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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-12-02 · Heft 49 (2.12.1844) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 49 (2.12.1844)
Date
1844-12-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No. 49. Allgemeine VIII. Jahrgang. Zeitung des Zudcuthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur: Verlag von Dr. Ludwig Philippsoli, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 2. Dezember 1844. . Miese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Tblr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 4 Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Aeitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Ervedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Dresden, Dresden, Dresden, Frankfurt am Main, München, Leipzig, aus Unrerfranken, aus Baiern. Preußen: Breslau, Krotoschin, Berlin. Krakau: Krakau. Frankreich: aus dem Elsaß, Paris. Großbritannien: London, Portsmouth, Birmingham. Literae. Nachrichten: Magdeburg ^Gesammelte Schriften), Magdeburg sNachbiblische Sprache und Literatur). Zeitungsnachrichten. Deutschland. Dresden, 18. November. tPrivatmitth.) Dem Oberrabbiner und dem Vorstande der israelit. Ge-. meinde ist heute nachstehende hohe Verordnung, die Beschneidung betreffend, durch den Stadtrath publizirt worden: „Die königl. Kreisdircktion zu Dresden hat über dasjenige, was von dem Stadtbezirksarzte l)i. Siebenhaar hinsichtlich der medizinalpolizeilichen Beaufsichtigung der Beschneidung der Judenknaben, als einer chirurgischen Operation, beantragt worden ist, nach Eingang des in dieser Beziehung von dem Stadtrache erforderten Berichts vom 15. Juni d. I. dem königl. Ministerio des Innern Vortrag erstattet. Die Entschließung^ des königl. Ministerii hierauf, ist in Folgendem anher eröffnet worden: Die Beschneidung als religiöser Gebrauch sei völlig frei und unangetastet, wie bisher zu belasten und einem einzelnen Stande als Monopol nicht zuzueignen. Auch seien die bisherigen Beschneider nicht ärztlichen Standes, (die Bankiers Mendel Schic und I. A. Bondi allhier,) da sie ihre Legitimation wenigstens in ritualer Hinsicht dargethan und das Vertrauen der Gemeinde in einer langen Reihe bvn Jahren sich erworben hätten, in ihrer Funktion ungestört zu belasten. Für den Fall aber, daß der hiesigen Gemeinde ein neuer Beschneider nichtärztlichen Standes nölhig werden sollte, so würde derselbe sich in ritualer Hinsicht bei dem Rcligionsvorstande zu lcgitimiren, in technischer Hinsicht aber vor dem Stadlbezirksarzte allhier sich darüber auszuweisen haben, daß er die nölhigen chirurgischen Einsichten in die Operation der Beschneidung wirklich besitze. Dagegen solle von jetzt an bei jeder von einem Nichtarzte zu vollziehenden Beschneivung ein Arzt oder Wundarzt zugezvgen werden, welcher, wiewol ohne das Rituale irgendwie zu stören, theils über die Unschädlichkeit der Beschneidung bei den bestehenden Gesundheitsverhältniffen des Kindes zu urtheilen, theils endlich die Nachbehandlung zu übernehmen habe. Die Wahl dieses Arztes oder Wundarztes sei in jedem einzelnen Falle den Ellern oder Angehörigen des Kindes zu überlasse». Für Arme habe die Gemeinde einen solchen Arzt oder

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