Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1903-08-21 · 34 (21.8.1903) · p. 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
7 (1903)
Issue
34 (21.8.1903)
Article
The Alien Immigration Commission
Date
1903-08-21
Page
6 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3315709-3316013-3316055-3336286--42768-3336347
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 6 „Die $ Welt" Nr. 34 rend der letzten 20 Jahre das Land betreten haben. Diese Zahl übersteigt bei weitem jene der früheren Jahre. Der Ueberschuss setzt sich hauptsächlich aus Russen und Polen zusammen, die zumeist dem jüdischen Glauben angehören. Dabei gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der jetzigen Sachlage sich die Zahl der fremden hier anlangenden Einwanderer in den kommenden Jahren verringern wird. Wir haben unsere Meinung über Beschaffenheit, Charakter und Aufführung dieser fremden Einwanderer dargelegt und auch über die Wirkung, weiche ihre Gegenwart auf die Gemeinschaft der Eingeborenen und die nationalen Interessen ausübt. Wir sind der Ansicht, dass sich kein Fall feststellen liess, der den gänzlichen Ausschluss solcher Fremder erforderlich machte, vielmehr wäre es gewiss unerwünscht, dem Zuzug von Ausländern überhaupt in dieses Land irgendweiche Schwierigkeiten zu bereiten. Hingegen sind wir der Meinung, dass in Hinblick auf bestimmteKlassen von Einwanderern, besonders jener aus Osteuropa, es im Interesse des Staates im allgemeinen und bestimmter Orte im besonderen nottut den Zuzug solcher Einwanderer nach diesem Lande und ihr Wohnrecht hierselbst Bedingungen und Regelungen zu unterwerfen, u. zw. innerhalb der Grenze des Einmischungsrechtes, das jedem Lande zur Ueberwachung seiner Einwanderung zusteht. Solche Regelungen sollten unserer Ansicht nach zu dem Zwecke getroffen werden, um dies Land so weit als möglich von der Belästigung durch die Gegenwart „unerwünschter Fremder" zu bewahren und um für ihre Rückverpflanzung in bestimmten Fällen vorzusehen. Doch wir meinen, dass das grösste der durch che Gegenwart der fremden Einwanderer hier hervorgerufenen Uebel die Uebervölkerung in bestimmten Stadtteilen von London und die ständige Verdrängung der eingeborenen Bevölkerung ist. Dabei scheint es recht unwahrscheinlich, diesem grossen Uebelstand durch die Durchsetzung eines für die eingeborene und jüdische Bevölkerung gleicherweise anwendbaren Gesetzes steuern zu können. Wir sind darum für besondere Massnahmen zwecks Hinderung der Fremden, sich ihre Wohnsitze nach ihrem freien Willen in schon derart übervölkerten Stadtteilen zu wählen, wo 'jedes Mehr an Bewohnern die schädlichsten Folgen zeitigen muss. Wir sind auch der Ansicht, dass sich das Bestreben dahin richten muss, unser Land von der Anwesenheit fremder Verlar e c h e r (und anderer nicht einwandfreier Charaktere) zu befreien. Wir halten es für die Pflicht jener, welche die^ diesen Gegenstand regelnde Gesetzgebung zu schaffen haben, zu bedenken, dass sie sich nicht bloss mit der Würdigung der momentanen Sachlage begnügen dürfen, sondern — so weit als möglich — auch die künftige Entwicklung vorwegnehmen müssen. Die Ursachen, welche so stark auf die Hervorrufung der obgeschilderten Verhältnisse hinwirkten, dauern wahrscheinlich fort und falls dies zutrifft, wird der Uebelstand, falls ihm nicht durch gesetzgeberische und Verwaltungsmassnahmen Einhalt geboten wird, von Jahr zu Jahr anwachsen und sich steigern. Zwecks Umsetzung obiger Anschauungen fn die Praxis machen wir folgende Vorschläge: Vorschläge: 1. Dass die Einwanderung bestimmter Klassen von Frem-i den in unser Land der staatlichen Ueberwachung und Regelung in dem später erwähnten Umfange unterworfen werde; 2. dass ein Einwanderungs-Departement errichtet werde, sei es in Verbindung mit dem Handelsministerium (Board of Trade) oder der Stadtverwaltung (Local Governement Board), sei es in unabhängiger Gestaltung; 3. dass verbesserte Methoden zwecks Sicherung genauer statistischer Berichte über die Fremdeneinwanderung zur Anwendung gelangen. Dass zu diesem Behufe das Gesetz Wilhelm IV., Kap. 11, aufgehoben und das Handelsministerium durch Landesgesetz ermächtigt werde, durch Verordnungen Vorkehrung zu treffen, um von den Schiffseigentümern Berichte über Anzahl und Herkunft aller im Vereinigten Königreich zu- oder abreisenden Fremden, sowie jede weitere eventuell erwünschte Auskunft zu erlangen. Diese Verordnungen wären auf alle oder auf bestimmte Häfen anzuwenden und den zweckdienlich scheinenden Bedingungen und Aenderungen zu unterziehen. 4. Dass die gesetzgebende Macht für die Ausführung nachstehender Ratschläge gewonnen werde: a) Das Einwanderungs-Departement soll ermächtigt sein, Befehle und Normen zur Anwendung auf die Einwanderung im allgemeinen oder auf Fahrzeuge, die in bestimmten Häfen einlaufen oder von solchen kommen, oder auf bestimmte Klassen von Einwanderern zu erlassen und durchzuführen; b) dass ein ausreichender Beamtenstab vom Einwanderungs-Departement eingesetzt werde, die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Befehle und Normen auszuführen; c) diese Beamten sollen ermächtigt werden, von den Einwanderern bei jjirer Ankunft Stand und Verhältnisse zu erfragen, und es sollen diese Beamten, falls sie hiebei Grund zur Annahme haben, dass ein Einwanderer zu den oberwähuten Klassen von „Unerwünschten", das sind Verbrecher, Dirnen, Idioten, Wahnsinnige, Leute von notorischer Schlechtigkeit oder solche, die wahrscheinlich den öffentlichen Mitteln zur Last fallen werden, gehört, diesen Fall mit allen Einzelheiten dem Einwanderungs-Departement zur Anzeige bringen; d) es wird Aufgabe des Einwanderungs-Departements sein, auf jede so erhaltene oder erlangte Auskunft zu reagieren und jede Anordnung, die für solchen Fall getroffen ist, auszuführen. Es wird Anordnung geben, dass über weitere betreffs Zulassung des Einwanderers zu treffende Massnahmen ein Gerichtshof mit summarischer Rechtssprechung die alsbaldige Entscheidung fälle, und wird unterdes den Einwanderer unter gehörige Aufsicht stellen; e) jeder fremde Einwanderer, der innerhalb zweier Jahre nach seiner Ankunft als Verbrecher, Dirne, als Nutzniesser der Prostitution, als notorischer Vagabund verurteilt oder doch dessen mit Grund verdächtig wird, ferner jeder fremde Einwanderer, der bei seiner Ankunft in dieses Land eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, ausser im Krankheitsfalle, erhält, oder der keine ersichtlichen oder wahrscheinlichen Unterhaltungs ■ mittel besitzt, kann von einem Gerichtshof mit summarischer Rechtsprechung zum Verlassen des Landes und der Eigentümer des Fahrzeuges, auf welchem sich solch ein Einwanderer diesem Lande zugeführt worden, zu seiner Rückbringung nach dem Einschiffungshafen verurteilt werden; f) bezüglich aller Rückverpflanzungsmassnahmen muss unbedingt eine internationale Vereinbarung ins Auge gefasst werden; g) solche Befehle und Normen, um für die sanitäre Untersuchung der fremden Einwanderer im Ankunftshafen Vorsorge zu treffen. In allen Fällen, wo ein Einwanderer an einer ansteckenden oder widerlichen Krankheit leidend befunden wird, soll der Sanitätsbeamte ermächtigt sein, einen solchen Einwanderer von der Landung auszuschliessen und der Schiffseigentümer gehalten sein, den Einwanderer nach dem Einschiffungshafen zurückzubringen; h) die Weigerung von Einwanderern, bei ihrer Ankunft die verlangte Auskunft zu geben, oder die Abgabe einer falschen Auskunft, soll ein Delikt laut .Gesetz sein, mit Straffolge und eventueller RückSchaffung auf Kosten'der Schiffsgesellschaft. 5. Uebervöikerung: a) Dass jede Anstrengung gemacht werden soll, das bestehende Uebervölkerungsgesetz wirksamer zu gestalten, und dass für bestimmte Zwecke weitere Vollmacht erteilt werde, besonders" um alle Wohnungen in gewissen Sprengein der Wir-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.