Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 16 (15.4.1844)
- Date
- 1844-04-15
- Page
- Seite 218 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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218 Bon Außen aber will man uns daS Recht einer Kirche in Abrede stellen. So z. B. behauptet Walter (Lehrbuch des Kirchenrechres, Bonn 1833, §. 1. Rot. b), daß man den Ausdruck „jüdische Kirche" vermeide, weil die Religionen des Alterthums so enge in die bürgerlichen Einrichtungen verflochten waren, daß der religiöse Stoff von dem bürgerlichen Volksleben nicht abgesondert werden konnte, während er (§. 6) zugiebt, daß in dem mosaischen Rechte der Keim mehrerer kirchlichen Einrichtungen enthalten sei. In Preußen wird die Bezeichnung der Synagoge als „israel. Kirche" nicht gestattet. In Baiern werden die Rabbiner nicht als geistliche Beamten anerkannt, dürfen keine Amtssiegel führen, und genießen in Dienstsachen keine Portofreiheit. In dem Großherzogthum Baden haben sie weder in Synagogennoch Schulangelegenheiten eine entscheidende Stimme abzugeben, wenn sie nicht besonders von den Gemeinde-Vorstehern requirirt werden. In Würtemberg ist ihnen zwar der Rang der christlichen OrtSgeistlicheu zugewiesen, jedoch mit der Einschränkung, daß sie in allen Fällen, wo sie mit solchen Geistlichen zusammen zu erscheinen haben, diesen ohne Rücksicht auf Dienst alter nachgehen (Rggsblt. 1836 Ro. 30). Rur die christlichen Ortsgeistlichen dürfen die israel. Familien-Register führen; nur ihnen steht die Lokalaufsicht über die israel. Schulen zu; nur die christliche, nicht die israel. Oberkirchen-Behörde hat den Schulplan vorzuschreiben, .die Lehrer zu prüfen und zu ernennen, und überhaupt das Recht und die Pflicht der Leitung und Oberaufsicht des israel. Schulwesens. Kann das gute Folgen haben? Ist das nicht eine Entwürdigung unsres Standes, nicht eine persönliche Beleidigung, nicht eine Kränkung unsrer Rechte, wenn man überdieß erwägt, daß die Gegenstände der Rabbiner-Prüfungen alle Zweige einer wissenschaftlichen Bildung umfassen? Die Führung der Familienregister ist von gewichtiger Bedeutung. Besonders aber ist die Schule diejenige Anstalt, durch welche am meisten auf die religiöse Ausbildung gewirkt werden kann. Die jetzige Kultur der Israeliten haben wir den Schulen, und beziehungsweise den Lehrern zu verdanken. Es gab sehr viele wohlunterrichtete Lehrer, bevor es wissenschaftlich gebildete Rabbiner gab; aber es ist anders geworden, denn es giebt nur wenige israel. Gemeinden in Deutschland, welchen die Aufsicht über das Schulwesen nicht anvertraut werden könnte und sollte. Zwar ist es eine Schwäche der Israeliten, daß sie mehr den christlichen als den israel. Vorgesetzten huldigen, vielleicht nach dem talmudischen Grundsätze: ■jriTfcO «rtn a^p, in Folge dessen auch viele Lehrer wünschen, daß die Pfarrer, und nicht die Rabbiner Lokal-Schulinspektoren sein sollen, aber es handelt sich hier nicht so sehr um die Amtsrechte einerseits, und die subjektiven Gefühle andrerseits, als um den wohlthätigen Einfluß auf die Anstalten, ob derselbe mehr durch die Mitwirkung des christlichen oder des israel. Geistlichen erzielt werden kann? Zwar will stch die Schule überhaupt von der Kirche trennen, und möchte selbstständig auftreten; so lange aber dieses nicht geschehen ist, wird jeder Unbefangene zugeste. hen, daß die Pflichten der Lokal-Schulinspektion mit weit besserem Erfolge von einem Rabbiner, als von einem Pfarrer erfüllt werden könnte, denn 1) hat dieser zu viele Amlsgeschafte in seiner Kirche und Schule zu besorgen, als daß er auch der israel. Schule eine große Aufmerksamkeit widmen könnte. 2) Seine Theilnahme kann unmöglich so herzlich sein, wie der Antheil, den der Rabbiner vermöge seiner amtlichen Stellung und seiner Glaubensverwandtschaft an dem intellektuellen und religiösen Wehle seiner ihm anvertrauten Gemeinde nehmen muß. 3) Hat der Pfarrer nie Gelegenheit, über die Wichtigkeit der Erziehung und des Unterrichtes zu der zu gottesdienstlichen Zwecken versammelten Gemeinde öffentlich zu sprechen; 4) kennt er auch die Verhältnisse der einzelnen Familien nicht so genau und kann daher auch nicht so entscheidend auf die Eltern wirken. 5) Erhalten die Rabbiner dadurch, daß sie ihre Aufmerksamkeit auf das Schulwesen zu richten, den Schullehrer-Konferenzen beizuwohuen und pädagogische Schriften zu lesen haben, eine geeignete Gelegenheit, stch mit dem Volkserziehungswesen überhaupt zu beschäftigen. Schon bei einem andern Anlaß habe ich bemerkt, daß mir die Rechte und Pflichten eines Lokal-Schulinspektors von der diesseitigen Regierung längstens übertragen sind, und wurde mir unterm 20. Rov. v. I. von der Fürstl. Oberfchulkommiffion bezeugt, daß ich diese Dienstobliegenheiten zur.vollkommenen Zufriedenheit meiner Vorgesetzten „erfüllt habe;" ich bin also bei der Realisirung dieses Antrages nicht selbst betheiligt, sondern wünsche dieselbe nur im allgemeinen Religions-Interesse. Die Nichtgläubigen mögen von den Rabbiuerversammlungen nicht erwarten, daß Man ihnen erlauben werde, was in dem geoffenbarten Gesetze verboten ist, und die Frommgläubigen mögen nicht fürchten, daß durch solche Würden das Judenthum in seinen Gruudsäulen erschüttert werde; im Gegentheile wird dasselbe, in seiner formellen Konstruktion, als eine durch die Tradition fesigestellte Anstalt allmälig sich Herausstellen, mit