Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 40 (30.9.1844)
- Date
- 1844-09-30
- Page
- Seite 571 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225335-3225376--06355-3315166- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
571 So heißt es in der angeführten Stelle in Chullin: —?i-£>vir3 ism!T2'£d td’N üiivia röi woraus deutlich hervorgeht, daß um die, wenn gleich zweifelhafte Erhaltung eines sogar zur wohlverdienten Todesstrafe v'erurtheilten Mörders möglich zu machen, die Zulässigkeit einer vollständigen Sektion des Getödtetcn entschieden vorausgesetzt wird. Ebenso ist aus i":p rp snrs nss bewiesen, daß um Gläubiger dadurch zu ihrer Geldforderung zu verhelfen, die Untersuchung eines Todten nicht versagt werden kann. Es kann also um so weniger einem Zweifel unterliegen, daß in allen Fallen, wo aus anatomischpathologischen, oder aus medizinisch-gerichtlichen Rücksichten die Sektion eines israel. Leichnams nothwendig erscheint, um durch die aus dieser Sektion zu erlangenden Resultate zur sichern Heilung und Rettung leidender Menschen, oder zur Ermittlung von Schuld und Unschuld eines.Verdächtigen zu gelangen, die fragliche Sektion nicht mehr als eine Schändung und Verletzung der dem Todten schuldigen Ehrfurcht und Pietät betrachtet werden kann, daher in religionsgesetzlicher Hinsicht als vollkommen zulässig erklärt werden muß, und der betreffende Rabbiner keinen Grund hat, selbst wenn er's vermöchte, die Vornahme einer solchen zu verhindern. Endlich darf nicht unerwähnt bleiben, daß in allen jenen Fällen, wo eine Obduktion staatsgesetzlich vorgeschrieben und von Gesetzeswegen geboten ist, der talmudische Grundsatz k:-~ „das Staatsgesetz ist Gesetz" in Kraft tritt. Obgleich dieser Grundsatz eigentlich nur im Zivilrecht gilt, nirgends aber zur rechtlichen Erlassung ritueller Vorschriften, wenn solche mit den Landesgesetzen kollidiren, angewendet wird, so ist derselbe doch im vorliegenden Falle insoferne von Bedeutung,! daß dadurch, weil die Sektion lediglich aus schuldigem Gehorsam gegen das Landesgesetz oorgcnommen wird, dieselbe ihren den Leichnam verletzenden und herabwürdigenden Charakter jedenfalls verliert, und eben dadurch auch aufhört, unzulässig zu sein. Schließlich versteht es sich von selbst, daß nach verrichteter Sektion alle Theile wieder an ihre Stelle gebracht, die Leiche gereinigt und zugenäht, die üblichen Todtcnkleider derselben angezogen und die Beerdigung selbst ganz unter Beobachtung religionsgesetzlicher Vorschriften vorgenommen wird. Bühl, im Juni 1844. E Millstätter, Bczlrksrabbincr. Großbritannien. London, Ende August. Zu dem durch den Tod des Prof. Hurwitz erledigten Lehrstuhle der hebräischen Sprache an der Universität haben'sich sehr viele Kandidaten gemeldet, worunter auch einige Israeliten. —. Der Kaiser von Rußland hat bei seinem letzten Aufenthalte in London auch 50 L. St. (350 Thlr.) an jüdische Anstalten geschenkt. Es sind ihm auch, wie auch dem Grasen Nesselrode mehre Bittschriften in Bezug auf die polnischen Juden übergeben worden, die freundlich angenommen wurden. (V. of Jac.) Australien. New-Sydney Am 2. April wurde die Synagoge auf sehr feierliche Weise eingeweiht. Es ist ein schönes Gebäude mit Gasbeleuchtung, und kostet 4000 L. St., wovon nur 1500 L. St. Schuld bleiben. Die dortigen Blätter rühmen den Eifer der dortigen Juden sehr. Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen i VrNgr. (IgGr.) j Gebühren für die gespaltene Seile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die W e r l a g s h a n d l u n g. Bei A. Bielefeld -in Karlsruhe ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben: Gottesdienstliche Vortrage gehalten von Dr. Elias Griinebaum, Rabbiner des Bezirks Landau in der Pfalz, gr. 8. geh. 25 Ngr. (20 gGr.) oder 1 fl. 20 Sr.