Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-02-05 · Heft 16 (5.2.1839) · p. Seite 63

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 16 (5.2.1839)
Date
1839-02-05
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225013-3225030--01611-3315496
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

65 ,,haben, ihnen und allen ihren leiblichen Nachkommen gesi- „chert bleibe, haben wir sie auf diese Kupfectaseln eingrabcn „lassen. Dieser Vorrechte sollen sie genießen, nach folgen- „den fünf Acten der Erbfolge: nämlich Jussuf Rabba selbst „und seine Nachkomm-n, feine männlichen und weiblichen „Kinder, seine Neffen und die Neffen seiner Töchter; und „dieses erblichen Rxchts sollen sie genießen, so lange Erde „und Mond besteht. Sri!" Hierauf folgen die Unterschriften von sechs Zeugen. Die in der Urkunde angegebene Jahreszahl: „im sechsunddreißigsten Jahr des zweiten Cyklus" ist nach der früher in Malabar und allen indischen Staaten üblich gewesenen Jahresrechnung, nach dem Cyklus von sechzig Jahren, der im Jahre 75 n. Chr. Geb. begann. Das sechsunddreißkgste Jahr des zweiten Cyklus ist also das Jahr >231 unserer Zeitrechnung. Von diesen Kupfertafeln und ihrem Inhalte hatten auch die Holländer bereits im Jahr 1663 Kunde, als sie zum Besitze der Stadt'gelangten. Ihre damals über"die dortigen weißen und schwarzen Juden eingezogenen Erkundigungen g,eben, an, daß letztere die Ankunft ihrer Vorfahren in Indien in das Jahr der Welt 3828 oder 68 nach Chr. Geb. setzten. Die weißen Juden erzählten, daß ihre schwarzen Brüder zahlreicher wurden, als sie selbst, und im fünften Jahrhundert sei zwischen ihnen ein Krieg ausgebrochen, durch ,den der König des Landes sich veranlaßt gefunden habe, mit gewaffneter Hand einzuschreiten. Hierauf habe er die Schwarzen bezwungen, und seitdem sei zwischen beiden Theilen keine Gemeinschaft mehr bestanden, Im Jahre 4130 (370 n.. Chr. Geb.) seien 70 bis 80,000 Juden von Majorka nach Indien gekommen; die ersten spanischen Juden aber im Jahre 5272 (1511 nach Chr. Geb.) in Cochin angelangt, also kurze Zeit nachdem Albuquerque sich der Stadt bemächtigt harte. Im Jahre 1584 waren nach Van Lingschotens „Jtinerarium" die Juden von Cochin nicht nur angesehene Kaufleute, sondern auch Mitglieder des hohen königl. Gerichtshofes zu Cochin. Damals, im Jahre 1686, waren nach eigener Aussage der dortigen Juden, nur noch zwei Geschlechter von der ursprünglich eingewanderten Generation übrig, die von Joseph Assar, dem letzten und zweiundsiebzigsten jüdischen König von Kranganor abstammen sollten. Nach der Ankunft der Portugiesen in Indien wurden sie, nach denselben Berichten, so grausam verfolgt, daß sie Kranganor verließen und nach Cochin flohen, wo ihnen der König einiges Land am Ufer des Flusses anwies, um dort ihre Wohnungen und Synagogen zu bauen. Im Jahre 1770 befanden sich noch 40 Familien weißer Juden in Cochin, und die schwarzen Juden, die im Jahre 1772 ins Innere, des Landes zerstreut wurden, zählten 1272 Familien. „Diese waren, sagen die holländischen Noticias, Abkömmlinge jener alten Juden, die zuerst ankamen und unter den Eingebornen oder. ihren Sklaven Proselyten machten, wahrend die weißen, Juden von jenen abstammten, die in spätem Zeiten nach Indien kamen." Ueber jene eben genannten weißen und schwarzen Juden in Cochin findet sich folgender Bericht in den zu Madras erschienenen „Ureis of Rabbi David de Beth Hillel:" Zur Zeit meiner Anwesenheit befänden sich etwa zweihundert weiße jüdische Familien daselbst, dje eine sehr schöne 'Synagoge haben, deren Fußboden mit Platten von chinesischem Porzellan gepflastert ist. Die Holländer beschenkten sie mit einer herrlichen Glocke, für welche ein eigener schöner Thurm gebaut wurde. Diese Synagoge besitzt bedeutendes Grundeigenthum an Gartenland, und an Festtagen wird eine große Menge von goldenen und silbernen Geräthen in ihr zur Schau gestellt, von dem man einiges, wenn es aus der heiligen Lade zum Pult getragen wird, auf die Manuscripte stellt, aus denen die Rabbinen das Gesetz vorlesen und erklären. Zur Zeit der Holländer waren die Juden große und reiche Kaufleute, die jedoch seit jener Zeit so. sehr herabgekommen sind, daß sie jetzt größtentheils von dem Verkaufe des in bessern Tagen angeschafften Schmucks und andern Gerathes, und, leider muß ich es sagen, von der Feilbietung der Reize ihrer Frauen leben. Sie sind zu stolz, um ihren Lebensunterhalt durch Arbeit-zu verdienen, und bringen ihre Zeit lieber mit Besuchen hin'; sogar das Lesen der heiligen Schrift ist bei ihnen nicht üblich. Einige Familien besitzen indeß noch Grundeigenthum von 2000 bis 10000 Rupien (eine Rupie ist etwas mehr als ein rheinischer Gulden) in Werth. Ihre Hcirathsceremonien sind, gleich denen der Hindus, mir sehr kostspieligen Ausgaben verknüpft, was viele junge Leute abhält, sich zu verehelichen. Sie verdoppeln die von dem mosaischen Gesetze den Juden vorgeschriebenen Tage der Hochzeitfeier. Eines der ihnen durch ihren alten Freibrief (siehe oben die Uebersetzung der Schrift auf der Kupfertafel) zugestandenen Vorrechte besteht darin, daß der Bräutigam während der vierzehntägigen Hochzeitsfeste die königliche Auszeichnung einer goldenen Kette tragen darf, und daß ihnen gestattet ist, wahrend dieser Zeit Kanonen abfeuern zu dürfen. . Dieser Freibrief ist in Malyalim - Schrift und Sprache auf Kupfer gravirt. Von fünf gleichzeitigen Königen, deren- Unterschriften er *) Bezieht sich wahrscheinlich auf die sogenannten „Sieben Frcudentage (NNM2N 'W von welchen jedoch nicht' gesagt werden kann, daß sie vom mosaischen Gesetze vorgeschrieben sind.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.