Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 23 (4.6.1842)
- Date
- 1842-06-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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VI. Jahrgang. Allgemeine No. SS Zeitung -es Zudcnthums. Ein lmpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Vorlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung -Geistlicher der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concession.) Leipzig, den 4. Juni 1842. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit & Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sächs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Leitender Artikel. Magdeburg, den 23. Mai. Unter den in der neuesten Zeit zur Oeffentlichkeit gebrachten Akten Ln Angelegenheiten der Israeliten hat wot Keine so viel Aufsehn gemacht, wie der an die Gemeinden zu Berlin, Brilon, Gumbinnen ff. unterm 5. Mai erlassene Bescheid des Ministers von Rochow. Denn obschon dieser Minister seitdem abgetreten: so ist doch der Bescheid so gefaßt, daß er die Gesinnung und Ansicht Sr. Majestät selbst ansspricht, so daß der Mini, flerwechsel hierbei ganz ohne Bedeutung ist. Um so wichtiger ist es, darüber zu möglichster Klarheit zu kommen, was eigentlich der Sinn des gedachten Erlasses ist, was aus ihm gefolgert werden könne. Hierzu mag Folgendes dienen. 1) „Es sollen Maßregeln ergriffen werden, durch welche die den Juden auferlegten Beschränkungen aufgehoben werden" was sind dies für Beschränkungen, die aufgehoben werden sollen? Die Beschränkungen der Juden in Preußen reduciren sich ans die Niederlassung in den verschiedenen Landschaften, auf Bekleidung von Staatsbeamtenstellen und Betreibung einiger Gewerbe, wie die Apothekerkunst. Da nun die zweite durch einen nachfo-genden Passus negirt wird, so ließen sich die beiden anderen erhoffen. „Insbesondere ihnen im Gemeinde-Verbände mit Christen die Wahrnehmung ihrer Interessen mehr gesichert werden" — dies kann durchaus nichts Anderes heißen, als daß den verschiedenen Lokalbehörden, so weit diese die Ortsgemeinde betreffen, jüdische Mitglieder beigegeben werden sollen, welche die bezüglichen Angelegenheiten von Seiten der Juden befassen. „In der Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten durch Bildung von Korporationen eine größere Selbstständigkeit und Autorität cingeräumt wird" — dies deutet darauf hin, daß die jüdischen Gemeinden eine festere, gesetzliche Gestalt erhalten sollen, wodurch sie in administrativer und finanzieller Beziehung eine größere Kraft erlangen würden. So können sich z. B. in mehreren Provinzen Individuen gänzlich dem Gemeindeverband entziehen und ihre Beiträge versagen. Es läßt sich aber voraussetzen, daß hiermit nicht Gerichtsbarkeit und juridische Sonderrechte gemeint seien. „Und im Allgemeinen die Gelegenheit erweitert wird, ihre Kräfte und Fähigkeiten für sich und die Christen, unter denen sie leben, benutzen zu können." Diese Worte bezeichnen offenbar, daß mehre Branchen öffentlichen Dienstes, welche den Juden bis jetzt verschlossen waren, geöffnet werden sollen. Welche? davon wird gleich die Rede sein. 2) „Sr. Majestät erachten aber für nothwendig, daß die Gewährung alles dessen an die Bedingungen geknüpft werde, die in dem Wesen eines christlichen Staates beruhen, nach welchem es nicht zulässig ist, den Juden irgend eine obrigkeitliche Gewalt über Christen einzuräumen" — der Charakter derjenigen öffentlichen Aemrer, welche den Juden versagt bleiben sollen, liegt in dem Ausdrücke „obrigkeitlich," und es würde im Gegentheil