Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1842)
- Date
- 1842-09-03
- Page
- Seite 538 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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538 finden, weil sie von dem gegenwärtigen Personal der hiesigen Rabbiner bisher nicht getragen worden sind, so ist kaum zu bezweifeln, daß das Ober-Vorsteher-Kollegium auf gebührendes Ansuchen gern bereit sein werde, den Dr. Geiger zur Weglassung dieser Auszeichnung zu veranlassen, damit auch dem Schwachen in der Gemeinde kein Anstoß gegeben werde. Zu einem Einschreiten der Polizei-Behörde aber können diese Läppchen, wie Sie sich wol selbst überzeugen werden, keine Veranlassung geben, da dieselben, wenn sie auch hier einige Zeit von den Rabbinern nicht getragen worden sind, keinesfalls unter diejenigen Neuerungen gerechnet werden können, welche durch die Allerhöchste Kabinets-Ocdre vom 23.Dezember 1823 untersagt worden sind. Zu jener Zeit waren von einzelnen sich abtrennenden Gemeinde-Gliedern Versuche gemacht worden, außerhalb der Synagoge, nach christlicher Weise Kanzel-Vortrage zu halten und Choral- Gesang mit Orgelbegteitung einzusühren. Wenn Sie irgend besorgen, daß es in der Absicht des Ober-Vorste- Her-Kollegii liegen könnte, dergleichen wesentliche, das Eigenthümliche des jüdischen Gottesdienstes verändernde Neuerungen einzuführen, so dürfen Sie vertrauen, daß die Königl. Behörden, welche zur Aufsicht gegen solche Neuerungen verpflichtet sind, sie nicht dulden, sondern zur rechten Zeit hindernd eingreifen werden. Wenn aber sonach bis jetzt nichts vorliegt, was als Verletzung eines Polizei-Gesetzes betrachtet werden könnte, so ist für die Polizei-Behörde keine Befugniß vorhanden, auf dasjenige einzugehen, was von Ihrer Seite gegen die Qualifikation des Dr. Geiger zum Rabbinats-Assessor und gegen die Form seiner Wahl vorgetragen worden ist. Denn durch die in v. Kamptz's Annalen Band IV Heft 4 Seite 787, B. VII H. 4 S. 61 und 62, B. VH H. 2 S. 322, B. IX H. 3 S. 657 und B. X H. 4 S. 1035 enthaltenen Reskripte des Hohen Ministerii und der Polizei vom 3. November 1820, 14. Februar 1823, 13. Marz 1823, 24. Juni 1823, 29. Juli 1825 und 13. Oktober 1826 ist den Königl. Regierungen jede Einmischung in die Angelegenheiten des jüdischen Gemeinde- Wesens aus andern als polizeilichen Rücksichten niederholentlich untersagt, und durch das letzterwähnte, auch von dem Hohen Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten mit Unterzeichnete Reskript ausdrücklich bestimmt worden, daß die Wahl der Personen, deren die Juden-Gemeinden sich zu ihren religiösen Verrichtungen bedienen wollen, lediglich ihnen selbst überlassen bleiben solle, und die Beurtheilung ihrer Qualifikation — Reskript vom 29. Juli 1825 — nur den Gemeinde-Vorstehern zustehe. Es steht also weder einer Ortsnoch einer Landes- Polizei-Behörde die Befugniß zu, die Rechtgläubigkeit eines von der Gemeinde gewählten Rabbiners zu prüfen, und eben so wenig die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens zu untersuchen, vielmehr werden Sie in letzterer Beziehung sich mit Ihren Beschwerden, wenn Sie dieselben begründen zu können glauben sollten, nach dem obengedachten Reskript vom 3. November 1820 an das Königl. Stadt-Gericht Hierselbst in gewöhnlicher Klageform zu wenden haben. Das Unterzeichnete Polizei-Präsidium wünscht jedoch zum Besten Ihrer selbst und der hiesigen jüdischen Gemeinde, daß Sie den Frieden derselben und die ehrenwerthen Bestrebungen des gegenwärtigen Ober-Vorsteher-Kollegii nicht ferner durch grundlose Denunziationen stören, vielmehr sich mit demselben zur Erreichung eines segensreichen Erfolges der getroffenen Wahl vereinigen mögen. Breslau, den 31. August 1838. Königl. Geheimer Ober-Regierungs-Rath und Polizei-Präsident. An die Herren N. N. Heinke. Abschrift hiervon nachrichtlich an das Ober-Vorsteher-Kollegium der hiesigen jüdischen Gemeinde. Breslau, den 31. August 1838. Königl. Geheimer Ober-Regierungs-Rath und Polizei-Präsident. Heinke. B) Bescheid der Königl. Regierung vom 29. Dezember 1839 (Acta Fol. 134): Nachdem auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs der zum hiesigen Rabbinats-Beisitzer gewählte Doktor der Philosophie Abraham Geiger das Preußische Staatsbürgerrecht erhalten hat, und mit dem von dem Hohen Ministerium ausgefertigten Naturalisations- Patente bereits versehen, dadurch aber seine Wahl zum Rabbinats-Assessor möglich gemacht, und höheren Orts als zulässig anerkannt worden ist, so können wir auf Ihre an Seine Excellenz den Herrn Ober-Präsident der Provinz Schlesien gerichtete, an uns abgegebene Beschwerde vom 27. d. M. nicht weiter eingehen, sondern müssen Sie, Höheren Ministerial-Beschlüssen zufolge,