Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-03-19 · Heft 34 (19.3.1839) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 34 (19.3.1839)
Date
1839-03-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/3224737-3225013-3225048--01715-3315618
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

nt Zahrgang. Allgemeine No. 34. Zeitung -es Judenthunrs. Ein uuparlheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Königl. Sächsischer allergnädkgster Lonceffion.) ■ ' Leipzig, dm 19. März. 1839. Zeitungsnachrichten, Rom, 17. Febr. Die Augsburger Allg. Zeit, theilt eine weitläufigere Beschreibung des hiesigen Carnevals mit, worin es heißt: „Endlich erscheine der ersehnte Lag. Die ,Sitze und Schranken sind errichtet, die bunten Teppiche vor allen Fenstern und Balconen ausgehängt. Die Glocke des Capitols zögert, den ungeduldig Harrenden das Zeichen zur Eröffnung des Carnevals zu geben. Aus allen Fenstern schauen von freudiger Erwartung geröthete Madchengestchter; hin und wieder schlüpft schon ein geschwätziger Advokat, ein stämmiger, als Weib verkleideter Facchin mit dem Pudel als Wickelkind im Arm, oder ein gaukelnder Pulcknell durch das sich mehrende Gedränge. Die Vorsteher der. Judenschaft begeben sich auf das Capitol und erbitten zuerst von den Conservatoren der Stadt, dann vom Senator die Erlaubnis wiederum ein Jahr in Rom bleiben zu dürfen. Die Conservatoren im purpurnen Seidentalar und alterthümlichen Barett nehmen auf den erhöhten Sammetseffeln Platz. Auf ein gegebenes Zeichen treten die Aeltesten der Judenschaft ein. Ihre schwarze Tracht erinnert an die der Abbati. Nach einer kurzen Anrede bewilligt ihnen der älteste Consecvator die erbetene Gunst unter der Bedingung, daß sich die Schützlinge verpflichten, die Kosten des Carnevals zu tragen, worauf diese ihm einen Blumenstrauß als Homagium überreichen. Der G.eldtribut, so wie die Palmen für die Sieger des Pferderennens sind schon früher eingehändigt worden. Mahnt nun gleich jener alte Gebrauch an die finstersten Epochen der -Vorzeit, und widerstrebt unserm Gefühl auch das Festhalten desselben, so darf, zugleich nicht verschwiegen werden, daß wenigstens die Ceremonie von beiden Theilen nur als eine solche genommen und ohne gehässige Entwürdigung durchgeführt werde." Bern bürg, 7. März. ♦ (Privatmitth.). Die neueste Nummer der Herzog!. Anhalt-Bernburgischen Gesetzsammlung B. 1l. No. 1. bringt unter No. 168 u.' 169 zwei Landesherrliche Verordnungen, die ich Ihnen sofort mittheile. Die erste über „Aufgebot und Trauung der Israeliten," vom 23. Febr. darin, lautet: §. 1. Zur Verheirathung eines inländischen Israeliten ist der Trauschein des Untergerichts, wozu sein Wohnort gehört, nothwendig. — §. 2. Die inländischen Schutzjuden erhalten diesen Trauschein nur nach Vorzeigung dcs Erlaubnißscheines Unserer Kammer; bei den Israeliten, welche.nach dem Edikte vom 1. Januar 1810 als Unterrhanen 'zu betrachten sind, fallt aber dieser Kammer-Erlaubnißschein weg. — §. 3. Zur Verheirathung einer inländischen Israelitin mit einem auswärtigen Israeliten, dem dieselbe als dessen Ehefrau in seinen Wohnort folgt) ertheilt das Untergericht, wo die Eltern oder Vormünder der Braut wohnen, oder, wenn sie elternlos und volljährig ist, sie selbst ihren wesentlichen Wohnsitz hat, den Trauschein. — §.4. Auch bei den Verheirathungen der Israeliten muß der Trauung das Aufgebot vorangehen. — §. 5. Das Aufgebot muß an drei hinter. einander folgenden Sabbazhen in den Synagogen der Gemeinden, welchen der einheimische Bräutigam und die einheimische Braut angehören, geschehen. — §. 6. Das Aufgebot geschiehst nach der Vorlesung der Thora beim sabbathlkchen Frühgottesdkenste und zwar in Becnburg durch den Landrabbkner, oder in Abwesenheits- und Behinderungsfällen desselben durch den, Cantor, in den übrigen Gemeinden aber durch die Cantoren. §. 7. Die Aufgebote dürfen, wenn solche durch die Cantoren geschehen, nur auf Befehl und mit Genehmigung der Synagogen- oder Gemeinde-Vorsteher vorgenommen werden. — §. 8. Nach geschehenem dreimaligen Aufgebote, oder von Uns davon ectheilter Dispensation, hat der Synagogenvorstand die geschehene Proclamation unentgeltlich schriftlich zu bezeugen. — §. 9. Auf diesen Proclamationsschein, und wenn die Traugebühren bezahlt worden sind, bezeugt der Landrabbiner unentgeltlich, daß der Trauung nunmehr nichts weiter im Wege stehe. 7— §. 10. Ohne gerichtlichen Trauschein und ohne den vom Landrabbiner attestirten Proclamationsschein darf keine Trauung verrichtet werden, bei Fünfzig bis Einhundert Thaler Strüfe, welche, wenn die Trauung im Auslande erfolgt, der Getraute, wenn solche im Inlands geschehen ist, der Trauende zu erlegen hat. — H. 11. Die Trauung darf nur durch dm kompetenten Landrabbinep oder seinen Stellvertreter vollzogen werden.— §.12. Wohnen beide Verlobte nicht in einer Gemeinde, so findet die Trauung statt in der Gemeinde, zu welcher die Braut gehört. — §. 13. Die einheimischen Trauungen können nur von dem Landrabbinec und ausnahmsweise von demjenigen Cantor oder Vorsänger, welcher dazu von Unserm Consistorio, nach Anhörung des Landrabbiners, ermächtigt" ist, verrichtet werden. — H. 14. Der Landrabbiner und der Synagogenvorstand haben gemeinschaftlich Trauungsregifter in deutscher Schrift und Sprache zu führen, in welche alle in ihren Gemeinden vorfallende Aufgebote und Trauungen pünktlich und gewissenhaft also eknzutragen sind: 1) Jahr, Monat und Tag (nach christlichem Kalender) der Trauung, 2) Vor- und Zuname, Stand und Alter der Aufgebocenen und Getrauten, 3) Vor-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.