dasselbe die Radikalen von den Jungtschechen. Unwillkürlich erinnert man sich an diese Kampfweise, wenn man sich in unserem Zionismus umschaut. Die Wiener Parteileitung habe vor lauter „Politisieren und Diplomatisieren" die blauweisse Fahne Judas dort unten am Aequator ganz versengen lassen, vernehmen wir aus Ekaterinoslav und Berlin, und wir „Berliner" müssen dieselbe in die Höhe heben und auf die Davidsburg hintragen. Dass dadurch in unsere Reihen Verwirrung gebracht wird, ist begreiflich, da derjenige, welcher den Zionismus ganz erfassen will, nicht bloss jüdische Geschichte, sondern auch ein wenig von der Nationalökonomie, Kolonialpolitik, sowie Theologie, Medizin und Juristerei verstehen rnuss. Nur auf das ABC des Fremdenrechtes will ich aufmerksam machen. Wir, ebenso die „praktischen Berliner", wollen ja russische, rumänische und österreichische Juden in der Türkei ansässig machen, somit vom türkischen Fremdenrechte Gebrauch machen. Der Staat ist nur für seine eigenen Untertanen bestimmt. Fremde haben im Staate weder Privatnoch öffentliche Rechte, war ein Grundsatz des mittelalterlichen Rechtes; der Fremde wurde unter den besonderen Schutz des Landesherrn gestellt und diesen Schutz musste er gut bezahlen. Die Fremden — und das waren ja überall die Juden — wurden eine Einnahmsquelle des Landesherrn. Erst der moderne Verkehr mit seinen Bahnen brachte es mit sich, dass auf dem Gebiete des Privatrechtes der Fremde dem Einheimischen fast gleichgestellt ist. So bestimmt unser bürgerliches Gesetzbuch im § 33, dass dem Fremden gleiche bürgerliche Rechte wie dem Eingeborenen zukommen, wenn der Staat, dem er angehört, die hierländigen Staatsbürger wie die seinigen behandelt. Die Gewerbeordnung bestimmt im § 8, dass die Ausländer, Reziprozität vorausgesetzt, in Bezug auf den Betrieb eines Gewerbes dem Inländer gleichgestellt seien. Die öffentlichen Aemter sind aber laut Art. 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21, Dezember 1867, Nr. 142, nur den Staatsbürgern zugänglich, ebenso öffentliche Rechte (Art. 4). Dieselben Bestimmungen gelten in ganz Westeuropa und sind durch gegenseitige Staatsverträge gewährleistet. Der Fremde hat keine politischen Rechte, wohl aber Privatrechte, das ist, er kann im Auslande Grundeigentum erwerben, sowie Gewerbe betreiben, allein er kann aus politischen und polizeilichen Gründen ausgewiesen werden. So hat Frankreich im Jahre 1870 sämtliche Deutsche aus dem französischen Gebiete ausgewiesen. In der Türkei können Fremde selbstverständlich keine politischen Rechte erwerben. Erst seit dem Gesetze vom 16. Juli 1867, veröffentlicht auch im österreichischen Reichsgesetzblatte vom Jahre 1868, Nr. 5, können Fremde in der Türkei mit Ausnahme der Provinz Hedschas, Grundbesitz erwerben. Türkische Untertanen sind deshalb auch fähig, in Oesterreich Grund und Boden zu erwerben (Randa-Eigentum). Ausländische Juden können weder in Hedschas, noch in Palästina Grundstücke erwerben, wohl aber in Kleinasien und Syrien. Im türkischen Reiche dürfen ohne Erlaubnis der Behörde Gärten, Weinberge, Gebäude oder Dörfer nicht errichtet, noch Felder in einen Wald verwandelt werden. Diese gesetzlichen Bestimmungen müssen wir uns ganz genau vor Augen halten. (Vide P i n k u s Palästina und Syrien.) Die „praktischen Berliner" wollen laut der am 19. Oktober 1903 beschlossenen Resolution das Werk der Neubesiedlung Palästinas mit Energie fortführen, geeignete Ländereien auch in Syrien erwerben, und dabei „legal" mit Erstrebung höherer rechtlicher Garantien vorgehen. Da aber, wie oben angeführt wurde, Gebäude und Dörfer ohne Erlaubnis der Behörde nicht errichtet werden dürfen, so müssen ja die Praktisthen, selbst wenn ihre Tätigkeit nur auf Syrien und Kleinasien beschränkt sein soll, mit den türkischen Behörden ver-

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