Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 7 (1903)
- Issue
- 34 (21.8.1903)
- Article
- Statut des "Keren Kajemeth schel Hajehudim"
- Date
- 1903-08-21
- Page
- 12 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 12 „Die # Welt" Nr. 34 § 8. Die Befugnisse der Generalversammlung sind, abgesehen von den in diesen Statuten ausdrücklich erwähnten, folgende: a) Entgegennahme der Berichte des Aufsichtsrates, des Direktoriums und der Revisoren und Dechargeerteiiung. b) Wahl des Aufsichtsrates, des Direktoriums, der Revisoren und der Schiedsrichter durch absolute Majorität. Kann in einem ersten Wahlgange eine absolute Majorität nicht erreicht werden, so entscheidet im zweiten Wahlgange die relative Majorität. c) Genehmigung der vom Aufsichtsrate und vom Direktorium vorgelegten Voranschläge. d) Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung der Statuten oder der Beschlüsse der Generalversammlung. e) Abberufung von Mitgliedern des Direktoriums oder von Revisoren. f) Revision der Statuten. § 9. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrats-Ausschusses des Jewish Colonial Trust (Jüd. Kolonialbank) Ltd. London (vgl. § 94 des Statuts desselben) gewählt werden, von welchen die Mehrheit an einem und demselben Orte wohnen muss. Die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates sind: A. B. C. D. E. In den Aufsichtsrat können nicht gewählt werden: Mitglieder des Direktoriums oder Revisoren, Angestellte der Gesellschaft, Personen, die mit einander oder mit einem Mitgliede des Direktoriums bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind. § 10. Der Aufsichtsrat hat folgende Befugnisse und Pflichten: a) Prüfung der vom Direktorium vorgelegten Rechnung, dessen Budgets, sowie dessen Berichtes an die Generalversammlung. b) Vorbereitung aller der Generalversammlung zu unterbreitenden Anträge. c^ auf Antrag des Direktoriums: vorläufige Suspendierung von Mitgliedern des Direktoriums infolge grober Pflichtverletzung, in solchem Falle ist spätestens innerhalb zweier Monate die endgiltige Entscheidung der Generalversammlung einzuholen. d) Ueberwachung des Geschäftsganges und Ausübung des Vetorechtes im Sinne des § 15. e) Verwaltung der Gelder und Ankauf von Land. (§ 1.) f) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche durch gegenwärtige Statuten dem Aufsichtsrate überwiesen sind, oder über die, die nicht in den gegenwärtigen Statuten ausdrücklich der Generalversammlung unterstellt oder anderen Organen der Gesellschaft vorbehalten werden. § 11. Das Direktorium besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern. Es dürfen demselben gleichzeitig keine Mitglieder, die mit einander oder mit einem Mitgliede des Aufsichtsrates bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, angehören. Das Direktorium soll vornehmlich aus volkswirtschaftlich, technisch und juristisch gebildeten Personen zusammengesetzt werden und ist hiefür die Mitgliedschaft der Gesellschaft keine Vorbedingung. Das Direktorium ist berechtigt, bis zu 3 Mitgliedern mit gleichen Rechten zu kooptieren. Die Wahl der zu kooptierenden Mitglieder erfolgt in einer Sitzung, in welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Direktoriums anwesend sein müssen. Die Wahl muss einstimmig erfolgen. § 12. Das Direktorium hat sich binnen vier Wochen, nachdem die Mitglieder von der Wahl verständigt worden sind, zu konstituieren. Die konstituierende Sitzung wird vom Aufsichtsrate einberufen und ist dieselbe ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig § 13. Die Mitglieder des Direktoriums versammeln sich auf Einladung ihres Präsidenten. Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn drei Mitglieder es schriftlich begehren.. Ein Mitglied des Direktoriums, welches von zwei Sitzungen ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, wird seines Mandates verlustig. Das Direktorium hat dies durch Beschluss festzustellen und hievon dem Aufsichtsrate Mitteilung zu machen. § 14. Die Kompetenz des Direktoriums ist folgende: a) Verwaltung der erworbenen Ländereien und der sonstigen Immobilien sowie der hieraus erzielten Einkünfte. b) Vorbereitung aller Gegenstände, welche an die Generalversammlung oder an den Aufsichtsrat gelangen. c) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung. d) Abschluss von Verträgen, Erteilung von Vollmachten aller Art. e) Anstellung von Beamten für die Zwecke seiner Verwaltung, Aufstellung eines Reglements für dieselben und Festsetzung der Besoldung derselben. Mit Genehmigung des Aufsichtsrates kann das Direktorium einzelne dem Gesamtdirektorium obliegende Geschäfte einzelnen Mitgliedern des Direktoriums übertragen. § 15. Das Direktorium hat dem Aufsichtsrate einen Protokollauszug über die in seinen Sitzungen gefassten Beschlüsse einzusenden. Der Aufsichtsrat kann bis fünf Tage, vom Datum des Empfanges des Protokollauszuges an gerechnet, gegen diese Beschlüsse ein Veto einlegen. Vor Ablauf dieser Frist ist das Direktorium nicht berechtigt, die fraglichen Beschlüsse auszuführen. Ist innerhalb der erwähnten fünftägigen Frist an den Präsidenten des Direktoriums keine Urkunde über die Ausübung des Vetorechtes mitteist eingeschriebenen Briefes abgesendet, so erlischt das Vetorecht. Dem Direktorium steht gegen das Veto des Aufsichtsrates ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. DerRekurs ist innerhalb 14 Tagen beim Aufsichtsrate einzureichen. Dieser hat binnen 6 Wochen die Abhaltung einer Generalversammlung zu veranlassen, widrigenfalls das Vetorecht erlischt. § 16. Die Mitglieder der Gesellschaft, des Aufsichtsrates, des Direktoriums und der Revisoren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und Barauslagen, welche ihnen im Interesse der Gesellschaft erwachsen sind. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, des Direktoriums und den Revisoren kann ausserdem eine angemessene Entschädigung für Zeitverlust gewährt werden. § 17. Die für die Dauer von zwei Jahren gewählten drei Revisoren haben die Rechnungen der Gesellschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen und darüber dem Aufsichtsrate bezw. der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit die Vorlage der Bücher, Protokolle, Belege zu verlangen und die Kasse zu revidieren. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein, dürfen aber nicht mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates oder des Direktoriums bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein. § 18.. Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn nach Ansicht der Generalversammlung in Palästina, bezw. Syrien für das jüdische Volk eine öffentlich-rechtlich gesicherte Heimstätte geschaffen worden ist, und ist in diesem Falle das Vermögen der Gesellschaft (der jüdische Nationalfonds) diesem Gemeinwesen zu Händen der verwaltenden Körperschaft zu übergeben. Ausserdem kann die Auflösung der Gesellschaft nur in einer eigens hierzu unter Angabe des Zweckes einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und gehört zur Giltigkeit des Beschlusses die Zustimmung von neun Zehnteln der Anwesenden. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen derselben nicht an die Mitglieder verteilt, sondern dem Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Limited, London, zur Aufbewahrung übergeben mit der Bestimmung, dass das aufbewahrte Vermögen einer später zu bildenden Gesellschaft, wie die aufgelöste, abgeliefert werde. § 19. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Gesellschaft, die aus dem Verhältnisse der ersteren zur Gesellschaft als Mitglieder entstehen, werden endgiltig durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht wird wie folgt zusammengesetzt. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren sieben Richter und drei Ersatzmänner, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Im Streitfalle hat eine jede der Parteien aus der Mitte dieser Schiedsrichter einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Obmann. Der Obmann und die beiden Schiedsrichter bilden nun das endgiltige Schiedsgericht. Die Generalversammlung wird jedesmal in London einen Vertrauensmann ernennen, ^bei dem das Begehren um Einberufung des Schiedsgerichtes eingereicht werden soll. § 20. Aenderung des Zweckes der Gesellschaft (§ III des Memorandums) kann rechtswirksam nur beschlossen werden, wenn der diesbezügliche Beschluss von drei Generalversammlungen mit Dreiviertel-Mehrheit gefasst wird, von denen die letzte mindestens zwei Jahre nach der ersten und nachdem sich die Gründershare-Inhaber des Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Ltd., London, in Gemässheit ihres Vertrages (Trust Deed datiert London) erklärt haben. Ergänzung des Trust Deed. Die Gründershare-Inhaber des Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Ltd., London, sind verpflichtet, die Beschlüsse der Zionistenkongresse zu beobachten. Glaubt ein Gründersthare-Inhaber, dass diesen Beschlüssen nicht nachgekommen sei, so kann er das im § 19 des Statuts des „Jüdi-