Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 6 (1902)
- Issue
- 19 (9.5.1902)
- Article
- Die österreichischen Cultusgemeinden und der Zionismus
- Date
- 1902-05-09
- Page
- 3 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 1» fDie Welt40 Seite 3 ständige papierene Gleichheit erlangten wir erst durch' > das Staatsgrundgesetz vom «»81;. Decemberv!(^1^67, Nr. 142 FL-G.-Bl. Artikel? 15 dieses Gesetzes bestimmt, dass jedetgesetzli^h^ anerkannte .Kirche ihre inneren Angelegenheiten selbständig verwaltet. Die Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche wurden durch das Gesetz vom 7 Mai 1874, Nr. 50 R.-G.-Rl., und die „der israelitischen Religionsgesellschaft" durch das Gesetz vom-31,. März 189Nr, 57 R.-G.-Bl. normiert. Dieses Gesetz enthält nur den Rahmen, die Ausführung wurde dem Verordnungswege überlassen. Im Verordnungswege wurden für die verschiedenen Länder an die Gemeindeordnungen der politischen Gemeinden s-ich anlehnende Normalstatuten im Jahre 1895 erlassen, Diese Normalstatuten sind ziemlich gleichlautend und die Gemeinden mussten ihre Statuten, in denen sie nebensächliche Di! ge, wie die Zahl der Wähler'-Curien und die Höhe der Tage für Aufbietungen etc., ändern konnten, genehmigen lassen. Im Sinne der Gemeindeordnungen gehört jeder Jude der Gemeinde an, in der er seinen ordentlichen Wohnort hat. Wahlberechtigt sind die Cultus-Steuerzahler. Da aber dieses Prinzip schon bezüglich der Reichsrathswahlen durchlöchert ist, so wird < s sich aurh in unseren Gemeinden nicht lau £e halten lassen, und das umsomehr, da die NichtSteuerzahler den meisten Sinn für jüdische Angelegenheiten haben, und wenn sie ebenso, wie die zahlenden Mitglieder, die Synagoge besuchen sollten, diese fest das ganze Jahr gesperrt sein müsste. Wählbar sind unbescholtene, u24 Jahre alte Steuerzahler. •> Bezüglich der Zusammenstellung der Wählerlisten, der Ri'clamationen, der Wahlcommission, des Scrutiniums gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnungen. De Vertretungsorgane der Gemeinde sind: der Vorsteher, der Gemeindevorstand und der verstärkte Gemeinde vorstand. Der Vorsteher ist das vollführende, die Vorstände die berathenden Organe der Gemeinde. Die Satzungen sollen — wenn es sich um das Präliminare und Rechnungen handelt, müssen dieselben öffentlich sein. Vor den verstärkten Vorstand gehören die Beschlussfassungen über das Präliminare der Ausgaben und Einnahmen, sowie über Uebersehreitungen der veranschlagten Ausgabebeträge. Eine Eigentümlichkeit ist es, dass wenn eine Stelle im verstärkten Vorstande frei wird, der Gemeindevorstand selbst die Wahl vornimmt. Nun gelange ich zu den für uns wichtigen Bestimmungen, wobei ich die Paragraphen des böhmischen Normalstatutes citiere. Dieses bestimmt : A) Im § 3: , Zur Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder wird ein Verzeichnis angelegt und fortgeführt werden, in welches alle Mitglieder der Gi mein de einzutragen sind; und § 23 ad c) ordnet an, dass der Wirkungskreis des Cullusgemeinde-Vorstehers insbesondere die Eviden/.haltung der Angehörigen der Gultusgemeinde, die Ausstellung von Bescheinigungen über die Zuständigkeit zur Gultusgemeinde und die Ausfertigung von Auszügen aus deren Evidenzbuchern, sowie von: Morälitäts-, Vermögens- und Lebens/.eugnissen umfassh Der Gemeindevorsteher ist somit verpflichtet, ein Verzeichnis aller in seinem Sprengel wohnenden Juden anzulegen und fortzuführen. Und wir haben eine Handhabe, um die Gemeinden zu nöthigen, dass sie die für unsere Statistik notwendigen Grundlagen bieten und von diesem Rechte werden wir auch ausgiebigen Gebräuch inachen.!" Wichtig ist für uns Juden die Bestimmung, dass der Vorsteher Moralitätszeugnisse ausstellen soll Es ist ja nur zu bekannt, dass bei Ansuchen um Concessionen die politischen Gemeinden, wenn es sieh um einen Juden handelt, hie und da antisemische Zeugnisse ausstellen. Unsere Gultusgemeinden müssen deshalb das Recht, für Juden Morälitäts- und Leb nszeugni>se auszustellen, energisch für sich in Anspruch luhmen. B) Im § 75 lesen wir die Bestimmung, dass demjenigen Cultusgemeide-Angehörigen, welcher ein Mandat ausschlägt, eine Geldhusse aufzuerlegen ist, und dass diese in die Arnien-Unterstützungscasse der Gemeinde fliesst Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass eine j^de Gemeinde eine Armen-Unterslützungscasse zu eniehfen hat." Dass der Gesetzgeber nicht an die bei uns übliche Schnorrerzucht, sondern an soziale Einrichtungen dachte, ist klar, da das Betteln veihob-n und Bettler laut Geseiz vom 24. Mai 1885, Nr 89 K-.G.-Bl., als Landstreicher zu bestrafen sind. Die Aendemng und Modernisierung der Denkungsart des Gesetzgebers folgt klar aus nachstehenden Bestimmungen: Die Genieindeordnung aus dem Jahre 1863 bestimmt im § 19, dass derjenige, der die auf ihn fallende Wahl zum Mitgliede der Gemeindevertretungnicht annimmt, eine Geldbusse zu zahlen hat. und dass diese in die Gemeindecas-e fällt. Im Jahre 1895 bestimmteer bezüglich der Juden, dass die^e Geldbusse indieArmen- Uriterstützungscassa fliesse, und mit dem oben ciüerten Gesetze vom 24. Mai 1885, Nr. 89 R.-G.-BL, wurde angeordnet, dass die (lemeinden Bettlern Arbeit gegen Entlohnung zuweisen sollen. Unsere Gemeinden sollen deshalb die Armen- Unterstützun^scassen so einrichten, dass dieselben Arbeitsgelegenheit bieten sollen. Dieser Ansicht ist auch eine wichtige Speiche im polnischen Rade, Herr Dr. B y k. Aus Anlass des im Jahre 1900 in Lemberg abgehaltenen zweiten Gemeindetages der jüdischen Cu tusgemeinden referierte derselbe über die Nothlage der Juden in Galizien und gelangte zu dem Resultate, dass die Repräsentanzen der israelitischen Cultusgeineinden aus dem Rechtstitel der ihnen überwiesenen Armenpflege die Bekämpfung der Erwerbslosigkeit in ausgedehntem Sinne in ihr Programm aufzunehmen haben. Zunächst sollen dieselben Nachstehendes anstreben : 1. Die Unterbringung von Lehrlingen bei Handwerkern; 2. die Organisation von Vorschusscassen, die jüdischen Kleinhändlern und Handwerkern langsichtigen Credit zu ertheilen hätten; 3. Förderung von Hausindustrien; 4. Unterstützung und Organisation von Emigrationen („Welt" 1900, Nr. 19). Ein Antizionist interpretiert also die gesetzliche, den Gultusgemeinden auferlegte Armenpflicht in unserem zionistischen Sinne. Dass die Gemeinden nur religiöse Bedürfnisse zu erfüllen haben, ist unrichtig, denn dieselben haben ihre Gemeindeangehörigen amtlich in Evidenz zuhalten. MoraHläts-, Vermögens- und Lebenszeugnh-se, sowohl an politische als auch an Straforgane auszustellen und Ar/ en-Unterstützungscassen im modernen Sinne zu er-