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Die Welt · 1902-12-12 · 50 (12.12.1902) · p. 3

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Journal
Die Welt
Volume
6 (1902)
Issue
50 (12.12.1902)
Article
Der Text der amerikanischen Protestnote an Rumänien
Date
1902-12-12
Page
3 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 50 „Die # Welt" Seite 3 lande naturalisieren zu lassen, bo ist das Verbot der Rückkehr in die Türkei die Folge. Es ibt Aufgabe der Naturalisations Verträge, diesem Uebel abzuhelfen, indem die naturalisierten Bürger den eingeborenen gleichgestellt werden und ihnen die entsprechende Anerkennung verschafft wird. Dieses Umstandes wegen sind wir froh, dass die Verhandlungen über diesen Punkt mit Rumänien eröffnet wurden. Ich habe dies nur darum erwähnt, damit die beiden Regierungen in Bezug auf die Grundlagen ihres Vertrages im klaren sind, da es un erlässlich ist, dass keine der beiden vertragschliessenden Parteien durch eine verklausulierte Bedingung einer Verbannung den Vertrag selbst entstelle. Die Vereinigten Staaten heissen jetzt, wie sie es seit ihrer Gründung getan haben, die freiwillige Einwanderung aller Ausländer, die hierher kommen und geeignet sind, in den politischen Organismus des Landes aufgenommen zu werden, willkommen. Unsere Gesetze tragen dafür Sorge, dass sie sich ohne Unterschied der Masse der Bürger einverleiben, gewähren ihnen volle Gleichheit mit den Eingeborenen und sichern ihnen Rechte im Lande und Schutz im Auslande. Die erforderlichen Bedingungen sind nicht gross und sehen darauf, dass sie freiwillig kommen, dass sie physisch und moralisch imstande seien, die gesunde und intelligente freie Bürgerschaft zu ergänzen. Die Bettler, die Verbrecher, die mit einer ansteckenden oder unheilbaren Krankheit Behafteten sind nur dann vom Einwanderungsrechte ausgeschlossen, wenn sie eine Gefahr oder eine Last für die Gemeinschaft zu werden drohen. Das Hauptsächlichste ist, dass sie aus freien Stücken kommen, wogegen wir aber auch alle Einwanderung ausschliessen, die von fremden Einflüssen gefördert oder erzwungen ist Das Ziel unserer grossmütigen Behandlung des Ausländers ist, uns und ihm eine Wohltat zu erweisen und nicht dem anderen Staate „ein Gebiet zu bieten", wohin er seine verwerflichen Elemente ausschütten könnte. Ein Naturalisations-Vertrag darf nicht als ein Mittel, einen solchen Plan zu verwirklichen, betrachtet werden. Der Ausländer, der freiwillig hierherkommt und der bereit ist, sich einzubürgern, behält auch dann im inneren und internationalen Verkehr den Charakter der freien Handlungsfähigkeit, die ihm der Adoptivstaat garantieren muss. Die vorhergehendeBetrachtung, so lange sie von Ziel und Zweck des Naturalisationsvertrages handelte, hat ein grösseres Ziel Der Staat hat das Recht, den Charakter der Immigration aus einem fremden Lande gründlichst zu untersuchen und, falls sie schädlich Ist, die Ursachen zu prüfen« Sollten diese Ursachen in den Handlungen des anderen Staates zum Schaden seiner Nachbarn liegen, so ist es das volle Recht des beleidigten Staates, das Uebel festzustellen und dagegen sich zu verwahren, denn unter Nationen, wie unter Individuen fordert das nationale Gesetz, dass jedermanns Recht durch das des Nachbarn gebunden ist. Die Lebensbedingungen einer grossen Klasse von Einwohnern Eumäniens sind seit mehreren Jahren eine Quelle der Beunruh i gun g für dieVereinigten Staaten. Ich spreche von den rumänischen Juden, die ungefähr 400,000 zählen. Schon früher, als Doch die Donaufürstentüiner unter den gedrücktesten Bedingungen, denen nur ein europäischer Krieg ein Ende machte, lebten, rief die Verfolgung der eingeborenen Juden unter türkischem Regime im Jahre 1872 einen kräftigen Protest der Vereinigten Staaten hervor. Der Vertrag von Berlin wurde als ein Heilmittel gegen das Unrecht begrüsst, da nach dem § 44 des Vertrages „in Rumänien der Unterschied der Konfession und des Glaubens nicht Grund einer abweichenden Behandlung bezüglich des Genusses der bürgerlichen und politischen Rechte, Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Ehrungen, zur Ausübung verschiedener Professionen und Beschäftigungen in irgendeinem Orte sein dürfe" und auch die freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes sowohl den Rumänen als auch den Ausländern gewährt, und allen Ausländern in Rumänien gleiche Behandlung ohne Rücksicht auf deren Glauben zugesichert wird. Aber im Laufe der Zeit wurden diese gerechten Vorschriften, sobald es sich um eingeborene Juden handelte, durch die Gesetzgebung und Verordnungen der rumänischen Munizipien illusorisch gemacht. Durch die willkürliche und bestreitbare Voraussetzung, dass die Juden, die Jahrhunderte in Rumänien wohnhaft sind, Ausländer „ohne fremden Schutz sind", wurde den Juden nach und nach die Möglichkeit geraubt, selbst die kärglichsten Mittel, welche einer genügsamen Rasse zur Erhaltung des Lebens notwendig sind, zu erlangen, so dass schliesslich die hilflose Armut der Juden einen Exodus, der allgemeine Unruhe hervorrief, zur Folge hatte. Die politische Ratlosigkeit der Juden in Rumänien, ihre Ausschliessung vom öffentlichen Dienste und den freien Berufen, die Beschränkung ihrer bürgerlichen Rechte, die besonderen Steuern, die ihnen auferlegt werden, fallen nicht so sehr in den Bereich meiner Betrachtung, als die öffentlichen Akte, welche die angeborenen Menschenrechte antasten, durch Ackerbau und Handel sein Brot zu verdienen. Den Juden ist es verboten, Land zu erwerben oder auch nur es als Lohnarbeiter zu bearbeiten. Auch ist es ihnen verboten, in den ländlichen Distrikten zu wohnen. Viele Zweige des Kleingewerbes und des Handwerks sind ihnen in den übervölkerten Städten, wo sie inmitten eines allgemeinen Hasses und eines furchtbaren Kampfes ums Dasein zu wohnen gezwungen sind, verschlossen. Sogar als einfache Handwerksgeseilen oder Lohnarbeiter dürfen sie nur in dem Verhältnisse »eines unbeschützten Fremdlings" zu zwei „Rumänen" verwendet werden. Kurz, die Juden sind durch die aufeinanderfolgenden Beschränkungen in einen Zustand des grössten Elends versetzt worden; sie vermögen nicht, sich von selbst aus der Erniedrigung emporzuschwingen, in die man sie gezwungen, da ihnen alle Mittel versagt sind, die den Armen anderer Länder zur Verfügung stehen. Wenn ihnen auch die Gebiete der Erziehung, Amt und Handel als „Rumänischen Bürgern" offen wären, so würde doch die Notlage jeden individuellen Versuch, sich zu erheben, ersticken. Wenn Menschen unter solchen Umständen leben, so haben sie die Alternative, entweder unterwürfig zu leiden oder in ein minder missgünstiges Land zu fliehen. Eine solche Emigration kann nicht die gesunde, intelligente Emigration eines freien und über sich frei verfügenden Wesens sein. Es muss die Verpflanzung eines künstlichen, kranken Wachstums auf einen neuen Boden sein. Zugegeben, dass unter besseren und gesünderen Bedingungen auch die krankhaften Erscheinungen gesunden werden, ist doch eine solche Emigration eine Zeitlang eine Bürde für die Gemeinschaft, zu welcher sich die Flüchtlinge begeben. Selbstvertrauen, Kenntnisse und Tüchtigkeit, die zur Selbsterhaltung nötig sind, müssen entwickelt werden und zugleich müssen in solchen Orten, wo die Konkurrenz gross und die Mittel spärlich sind, neue Erwerbsquellen gesucht werden. Die Geschichte und die Erfahrung unserer Nation belehrt uns, dass die Juden in hohem Masse die moralische und geistige Befähigung zu gewissenhaften Bürgern besitzen. Keine Klasse von Einwanderern ist willkommener alsjene, die geistig und körperlich für den Kampf ums tägliche Brot gerüstet, vom Wunsche beseelt ist,Herz undHirn dem erwähltenLande zu widmen. Wenn sie aber als Verworfene kommen, ^doppelt elend gemacht durch körperliche und moralische Unterdrückung in ihrer Heimat, und der langmütigen

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