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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-01-19 · Heft 9 (19.1.1839) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 9 (19.1.1839)
Date
1839-01-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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in. Jahrgang. Allgemeine No. s. Zeitung des Zttdenthuws. , Ein uvparcheüsches Organ für alles jüdische Interesse (Mit Königl. Sächsischer aüergnädigster Eoncrfstoir) Leipzig, den 19. Januar 1839. Zeitungsnachrichten. München, 1. Jan. (Privatmitth.)'. Sie erinnern sich der am.Endedes ersten Jahrganges Ihres-vielgelesenen Blattes Ihnen mitgetheilten Nachricht, daß von der Synagoge, weil sie kein Sacr'um wäre, eben so von dem Gemeindehause, und dem Begrabnißpiätze an das k. Rentamt die treffende Steuer entrichtet werden muffe-. Ich enthielt mich damals jeder weitern Bemerkung, weil man ängstlich dem allerhöchsten' Urtheile entgegensah, das m dieser Angelegenheit erfolgen sollte. -Aber lief schmerzen mußte uns der Gedanke: „das Haus, in dem du betest,, ist kein Gotteshaus; tief'kranken mußte uns das bittere Gefühl: die Erde, in der deine frommen Vater schlummern, ist keine heilige Erde, kein Friedhof, sondern noch ein Boden des Streites und unseligen Zwistes; wehelhun mußte uns das in diesem Befehle ausgesprochene Wort: Israelit, noch hast du kein Vaterland, wahrend wir doch alle mit unserm Mannheimer sprechen möchten: „Wir haben keines, , als das Einedas uns Gott hat angewiesen, das alle unsre Freuden tragt, dessen Sprache wir reden, dessen Gesetze wir. achten und befolgen, dessen Luft wir athmen, dessen Boden uns nähret und sättiget. Da sind wir festgewurzelt mir allen unsern menschlichen Gedanken, Hoffnungen und Empfindungen." Und mit diesen Gefühlender Vaterlandsliebe, und mit solchem Vertrauen auf den religiösen Sinn unseres Menarchen wandte-sich die hiesige Gemeinde, die die treffenden Steuern an das k. Rentamt schon bezahlt, dieselbe jeooch mit Arrest belegt hatte, an den StaatScarh, dem Seine Majestät meistens selbst präsidirt. Und hier wurhe zu Gunsten der israelitischen Gemeinden entschieden, so daß dieselben nicht nur von einer fernern Entrichtung dieser Steuern entbunden, sondern daß die Rentämter angewiesen sind, daß schon 'Bezahlte.ihnen zurückzu erstatten. In meinem Nächsten werde ich Ihnen eine Abschrift der hierüber ausgefertigten Urkunde übermachen. — An der hiesigen Ludwigs-Maximilians-Universttat studiren in diesem Semester 23 Jsraeiiccn. . Im vorigen Jahre wurden von der medizinischen Fakultät 7 Israeliten, worunter der Preisträger, und von der philosophischen 1 fämmtlich mit der Note der Eminenz prsmovirt. Von der königl. Negierung von Untecsranken wurden an das königl. Ministerium des Innern die Akten der Disrriklseinthcüung der verschiedenen, neuzuorganisirmden Rabbinate Übermacht,' so wie die bei der Synodalvcrsammlung zu Würzburg von den Gemeinden ausgesprochene Bitte, aus der Staatskasse einen Zuschuß zur Dotirung der Rabbinen zu erhalten, zur allerhöchsten Entscheidungberichret. Da ich eben auf die Synodalversammlungen zu Rede komme, so übexmache -ich Ihnen einen Auszugs aus dernun in Druck erschienenen und von Seiner Majestät dem Könige allerhöchst genehmigten Synägogen-Ordnung für di> israelitischen Cultgemeinden in Mittelfranken. Diese Verordnung ist bisher das einzige Resultat der so kostspieligen Versammlungen, uni) das auch nur' für diesen Kreis, da in allen andern Kreisen jede mögliche Verschiedenheit in Betreff des Gottesdienstes, des Religionsunterrichtes,'derReligionsbucher, der Begrabnißfeiernach den höchst verschiedenen, individuellen Ansichten der bestellten Rabbinen besteht. Der Inhalt derselben in ihren einzelnen Punkten ist folgender: die Bestimmung der Zeit, die Leitung des> Gottesdienstes und die zu erhaltende Ordnung in der Synagoge.ist Sache des Rabbinen, und in seiner Abwesenheit der Eultusvorsteher, die einige Mitglieder zur Mitaufsicht erwählen können. Jeder muß diesen gehorchen; kann sich jedoch im Falle eines geglaubten Unrechts an die einschlägige Behörden wenden. Alle außer der hshiö sind verboten.' Das Versteigern der rtiZK strenge untersagt; den Ausfall bei der -Synagogenkaffe hat jede Gemeinde durch ein von ihr zu entwerfendes Reglement.zu decken. Die Synagogenstande müssen durch Subsellien ersetzt, oder wenigstens befestigt werden, um das Schaukeln zu verhüten. Jede ausgezeichnete Tracht, die Sterbekleidcc am ' Neujahrs- und' Versöhnungstage ausgenommen, ist untersagt. Vorsänger und Rabbinen haben an Sabbat und Festtagen im Ornate zu erscheinen. An diesen Tagen darf kein männliches, zwanzigjähriges Individuum ohne -Hut in der Synagoge erscheinen, den der Vorsänger auch an den Wochentagen -beim 'Gebete trage« muß. Am SNS Nrwri - sind die Sacke, sowie das Verweilen in bloßen Strümpfen in der Synagoge verboten; letzteres auch bei v-dt-tD .ri^2. Strenge muß auf Ruhe und Ordnung beim .Gottesdienste gesehen werden. Daher ist das ■ pV’sSr* Anlegen, riipyo Schlagen, Hdmanklopfen im Gotteshause untersagt. Kind/r unter' 4 Jahren dürfen darin' .nicht erscheinen, wahrend'die Mädchen., besonders bei Pre-' digten, dort anwesend sein sollen. Gerichtliche und andre Bekanntmachen dürfen nur an die Thüre geheftet werden. Die Übertretung dieser Punkte zieht-eine Strafe von 15Kr.' '.bis 1 fl. 31 Kr. nach sich; dann auch härtere Strafen. Außer am Neujahrs- und'Verföhnungstage, darf Niemand, selbst kein £2«',' vorbeten. Nabbine, Lehrer und Vorsänger

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