Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1903-01-23 · 4 (23.1.1903) · p. 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
7 (1903)
Issue
4 (23.1.1903)
Article
Der Zionismus als soziale Erscheinung
Date
1903-01-23
Page
13 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3315709-3316013-3316021-3328069--37064-3328156
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

■NE 4 „Die £ Weit" Seite 13 seinerseits in den Rechtssatzungen der Epoche wiederspiegelt. Während einerseits die Konkurrenz, die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse den Juden die Einführung der wirklichen Sklaverei* aufgezwungen haben, während der „Geist des römischen Rechtes", des Herrenrechtes, in die Schichten des jüdischen Volkes zu dringen begann, wie es die Satzung HJp ,15$ ropttf Mö (Was der Sklave erworben hat, ist Eigentum des Herrn), wonach also der Sklave der römischen Anschauungsweise gemäss eine „persona alieni iuris", eine rechtlose Person war und nur als Bpeculium% als Ding betrachtet wurde, beweist (Vgl. hiezu das Gesetz im T, „Gitin", wonach ein „GetÄ — der Scheidebrief — in der Hand eines Sklaven eingraviert und der Sklave der Frau gleich einem leblosen Objekte übergeben werden konnte), war andererseits das Verhältnis zwischen dem Arbeiter, freiem wie unfreiem, und dem Arbeitgeber ein patriarchalisches, waren Grundsätze in Kraft, die ausdrücklich den Arbeiter vor der Ausbeutung seitens des Lohnherrn schützten. Wir erinnern an einige Stellen im Talmud: vib TpST ,rrt> ntipl (Wasihm, dem Arbeitgeber, schwer ist, darf er den Arbeitern nicht auftragen). „War er für eine Woche, einen Monat, ein Jahr gemietet, so bekommt er den Lohn für Sabbat" (ohne zu arbeiten).*) Die berühmteste Stelle, die am schärfsten den Widerspruch der römischen, und jüdischen Rechtsanschauung zeigt, ist die folgende: binw i3!3 ♦a-irü'i ,Dvn nnn i^bk ^mb bw byiz ü^^b onntf fc&i önaj? »Der Arbeiter kann sogar in der Mitte des Tages die Arbeit einstellen (d. h. den Arbeitsvertrag brechen), denn es heisst: Die Kinder Israels sind meine Knechte und nicht Knechte von Knechten." Im römischen Rechte dagegen konnte der Arbeiter (nach der juristischen Terminologie: locator operarum) den Vertrag nicht brechen, wohl a.ber der Lohnherr (conductor operarum).1) Das jüdische Recht, sagt Dr. Farbstein2), war ein Arbeiterrecht, Aber ich kann mich mit der Erklärung dieses Umstandes, wie sie die Historiker und unter anderen auch Dr. Farbstein gegeben haben, nicht einverstanden erklären. Nicht der ethische Geist des Judentums, nicht der Satz: „Meine Knechte seid ihr und nicht Knechte der Knechte", waren die Ursache dessen. Waren doch dieselben Worte, dieselben Satzungen zur Erbschaft des Christentums geworden und doch ungeachtet dessen, dass die Kirchenväter sich „serviservorum dei", Knechte der Knechte Gottes nannten, war Leibeigenschaft, Frondienst, das Feudalsystem in den christlichen Staaten eingeführt. Der Standpunkt vom Geiste des Rechtes ist ein schon überwundener und wir, die mehr oder weniger der Methode des historischen Materialismus huldigen, müssen die Ursache der in Rede stehenden Erscheinung irgendwo anders suchen. Und dies ist meines Erachtens die Abwesenheit der Klassen im jüdischen Volke. Das ist nun der fundamentale Widerspruch des jüdischen ökonomischen und sozialen Lebens, dass, während einerseits die natürliche Entwicklung der sozialen Verhältnisse im Innern der jüdischen Volkskraft, seine Sonderart und eigentümliche Struktur zu ganz anderen Entwicklungsbahnen hinstrebt, anderseits von den äusseren fremden Mächten ihm eine ökonomische Verfassung, die im Gegensatze zu seiner eigenen steht, aufgezwungen wird. Und dies ist die materielle, ökonomische Parallelseite des jüdischen Dualismus, der überall, in allen Lebensäusserungen sich offenbart. Verlassen wir einmal die sturmbewegten Zeiten der dem Altertum am nächsten stehenden Jahrhunderte, die Zeiten *) Baba-Meziah 58 a. . *) Vergleiche Dr. D. F ar b s te in : „Das jüdisch-talmudische Recht der freien und unfreien Arbeiter". Frankfurt a. M., 1896, S. -42. 2) 1. c S. 69, der Völkerwanderung, und wenden wir uns zum finsteren Mittelalter, das für die Juden beinahe bis zur französischen Revolution reicht. Die mittelalterliche Judengesetzgebung in Europa richtete sich nach zwei Anschauungen. Die Juden wurden zwar als Eingeborene, aber auch als Ketzer betrachtet und deshalb in ihren Rechten, politischen wie ökonomischen, sehr beeinträchtigt oder sie wurden ganz und gar als Fremde betrachtet und nach dem Fremdenrechte, dem „ius albanagii", wie es im barbarischen Latein des Mittelalters hiess, behandelt (Vergleiche Doktor J. E. Scherer: „Die Rechtsverhältnisse der Juden im Mittelalter etc. 1901.) Es genügt ein kurzer Hinblick auf die mittelalterliche Judengesetzgebung sowohl in den römischen und mohammedanischen Staaten, die sich nach der ersten Anschauung richteten, als auch in den christlich-germanischen, deren Richtschnur die zweite war, um sich zu überzeugen, in welcher abnormalen Lage die Juden mit geringen und lokalen Unterbrechungen über ein Jahrtausend lang sich befanden. Des Rechtes der Freizügigkeit beraubt, ganz abhängig von der Willkür des Fürsten, von dem sie die Bewilligung („Munt") bekommen mussten, um überhaupt im Lande weilen zu dürfen, ohne rechtlos und vogelfrei zu sein, abgeschlossen von dem Ackerbau, von den meisten Gewerben, wurden sie gezwungen, sich alle insgesamt auf den Handel und Wucher zu verlegen. Dies hatte das Aufblühen einer kränklichen, morbosen, in ihrer Ueppigkeit hässlichen jüdischen Geldaristokratie und zugleich die Entstehung einer Bettlerklasse, wie sie vielleicht kein anderes Volk aufzuweisen hat, ein wahrhaftes Lumpenproletariat, zur Folge. Die Gewerbetreibenden unter den Juden waren nicht zahlreich und schuld daran trug wieder das Zopftum der Zünfte, die Fremde überhaupt nicht und umso weniger Juden zu den Gewerben zuliessen. (Vgl. Dr. A. Berliner: „Aus dem Leben der deutschen Juden im Mittelalter", 1900, S. 78 u. ff.) Unter solchen Umständen war die ganze Formationskraft des jüdischen Volkes gelähmt, in Bande gelegt. Die Juden vermochten nicht gleichen Schritt mit der allgemeinen Entwicklung der Industrie zu halten. Die ökonomischen Revolutionen Europas gingen beinahe spurlos an ihnen vorüber. Ihre Lage wurde kaum geändert durch den gewaltigen Bruch, den das soziale Leben Europas durch die Entdeckung Amerikas, dann durch die Einführung der Maschinerie erlitten hat. Sie schmachteten in den Ghetti, übten unproduktive Arbeit, das heisst Handel und Vermittlertumaus und zehrten an den Brosamen, die von den Tischen anderer herunterfielen. Nicht für sie hat die Schule der Physiokraten, eines Que snay, Colbert, ihr System erfunden, nicht für sie schrieben Adam Smith und Ricardo ihre Theorien — sie bildeten eine ökonomische Anomalie in der Gesellschaft. Es ist aber leicht ersichtlich, dass unter solchen Umständen eine Spaltung in Klassen, in Lohnarbeiter und Lohnherren absolut unmöglich stattfinden konnte. Und nun fielen die Mauern der Ghetti. Die Sonne der Freiheit strahlte endlich einmal über den Häuptern der Juden, freie Entwicklung wurde ihnen möglich — wir treten in die Neuzeit ein. Aber nicht umsonst verlebt man lange Jahrhunderte in den Ghetti, das lässt eine unverwischbare Spur zurück* A. Coralnik. (Fortsetzung folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.