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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-09-17 · Heft 38 (17.9.1842) · p. Seite 558

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 38 (17.9.1842)
Date
1842-09-17
Page
Seite 558 (sequence 2)
Language
German
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558 arzte zur Prüfung vorgelegt, der aber den Mann als eines forcirten Todes gestorben erklärte. Mittlerweile erregte dieser Vorfall unter der christlichen Bevölkerung Konstantinopels, (worunter die Armenier die erste und zahlreichste Klaffe bilden) eine gräuliche Judenvcrfolgungssucht, so daß Se. Hoheit der Sultan sich genöthigt sah, einen Befehl ergehen zu lassen , worin er diejenigen mit der äußersten Strenge der Gesetze bedrohte, die ferner eigenmächtig Juden mishandeln würden. Der jüdische Obcrrabbiner that seinerseits die Armenier in den Bann, d. h. er befahl: jeden Umgang mit ihnen vier Wochen lang abzubrechen. Ich will mein Urtheil über Schuld oder Unschuld zurückhalten. Acht jüdische Mörder (den schlimmsten Fall angenommen) beflecken aber eben so wenig ihre Nation, als die Hunderte christlicher Mörder, die jährlich dem Strange anheimfallen, ihre Religion besudeln können. Leider aber bleibt die allgemeine Aufregung und die fanatische Judenverfolgungssucht der Orientalischen Christen, die, wie man sich jetzt wieder überzeugt, still und unaufhörlich in den Gemüthern glimmt ein inhaltsschwerer Moment für Vergangenheit und Zukunft unsrer Orientalischen Zustände. Preußen. Magdeburg, I. September. Die neueste Nummer (10) des Ministerialblattes enthält abermals einen Fall, den die jüdischen Gemeinden doch endlich vermeiden sollten: der Versuch, beim Ein- und Austritt eines Individuums Seitens der Gemeinde ein Uebermäßiges zu erpressen. Abgesehen von der Ungerechtigkeit, die darin liegt, das Erwerben eines Anrechts an oft sehr unbedeutende Gemeindegüter sich zu hoch bezahlen lassen zu wollen, von dem Drucke, der damit gegen Glaubensbrüder ausgeübt wird, und auf einem Gebiete, wo dergleichen am entferntesten liegen sollte, auf dem der kirchlichen Institute, abgesehen von allem Diesem, erweckt es eine so ungünstige Meinung vom Wesen und Treiben jüdischer Gemeinden bei den Behörden, daß, bei .der bekannten Neigung, in jüdischen Sachen alle Wahrnehmung zu generalisiren, der allgemeinen An» gelegenheit nur höchst nachtheilig ist. Es lautet: 353) Verfügung an die Königl. Regierung zu Cöslin, die Verhältnisse der jüdischen Synagogen- Gemeinden betreffend, vom 25. Juni 1842. Der Königl. Regierung theilcn wir beigehend eine Vorstellung des jüdischen Kaufmanns X. zu N. vom 30. April d. I., in welcher derselbe sich darüber beschwert, daß die früher dort ansässig gewesenen Juden ihm die Aufnahme in ihre geistige Genossenschaft und die Theilnahme an den damit verbundenen Rechten nur gegen ein Eintrittsgeld von I50Thlr. gestatten wollen, und ihm für das Aufgebot zu seiner Trauung die Summe von 10 Thlr. abfordcrn, zur Berichtserstattung mit. Wir bemerken dabei, daß, wenn gleich von Staatswegen bis jetzt eine Einmischung in die Kultus-Angelegenheiten der Juden nicht stattsindet, doch auch nicht zugegeben werden kann, daß die Aufnahme eines Juden in eine jüdische Synagogen-Gemeinde zu Gelderpressungen benutzt werde, wie es in dem vorliegenden Falle zu geschehen scheint. Die Königl. Negierung hat daher die jüdische Gemeinde zu X. zur Anzeige aufzufordern, welches Eintrittsgeld bisher observanzmäßig oder einem bereits bestehenden Gemeinde-Beschlüsse gemäß gezahlt worden ist, oder, i wenn ein solches bisher nicht festgesetzt gewesen, derselben auszugeben, durch einen zu fassenden Beschluß ein Eintrittsgeld zu höherer Genehmigung vorzuschlagen, wonächst die Königl. Regierung dasselbe mit Rücksicht auf das der jüdischen Gemeinde gehörende, für den Kultus benutzte Grund - und Kapitalvermögen zu prüfen und darüber unter gutachtlicher Aeuße» rung hieher zu berichten hat. Uebrigens wird die Judengemeinde, auch wenn der rc. X. nicht in die religiöse Gemeinde eintretcn sollte, polizeilich anzuhalten sein, den Leichen seiner i Familie Grabstätten anzuweisen, und im Falle er oder jemand aus seiner Familie zu heirathen beabsichtigt, das Aufgebot gegen Entrichtung angemessener, nöthigenfalls von der Königl. Regierung festzustellenden Gebühren zu vollziehen. Berlin, den 25. Juni 1842. Der Ministerder geistlichen, Untcrrichtsu. Medizinal-Angelegenheiten. Der Minister des Eichhorn. Innern. abwesend.

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