Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 7 (1903)
- Issue
- 34 (21.8.1903)
- Article
- Die Verwendung des Nationalfonds
- Date
- 1903-08-21
- Page
- 11 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 34 „Die & Welt" Seite 11 seines grossartigen Inhaltes, der grossen Hoffnungen, die des Volkes Kräfte anspornen, seinen Geist erheben. Das vermochte die ältere Form der „Zionsliebe" nicht, die sich mit kleinen Dingen abgab. Sie konnte höchstens einige „Masskiiim" und naive Optimisten zum Glauben begeistern, dass man mit kleinen Taten grosse Ziele erreichen könne, gleich jenem Vogel, der mit seinem Schnabel tropfenweise das Meer trockenzulegen sich anschickte. Und diese wenigen verzweifelten bald an der Arbeit und zogen sich nach und nach zurück. Die Zionisten des älteren Schlages erheben sich oft über die neueren und rühmen sich als „Praktische41. Was haben aber diese „Praktischen4' erreicht? Ohne die Millionen des Barons — wer weiss, ob wir auch nur eine einzige Kolonie gehabt hätten. Sie erinnern uns an jene kecke Mücke, die auf dem Rücken eines Ochsen sass und stolz ausrief: „Wir pflügen!44 Der neue Zionismus hat doch den Kongress, die Organisation, die Bank, den Nationalfonds geschaffen! All diese Institution möchten nun die „Praktischen44 in kleinliche Unternehmungen auflösen, deren Ohnmacht und Fruchtlosigkeit wir aus Erfahrung bereits zur Geniige kennen. Wir wollen hoffen, dass der VI. Kongress den Minsker Beschluss abweisen wird. Sollten jedoch die „Praktischen44 siegen, so würden sie nicht bloss den N.-F. schädigen, sondern auch den ganzen Zionismus seiner Bedeutung berauben. Es würde dann mit Recht darauf hingewiesen werden können, dass diese grosse Bewegung, die sogar den Gegnern Achtung abzugewinnen vermochte, es zustande gebracht habe, einige Ellen breit Land in Palästina zu erwerben, während die „Ica44 Hunderttausende Dunams bereits gekauft hat. Endlich sei noch auf einen Schaden verwiesen, den die übereifrigen „Praktischen44 dem Zionismus zufügen könnten. Bis jetzt war der Zionismus bekanntlich von der türkischen Regierung gut gelitten, trotz aller lügenhaften Gerüchte, die das Gegenteil wissen wollten. Die Beziehungen der Regierung zum Zionismus sahen wir nicht allein in dem ehrenhaften Empfang unserer Führer, sondern auch öfter bei anderen Gelegenheiten. Es genügt, anzuführen, dass die zionistischen Zeitungen ungehindert und unbeanstandet einlangen, während andere einer besonders rigorosen Zensur zum Opfer fallen. Die Regierung weiss mit Sicherheit, dass die Zionisten nicht das Geringste ohne ihre Zustimmung und Erlaubnis unternehmen wollen. Anders würde sie sich verhalten, wenn in Palästina übereilte Schritte gemacht würden. Die Erfahrung hat uns so vieles darüber gelehrt und wir sollten ihre Lehren doch mehr beherzigen! Auf Grund dieser Darlegungen wenden wir uns an alle Zionisten mit der Bitte: „Wenn Ihr einzelne Juden oder jüdische Gesellschaften veranlassen könnt, Boden in Palästina zu erwerben — beglückwünschen wir Euch und sie. Wenn diese keinen Erfolg haben — dann haben sie ihr Geld dem guten Willen geopfert. Aber hütet Euch, den Nationalfonds anzurühren, bevor er die erforderliche Höhe erreicht hat. Hands off! H a r a r i. Statut des , Keren Kajemeth schel Hajehudim". Entwurf der Redaktionskommission (Dr.Bodcnheimer, Dr.Farbstein, Dr. Kokesch) auf Grund der Beschlüsse der gemeinsamen Sitzung des Aktions-Komitees und der Nationallonds-Konimissiou in Wien (I. Kremenezky, Dr. Kokesch, 0. Marmorek, Dr. Bodenheimer, Dr. Farbstein, Dr. I. W. Marmorek). Memorandum. 1. Der Name der Gesellschaft ist: ,,Keren Kajemeth sehe! Hojehudim4' (Jüdischer Nationalfonds'4). 2. Der registrierte Sitz der Gesellschaft ist London. 3. Die Zwecke, für welche die Gesellschaft begründet wird, sind folgende: In Palästina und Syrien Bau-, Acker- und Gartenland,, wie auch Waldungen, sowie Grundstücke jeder Art anzukaufen oder zu verkaufen* das gekaufte Land bebauen oder bearbeiten zu lassen oder auch an Juden mit Ausschluss der Afternacht zu verpachten, alle möglichen oder denkbaren Unternehmungen, welche diesem Zwecke dienen, zu begründen oder zu fördern, zur Erhaltung oder Erwerbung des Besitzstandes Verträge jeder Art zur Förderung dieses Zweckes zu schliessen. Waren, Wertpapiere und Gegenstände jeder Art zur Förderung, dieses Zweckes zu erwerben, zu veräussern, zu lombardieren, in Verkehr zu setzen, sowie zur Erreichung dieses Zweckes mit industriellen oder finanziellen Unternehmungen sowie mit Regierungen oder Behörden in Verbindung zu treten. 4. Die Haftpflicht der Mitglieder ist beschränkt. 5. Die Verteilung eines Gewinnes an die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Der alljährlich sich ergebende Gewinn soll auf neue Rechnung übertragen werden. 6. Das Gründungskapital der Gesellschaft beträgt 20 000 Pfund Sterling, eingeteilt in 100 Aktien von je 200 Pfund Sterling die Aktie. 7. Inhaber der Aktien können nur Gründershare-Inhaber des Jewish Colonial Trust (Jüdische Kolonialbank), Limited London sein. Ueber den Erwerb und Verlust der Aktien dieser Gesellschaft entscheidet der von den Gründershare-Inhabern des Jewish Kolonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Limited London miteinander abgeschlossene Vertrag (Trust Deed datiert London . . . .) und die in Gemässheit dieses Vertrages eventuell zu treffenden Aenderungen desselben. Statut. § 1. Die Gesellschaft darf erst dann ihre Geschäfte beginnen, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft den Betrag von 200 000 Pfund Sterling erreicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkte sollen die Kapitalien der Gesellschaft durch den Jewish Kolonial Trust (Jüdische Kolonialbank) Limited London bei soliden Banken oder in soliden Wertpapieren angelegt werden. Sobald der Fonds der Gesellschaft die Höhe von 200 000 Pfund Sterling erreicht hat, kann die Hälfte desselben für Landankauf in Palästina und. Syrien verwendet werden, wülirend die andere Hälfte fruchtbringend angelegt bleiben muss. In der Folge kann immer nur höchstens die Hälfte der jeweiligen jährlichen Einkünfte der Gesellschaft zum Landaiikauf verwendet werden, während die andere Hälfte und die gesamten Zinsen so lange unantastbar bleiben müssen, bis nach Ansicht der Generalversammlung eine jüdische Kolonisation im Grossen in Palästina und Syrien möglich ist. Dem Aufsichtsrate wird jedoch die Befugnis erteilt, Land in Palästina und Syrien zu kaufen, noch bevor der Fonds der Gesellschaft die Höhe von 200 000 Pfund Sterling erreicht hat, aber erst dann, wenn der Fonds mindestens 125 000 Pfund Steii. beträgt, und der Aufsichtsrat diesen Beschluss einstimmig gefasst hat. Auch in solchem Falle kommt Absatz 2 dieses Paragraphen zu entsprechender Anwendung. § 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, freiwillig Beiträge, Schenkungen, Vermächtnisse und dergl. unentgeltliche Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtniitgliedern, insbesondere aus Sammlungen von Spenden auf Grund der von der Gesellschaft herausgegebenen Nationalfondsmarken anzunehmen. § 3. Das Publikationsorgau der Gesellschaft ist die in Wien erscheinende Wochenschrift „Die Welt" oder ein anderes von der Generalversammlung zu bestimmendes Blatt. § 4. Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Generalversammlung; b) der Aufsichtsrat; c) das Direktorium; d) die Revisoren. § 5. Die Generalversammlung ist die oberste Behörde der Gesellschaft, sie wird ordentlicherweise alle zwei Jahre, ausserordentlicherweise auf Beschluss des Aufsichtsrates oder auf schriftliches Begehren eines Drittels sämtlicher Mitglieder einberufen. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Die Generalversammlung kann auch au einem Orte ausserhalb des Sitzes der Gesellschaft abgehalten werden. § 6. Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen durch den Aufsichtsrat in rechtsverbindlicher Weise für atle Mitglieder mindestens einen Monat vorher unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung im Publikationsorgau oder durch eingeschriebenen Brief. Ueber Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn die diesbezüglichen Anträge mindestens acht Tage vor der Generalversammlung dem Aufsichtsrate schriitlich überreicht worden sind oder wenn der Aufsichtsrat seine Genehmigung hiezu erteilt. § 7. Die von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und die von derselben vorgenommenen Wahlen sind im Publikationsorgan zu veröffentlichen.