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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-02-09 · Heft 18 (9.2.1839) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 18 (9.2.1839)
Date
1839-02-09
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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ui. Jahrgang. Allgemeine No.18. Zeitung -es ZudenthuMs. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit ASnigl. Sächsischer allergnädigster Eoncefsion.) Leipzig, den 9. Februar 1839. Zeitungsnachrichten. Würzburg, 3. Januar. (Prkvatmitth.). So eben erfahre ich, daß eine hohe Regierunzsentschließung erlassen worden sei, welche alle Gerichtsbezirke aufforoert über die Matrikel zu berichten und ihnen bis auf weitere Entschließung, neue Matrikel auszufertigen untersagt. Unsere Hoffnung bleibt noch lnrmer die Gerechtigkeit unsers Königs und die Barmherzigkeit unseres Gottes, in dessen Händen Königs- Herzen wie Wassecbäche sind. Aus Unterfranken, 17. Jan. (Privatmitth.). Man glaubt gewöhnlich unsere Verhältnisse zu kennen, wenn man das Edikt von 1813 kennt; allein man irrt sich darin sehr, denn die Mandaten für unseren Kreis enthalten noch so manche Beschränkung, die in jenem Edikte nicht erwähnt und durch dasselbe nicht aufgehoben sind. Ich erlaube mir einige derselben hier zu veröffentlichen und zwar theits deshalb, well cs ja in der Tendenz dieses Blattes liegt, über die Verhältnisse der Israeliten in den verschiedenen Landern und Provinzen Licht zu verbreiten; theils aber auch deshalb, weil jene Mandate oft, gewiß aus Mißverstandniß, noch weiter ausgedehnt werden; manches spater gemildert wurde, aber den betreffenden Israeliten nicht bekannt ist, die darum sich nicht darauf berufen können. - So z. B. mit der Bestimmung, daß. jeder Contcakt zwischen einem Israeliten und einem Christen protokollirt sein müsse. Diese Verordnung erschien im Jahre 1725. Im Jahre 1731 wurde sie wiederholt, aber dabei bemerkt, daß wenn der Schuldner bei ProtokoUirung eingestanden, aber zur Zeit der Zahlung Einwendung macht und dem jüdischen Gläubiger einen Eid zuschieben will, dieser Nicht Platz greifen und. gegen den Schuldner, Einwendens ohngehindert, mit' der Exemtion soctgefahren werden solle." Neunzehn Jahre später (1750) erschien ein neues Reglement in Betreff der Juden, in welchem auch-, jene Verordnung wiederholt und zwar dahin bestimmt wird, „daß wenn der Handel 12 fl. betrage oder durch mehrmalige Handlungen die Summe von 12 fl. endlich erreicht wird, mit Ausnahme der Residenzstadt, protokollirt werden müsse." Auch hieß es damals noch, daß „in dessen Unterbleibung der klagende Jude gar nicht mehr gehört, sondern mit seiner Klage gänzlich abgewiesen werden soll." Schreiber dieses sind einige Falle bekannt , wo dieses Mandat in Anwendung gebracht und Juden mit ihrer Forderung, weil sie 12 Franksche Gulden überstieg, geradezu abgewiesen worden sind, und doch sind beide Punkte durch spätere Mandate widerrufen refp. abgeändert worden. In demselben Jahre nämlich (13. August 1750) erschien eine Erläuterung, in welcher es heißt: „Und ob wir zwar wegen ProtokoUirung der zwischen Christen und Juden vorgehenden Contrakte die Summe aus 12 fl. Fränkisch gesetzt haben: so wollen wir jedoch solche aus bewegenden Ursachen auf 25 fl. hiermit erhöhen, und ferner verordnen, daß, damit unsere Unterthanen in ihrem, häuslichen Wesen und sonsten weniger versäumen, die Gegenwart ihrer Weiber bei ProtokoUirung solcher auf 25 fl. oder deren Werth,sich belaufenden Contcakten nicht vonnöthen," dieses wurde'nochmals wiederholt und bestätigt im Jahre 1753. Im Jahre 1754' erschien eine Verordnung, vermöge welcher „diejenigen Handlungen und Anlehen, welche auf 25 fl. oder daruntex geschehen, nur bei dem Ortsschuldheißen aufzuzeichnen, hingegen dies Contrakte," so die Summe der 25 fl. übersteigen, .zur besseren Sicherheit beim Beamten zu protokollkren sind." Zugleich wird dort den Behörden ausgegeben, „den Juden die Sache und Klage vor Amt nicht'schwer zu machen, sondern ist stracke Justiz in allen Vorfällen denselben mitzutheilen." In einem 4 Jahre spater (LI. Marz 1757) erschienenen Mandate werden 14«Tage Zeit zur Protokollirung gegeben, dagegen erschien unterm '18. Januar 1759 ein anderes, welches als das wichtigste und jetzt noch bestehende wir vollständigen hier ausziehen wollen. „Imo. Wenn.ein zwischen einem Christen und einem Juden vorgegangener Cöntrakt oder Handel bei des christlichen Unterthanen Beamten in der bis anhero vorgeschriebenen Zeit gar nicht protokollirt worden wäre, und den Juden um die Amtshülse zur Zahlung ersuchen, oaraufhin gleichwol der Unterthan die Einwendung, daß der Cöntrakt nicht protokollirt sei, nicht Vorkehren, sondern die Schuld entweder ganz oder zum Theil bekennen, oder sich in eine Berechnung mit' dem Juven einlaffen würde, der Jude mit seiner Forderung nicht-von Amtswegen eingewiesen, sonoem ihm zu demjenigen, was nach des Unterthanen Gestandniß davyn richtig und liquide sein wird, rechtlich verholfen, auch in oiescm Fall die bei -dem Unterrichtet von dem'Unterthanen unterlassene Exception des nicht protokollirten (Kontraktes alsdann in dem Appellatorio nicht angenommen werden solle. 2(lo. Die zeithero zu Protskollirung derlei Contcakten vorgeschrieben gewesene 14tagige Frist wollen wir andurch auf 6 .Wochen erstrecken. - 3tio. Daß ins künftige bei vererbten, und.nicht in dem Ort, woselbsten sich der Beamte befindet^ wohnhaften Ehe-

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