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Die Welt · 1903-04-17 · 16 (17.4.1903) · p. 5

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Journal
Die Welt
Volume
7 (1903)
Issue
16 (17.4.1903)
Article
Die Affäre
Date
1903-04-17
Page
5 (sequence 3)
Language
German
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Kr. 16 „Dte <r WelT0 Seite 5 weder Juden nocfe Katholiken, noch Freidenker, sondern Hui* Leute geben würde, die Dreyfus für schuldig, respektive unschuldig halten- Nebenbei bemerkt, ein weiterer Beweis für die Behauptung, dass es für uns nur von Vorteil gewesen wäre, wem die Rechtssache Dreyfus' auch wirklich blosse Rechtssache hätte bleiben kennen. Sie konnte *s nicht bleiben, (Senn die abscheuliche reaktionäre Press« verhinderte es. Die einflussreichen, von dem Gelde der Geistlichkeit gehaltenen Zeitungen wühlten und hetzten gegen jeden dreyfusistischen Katholiken, eine Gattung von Men sehen, die, wie z»m Beispiel das ultramontane Blatt „L % Verite francaise* sagt, Gott sei Lob und Dank, sich nur selten findet. Mit dieser Stimmung muss rn.an also rechnen. Durch das Ab Stimmungsresultat wird auch das Zögern der Regierung eildärt: Herr Comb es hat wahrscheinlich wieder irgendwelche spiritualistisclie Anwandlungen bekommen, deren Vorübergehen siefcs abgewartet werden muss, bis der sonst charakterfeste und gesinnungstüchtige Mann seine Energie wiederrindet. Keinesfalls ißt das Schauspiel sehr erhebend, dass die Regierung erst durch den Kriegsrainister eine kräftige, mit Beifall begrüsste Erklärung abgibt und dann wieder zaudert weil sie durch eine schwach gewordene Majorität nicht offen und rückhaltlos unterstützt wird, durch eine Majorität, welche ihre Feigheit und Wählerfurcht hinter einer nichtssagenden Tagesordnung zu verbergen sucht. Diesen nicht zu übersehenden Tatsachen gegenüber ist wohl der pessimistische Tenor dieser Zeilen angebracht. Geben uns die weiteren Ereignisse unrecht, desto besser; wenn nicht, so fragen nicht wir Schuld an getäuschten Hoffaungen, Wir wollen keine erwecken, .dafür aber furchtlos jeder Zukunft; ins Auge sehen. Die rumänische Judenfrage inst österreichischen Abgeordnetenhmse. Nachdem Abgeordneter Dr. Strauch e r bereits am 26. März den uns in Nr. 14 publizierten Dringlichkeitsantrag eingebracht hatte, überreicht© er am 31..März folgende Interpellation : „Interpellation des Abgeordneten Dr. Straucher uid Genossen, betreffend d i e von den rumänischen gesetzgebenden Körperschaften uni derköniglich rumänischen Regierung trotz Berliner Staatsvertrages beschlossener^ beziehungsweise erlassenen aui die Juden Bezug habenden Gesetze, Reglements und Verordnungen, sowie die Recht - umd Wehrl o sigk eit der armenischen Christen. L Der zruchen Oesterreicfei-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei abgeschlossene Berliner Staatsvertrag vom 13. Juli 1878 statuirt in lern Artikel 44 folgendes: „In Rumämien darf der Unterschied der Religion und Konfession niemandem als Grund der Auschliessung oder Unfähigkeit,, insoweit er den Gen uss der bürgerlichen oder politischen Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Funktionen und Ehreastellen oder die Ausübung der verschiedenen Professidneh und Industrien betrifft, geltend gemacht werden, in' welchem Orte es auch sei. Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte sind allen Einheimischen des rumänischen Staates sowie den Fremden gesichert, und kein Hindernis darf ihnen weder ir der hierarchische» Organisation der verschiedenen Gemeinden noch in dei«n Beziehungen zu ihren geistlichen Chefs in den Weg gelegt werden. Die Staatsangehörigen aller Mächte, handeltreibend oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fusse vollständiger Gleichheit behandelt." Seit Jahrzehnten hat nämlich das damalige so uz er äne Fürstentum Rumänien wegen seiner vielfachen Judenverfolgungen dl* Aufmerksamkeit Europas in unliebsamer Weise auf sick gelenkt und db Klagen der verfolgten Juden durchhauten die "zivilisierte und gesittete Welt. Die Signatar mächte des Berliner Vertrages waren daher in woller Kenntnis von der Rechtlosigkeit, den Verfolgungen □nd Bedrückungen der Juden i» Rumänien, enthielt doch die rumänische Verfassung vom Jahre 1866 im Artikel 7 äie Bestimmung: „Nur Christen können rumänische Bürgerrechte erlangen", weshalb die Juden, trotzdem sie schon seit Jahrhunderten in Ruraänien wohnen, auch alle öffentlichen Abgaben und Lasten tragen, sämtliche Gefahren des Landes mit ausgestanden haben, als „Fremde" erklärt wurden und sohin von allen bürgerlichen Rechten ausgeschlossen waren. Ueberdies fanden bekanntlich vielfache arge Ausschreitungen und Exzesse, Gewalttätigkeiten aller Art gegen Juden statt, nicht minder häufige Plünderungen jüdischer Habe, sowie infolge des Verbotes, dass Juden auf dem flachen Lande wohnen dürfen, auf Grund der Erlässe des damaligen rumänischen Ministerpräsidenten J. Bratiano wom 20. Mai und 1. Juni 1867, Massen aus Weisungen der als „Vagabunden" erklärten Juden ans Rumänien, wobei der Judenhass so weit sich verirrte, dass ausgewiesene Juden In der Donau eitränkt wurden! Segen diese Barbarei erhob tl-as diplomatische Konsular-Korps in Galatz am 15. Juli 1867 energischen Protest und die JGntrüstung der zivilisierten Welt veranlasste damals den Kaiser Napoleon III, telefraphische Vorstellung in Rumänien zu machen, in der es wörtlich heisst: „dass die öffentliche Meinung Frankreichs lief bewegt ist über die Verfolgungen, deren Opfer die Juden in der Moldau sind, und dass deir Kaiser nicht annehmen Icönne, dass die rumänische Regierung solche jeder Humanität und Zivilisation widerstrebende Massnahmen gutheissen soll." Da aber die Verfolgungen der Juden trotz gegenteiliger Versicherungen der fürstlich rumänischen Regierung ±ein Ende nahmen, auch die Proteste der Konsuln nichts fruchteten, erhoben die europäischen Mächte bei der damaligen fürstlich rumänischer Regierung Vorstellungen. Ais authentischer Beleg für dies« Darstellung sei auf die Beratungen der Konsulatschafs Oesterreich-Ungarns, Englands, Frankreichs. Preussens, Russlands und Griechenlands in Jassy und auf die vom österreichisch-ungarischen Generalkonsul in Bukarest Baron v. Eder, an die rumänische Regierung gerichtete Note vom fck April 1868 verwiesen. An dem von Russland im «Jahre 1877 unternommenen Kriege zur Befreiung der unter türkischer Herrschaft lebenden slavischen Balkanvölker nahm auch das damalige Fürstentum Rumänien hervorragend teil; die Juden Rumäniens brachten viele OpfeT, die jüdischen Soldaten fochten tapfer mit, ihr Blut vereinigte sich mit dem ihrer christlichen Mitkämpfer und in einem gemeinsamen Grabe ruhen die entseelten Körper christlicher und jüdischer Qn abhängigkeitdstreiter. Als nun nach Beendigrang dieses Krieges die europäischen Grossmächte Oesterreich-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und die Türkei in Berlin zu einem Kongresse zusammengetreten waren, erachteten sie es als ihre vornehme Aufgabe, der Gerechtigkeit und dem Zeitgeist^ Rechnung zu tragen und machten dem nun unabhängig gewordenen Serbien, Montenegro, dem neu geschaffenen Bulgarien und dem damaligen Fürstentume Rumänien die Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung aller Konfessionen und Religionen auf politischem, bürgerlichem und ökonomischem Gebiete zur Pflicht, wie dies in den Artikeln 5, t29 34 und 44 des Berliner Staatsvertrages vom 13. Juli 187S ausdrücklich und wörtlich statuiert ist. Insbesondere wurde in Betreff Rumäniens noch folgende Bestimmung in d*en Artikel 43 angenommen: „Die hohen vertragschliessenden Teile erkennen die Unabhängigkeit Rumäniens an, indem sie sie an die in den beiden folgenden Artikeln aufgezählten Bedingungen knüpfen." Nichtsdestoweniger wurda der Artikel 7 der Verfassung vom Jahre 1866 in der n«uen, am 13. Oktober 1879 promulgierten rumänischen Verfassung dahin abgeändert, dass die Zuerkennung der rumänischen Staatsbürgerschaft an Fremde, die bekanntlich in allen zivilisierten Staaten im politisch-administrativen Wege erfolgt, darunter namentlich die Naturalisation der rumänischen Juden nur individuell durch ein einzelnes von den rumänischen Kammern mit einer Zweidritttel-Mehrheit zu beschliessendes Gesetz und nur dann gewährt werden soll, dass der um die Naturalisation einschreitende Pr^mde vom Zeitpunkte des hei der Regierung ein zubringenden Gesuches noch weitere zehn Jahre im Lande zu wolinen und seine allgemeine Nützlichkeit durch Täten zu beweisen habe. So wurde die Gleichberechtigung gewährt, und diese Verfassungsbestimmung soll der Anforderung des Artikels 44 des Berliner Staatsvertrages^ entsprechen l Gleichzeitig wurde aber weiters verfassungsrechtlich

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