Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 7 (1903)
- Issue
- 34 (21.8.1903)
- Article
- The Alien Immigration Commission
- Date
- 1903-08-21
- Page
- 7 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 34 Ä W©Eöe Seite 7 kung der auf Grund des Gesetzes für öffentliche Gesundheit zu erlassenden Novellen zu unterziehen; b) dass von dem Einwanderungsamt, sei es durch Vorstellung der Lokalbehörde oder sonstwie, erkundet werde, in weichen Sprengein eine Uebervölkerung vorhanden sei; c) falls es sich herausstellt, dass zu solcher Uebervölkerung die Zuwanderung von Fremden nach diesem Sprengel hervorragend beigetragen hat und dass die Ansiedlung neuangelangter Fremder in solch einem Sprengel nicht ratsam ist, soll dieser Sprengel als verboten erklärt werden; d) von dem Verbote solcher Sprengel soll — wo nötig — in allen Einschiffungshäfen volle Kenntnis gegeben und den Einwanderern mit allen Mitteln Mitteilung gemacht werden; e) dass die Einwanderer bei ihrer Ankunft in dieses Land nach ihrem in Aussicht genommenen Bestimmungsorte befragt werden. Wenn einer seine Absicht auf Ansiedlung in einem verbotenen Sprengel kundgibt, soll er eindringlich über die Verbotsbestimmung aufgeklärt werden. Alle Einwanderer sollen eine in ihrer Muttersprache abgefässte Liste der verbotenen Sprengel in die Hand bekommen; f) alle fremden Einwanderer (nicht die Durchreisenden), die von bestimmten Häfen kommen und bei bestimmten anlangen sollen in Vormerk genommen werden. Bei dem Vormerk hat der Fremde einen Wohnsitz oder seinen voraussichtlichen Wohnsitz anzugeben. Kann kein solcher angegeben werden, so hat sich der Fremde so bald als möglich einen Wohnsitz zu verschaffen. Jede Wohnungsänderung während der ersten zwei Jahre ist in diesem Lande aufzuzeichnen; g) falls innerhalb zweier Jahre nach Verbotenerklärung eines Sprengeis ein in dies Land gekommener Fremder nach jener Erklärung in solch einem Sprengel vorgefunden wird, soll er. da fortgeschafft und einer Uebertretung schuldig erkannt werden. 6. Infolge Verurteilung eines Fremden wegen eines todeswürdigen Verbrechens oder eines Anklagevergehens kann der Richter, als Teil seines Spruches, anordnen, dass der Verurteilte das Land zu verlassen habe. Falls einer solchen Anordnung nicht gehorcht wird, kann der Fremde im kurzen Wege als Landstreicher und Vagabund bestraft werden. Diese Ermächtigung soll auf bestimmte, durch Gesetz zu bestimmende Uebertretungsfälle, die vor dem Gerichtshof mit summarischer Rechtssprechung verhandelt werden, Ausdehnung finden. 7. Dass weitere Gesetzesbestimmungen zur Regelung des Zustandes und der Bequemlichkeit auf Fremdeneinwanderungs- Passagierschiffen eingeführt werden. Lord Rothschilds Ansicht. Lord Rothschilds Memorandum hat folgenden Wortlaut: „Indem ich den Kommissionsbericht unterfertige, drängt es mich zu sagen, dass ich mit den Vorbehalten, welche von Sir Kenelm Digby in Hinblick auf das vorgeschlagene Verbot so treffend ausgedrückt erscheinen, völlig übereinstimme. Ich halte es für recht, hinzuzufügen, dass meiner Ansicht nach der Vorschlag, ein Territorium für verboten zu erklären, ein viel besseres Resultat ergeben wird, als die Kritik der blossen Tatsache, dass fremde Einwanderer zu seiner Uebervölkerung beitragen. Eine solche Politik würde sehr weitreichende Wirkungen haben, darunter gewiss auch jene, die Lokalbehörden von der Lösung der allgewichtigen Wohnungsfrage durch — Errichtung höherer Gebäude abzuhalten. In dem Kommissionsberichte ist auf die Ungenauigkeit der Volkszählungsberichte und besonders jener bezüglich Londons Ostseite Gewicht gelegt. Ich möchte darauf hindeuten, dass, wenn schon die besondere zu ihrer Zusammenstellung bei der jüngsten Volkszählung angewendete Sorgfalt das Vertrauen zu ihrer Genauigkeit rechtfertigen würde, auch noch andere Auskunftsquellen für die Zahl der Engländer und fremden Juden, die jetzt im Londoner Grafschaftssprengel wohnen, vorhanden sind. Schlussfolgerungen aus den Geburts- und Sterbedaten TinH andrerseits aus der Wahrnehmung des Herrn Clewellyn Srnith und aus der vom Handelsministerium geführten Statistik beweisen unstreitig, dass sehr viele von jenen, deren Abreise nicht feststeht, wirklich nach Amerika oder anderwärts über See gehen; einige allerdings siedeln sich zweifelsohne in der Provinz an. Sie bewirkten, dass die einheimische und fremde Judenbevölkerung Londons die Zahl 110 000 nicht übersteigt. Ich bin gegen die Anwendung von Heminungsmassrcgehi. weil diese, wenn sie sich auch nur direkt gegen die sogenannten „Unerwünschten" richten, gewiss auch die armen Handarbeiter treffen würden, deren Mittellosigkeit kein Kriterium für ihre Unfähigkeit, sich selbständig zu erhalten, geben würde. Das zweifellos bestehende Uebel der Uebervölkerung kann, meiner Meinung nach, durch weniger drastische Massnahmen gemildert werden. Der Bericht ist von allen Koinrnissionsrnitgliedern gezeichnet; nämlich von Lord James of liereiord, Lord Rothschild, Alfred Lyttelton, Keuelrn E. Digby, Major Evans-Gordon, Henry Norman und W. Vallance. Der jüdische Naiionaifoeids. Von J. Kremrnefzl'i/. Bereits im Jahre 18!)?' hatte der Hcidelberge r. Ihh- Yersitätsprofessor Dr. Hermann Sehapira aul! dem. ersten Zionisttmkongresse in Basel den Vorschlug gemacht, einen, jüdischen Xationalfond< zu schallen. Als den wichtigsten Punkt hob er in der kurzen Begründung, die er dem in Druck vorliegenden Antragt1 initir.nl), hervor: „Ausser den anderen Fonds muss auch ein Territorialfonds geschaffen werden. Dieser Fonds dar!' zu anderen Zwecken nicht benutzt, und aneb niemals erschöpft werden/" An!: dem IV. Kongresse (H>00) wurde dann die Sclnvffung dos .National Fonds im Principe beschlossen. Die Arbeit" für diesen Fonds sollte aber erst dann einsetzen, wenn der Jewish Colonial Trust (Jüdischo Kolonialbank) seine1 Tätigkeit begonnen haben werde. Die Jüdische Kolonialbank, eine Yolksbank im "wahrsten Sinne des Wortes (die Zahl ihrer Aktionäre, .!:>() 000, wird von keiner 'Rank der Welt erreicht) begann ihre Tätigkeit am 1. Jänner .1902. Schon im ersten Jahre war der '.Board in der Lage, eine» Dividende von zirka 2 Prozent der Versammlung der Aktionäre vorzuschlagen. Man wird diesen Vorschlag erst dann richtig würdigen können., wenn man bedenkt, dass die Jüdische Kolonialbank nur mit der grösste.n Behutsamkeit an viio Entrierung von Geschäften herangehen kann, und wenn man weiter weiss, dass der Bank jedes Spekulationsgeschäft unbedingt verwehrt ist. Xaehdem diese Bank, die gegenwärtig über ein Kapital von zirka 8 000 000 Francs verfügt, das allmählich auf 2 Millionen Pfund Sterling ergänzt werden soll, aktionsfähig geworden war, konnte auch, an die Aktivierung des Xationalfonds geschritten werden. Auf dem V. Zionistenkongress (.1901.) legte die oberste zionistische Leitung, das Aktions-Komitee, den. provisorischen Plan des zu begründenden Xationalfonds vor. Der Zweck des Fonds wurde folgendermassen präzisiert: .,Dcr jüdische Xationalfonds soll ein unantastbares Vermögen des jüdischen Volkes sein, das erst in dem Zeitpunkt, wo eine vom Kon gross zu bestimmende Höhe (etwa -300 000 Pfund Sterling) erzielt worden ist, ausschliesslich, nur zum Landankauf in. Palästina und Syrien verwendet worden darf. Die Verwendung des Fonds ist in der Weise gedacht, dass die Hälfte der genannten Summe für Landankauf verwendet werden kann, während die andere Hälfte verzinst werden muss. Weiterhin kann (nuiss aber nicht) immer nur die Hälfte der jeweiligen jährlich gesammelten Xationalfondsgelder zum Landankairf. verwendet werden, während die andere Hälfte und die gesammelten Zinsen insolange unantastbar bleiben müssen, bis eine Kolonisation