Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 6 (1902)
- Issue
- 50 (12.12.1902)
- Article
- Lord Milner für die rumänischen Juden
- Date
- 1902-12-12
- Page
- 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 „Die & Weltf Nr, 50 J o h an e sb ur g, 12. Nov. 1902. The Right Honourable Viscount M i 1 n e r, G. C. B., K. G. M. G< Johannesburg. My Lord! Mr. Walro n d hat mir Ihren Check von 25 Pfd. Sterl. zugunsten des Fonds für die rumänischjüdischen Flüchtlinge übergeben. Ich beeile mich, meiner tiefen Dankbarkeit für diese Bekundung werktätiger Sympathie mit den Unterdrückten meines Volkes Ausdruck zu geben und zugleich mitzuteilen, dass ich ihre hochherzige Spende an Dr. Herz 1 in Wien, als den Chef des Zentral- Komitees, übersendet habe und letzterer den Empfang der Spende in entsprechenderer Weise bestätigen wird, als ich zu tun in der Lage bin. Ich bin, My Lord, Ihr respektvoll ergebener Sani. G o 1 d r e i c h. Bei der ersten grossen jüdischen Versammlung, die seit dem Kriege in Prätoria abgehalten wurde, verlas Mr. Goldreich Viscount Milners Brief und wies den Check zugunsten des Rumänen-Fonds vor. Es ist begreiflich, dass diese Mitteilung den stürmischesten Enthusiasmus der Juden erweckte. * Herr Dr. Herzl hat die Spende dem Unterstützungsfonds für die rumänischen Juden zugewiesen, und ist der Erhalt an anderer Stelle unseres Blattes ausgewiesen. Der Text der amerikanischen Protestnote an Rumänien.*) Die Zirkularnote, die an die europäischen Mächte seitens des amerikanischen Staatssekretariats gerichtet war, enthält noch nicht alles, was die Regierung der Vereinigten Staaten für die verfolgten Julien in Rumänien geleistet hat. Noch bevor das Zirkular versendet wurde, trat die amerikanische Begierung in direkte Verhandlung mit dem Kabinett des Königs Karl. Wir sind in der Lage, die Note, die bei dieser Gelegenheit vom amerikanischen Minister der Bukarester Regierung übergeben wurde, zu veröffentlichen. Die Note, die vom 17. Juli 1902 datiert ist, beginnt mit der Bezugnahme auf die Verhandlungen über die Naturalisierung, die zwischen Amerika und Rumänien geführt wurden. Dann fährt sie fort: „Das Recht der Bürger der Vereinigten Staaten, sich in ein anderes Land zu begeben oder daselbst Handel zu treiben, ohne von jemandem^belästigt zu werden, ist ausgesprochen in den allgemeinen Verträgen, die die Vereinigten Staaten mit den fremden Nationen geschlossen haben, worin sie erklärten, was diese Regierung als notwendige Formen des gegenseitigen Verkehrs gesitteter Völker erachtet, und die Grundsätze der Gleichheit, Gerechtigkeit und Billigkeit gegeneinander bestätigen. Dieses Recht ist nicht durch Traktate geschaffen worden; es ist von ihnen als eine notwendige Bedingung der nationalen Existenz anerkannt und wir wenden diese Grundsätze allen Nationen gegenüber an, mag es traktatmässig ausgesprochen sein oder nicht, und wir erwarten dasselbe in gleichem Masse uns gegen üben In manchen Beziehungen aber betrachten andere Regierungen, die einen minder breiten Standpunkt einnehmen, die Verkehrsrechte ausländischer Bürger als null, sobald es sich um ihre früheren *) Zum erstenmale publizierter Originaltext aus dem uRumanian Bulletin4'. Untertanen, die dann eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, handelt. Insoferne sich dieser Standpunkt auf die nationale Oberherrschaft stützt und von dem Untertanen Treue und Dienstbarkeit verlangt, so lange er nicht mit Zustimmung des Staatsoberhauptes gestrichen worden ist, gibt es Vorschriften und Garantien, die für diesen Zweck jetzt unwesentlich sind. Wo eine solche Forderung existiert, wird sie zu dem Naturalisations- Vertrage zugerechnet und die individuelle Erlaubnis, das Vaterland zu ändern, durch die allgemeine Sanktion ersetzt, und die Person, die die Staatsangehörigkeit gewechselt hat, wird auf gleichen Fuss mit den eingeborenen Bürgern des anderen kontrahierenden Staates gesetzt. Manche Staaten aber, jedoch nur wenige an Zahl, machen einen Unterschied zwischen verschiedenen Klassen von Bürgern eines fremden Staates^ indem sie einigen die Rechte eines ungehinderten Verkehrs und Handels, die durch Sitte und natürliches Recht dem Ausländer gesichert sind, verweigern und tun es ohne Rücksicht auf die Abstammung der misshandelten Personen, Ein Land besonders masst sich an, obwohl es mit den Vereinigten Staaten einen Vertrag geschlossen hat, welches den Bürgern dieses Landes unterschiedslos die Rechte des Besuches, Verweilens und Handels im Reiche gewährt — diese Rechte den eingeborenen oder naturalisierten jüdischen Bürgern der Vereinigten Staaten zu verweigern. Diese Regierung kann keine Gelegenheit vorbeigehen lassen, ohne eine solche Unterscheidung in jedweder Form zu bestreiten. Sie kann keine solchen Unterscheid u n g e n un t e r ihren Bürgern zulassen und kann es nicht dulden, dass ein fremder Staat nach Willkür die Religion zum Vorwande nehme, um amerikanische Bürger von den Vorrechten, die allen zukommen, auszuschliess en. Es gibt keinen Freundschafts- und Handels-Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten und Rumänien, aber die Regierung hofft, dass Rumänien in dieser Beziehung den Vorschriften der Billigkeit folge, wie wir es vollständig und ohne Rücksicht tun, und dass der Amerikaner in Rumänien ebenso willkommen und frei in Bezug auf Verweilen, Handel und Gesetz sein solle, wie es der Rumäne in den Vereinigten Staaten ist. Wir hören keine Ansicht, dass etwa unsere Bürger in verschiedener Weise behandelt werden sollen. Wir kennen keine religiöse Meinung, die einen Amerikaner an einer Reise nach Rumänien, geschäfts- oder vergnügungshalber, hindern könnte. Wir wissen von keinem Versuch, in den Vereinigten Staaten solche Meinungen zu verbreiten, wodurch einem amerikanischen Bürger das Recht, sich an die Repräsentanten von Rumänien zu wenden, um die zu seiner Legalisierung nötigen Dokumente bestätigen zu lassen oder für seine persönliche Misshandlung Hilfe ur d Recht zu suchen, benommen wäre. Und indem Rumänien Verhandlungen wegen eines Vertrages für die Naturalisation willkommen heisst, legt es von seinem Wunsche, den amerikanischen Bürgern die ihnen zukommenden Rechte zu gewähren, Zeugnis ab. Eine andere Betrachtung derselben Art drängt sich von selbst auf. Manche Staaten, die einen Naturalisationsvertrag geschlossen haben, betrachten das eigenmächtige Austreten aus dem Staats verbände für strafbar oder einer Aechtung gleichbedeutend. Die Türkei z. B. genehmigt schweigend nur dann das Uebertreten der ottomanischen Untertanen, so lange sie ausserhalb der türkischen Jurisdiktion sind. Kommen sie aber zurück, so ist ihr erworbenes Bürgertum ignoriert. Wollen sie um Erlaubnis bitten, sich im Aus-