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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-02-19 · Heft 8 (19.2.1842) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 8 (19.2.1842)
Date
1842-02-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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TI. Jahrgang. Allgemeine No. 8. Zeitung des Zudeuthums. Ein rmpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Dr. Ludwig Philipps»«, Geistlicher der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. Berlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnadigster Concejsson.) Leipzig, den 19. Februar-1842. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Preußen. Magdeburg, 6. Februar. Das Frankfurter Journal vom 2ten enthält folgenden, beüchtenswer-; then Artikel, den wir unfern Lesern zur Beherzigung; empfehlen. „Ucber die, den Juden in Preußen an- I geblich einzuräumenden Korporationsrechte. j Oeffentliche Blätter berichten: man sei jetzt in i Preußen damit beschäftigt, eine umfassende Gesetzgei bung für die Juden auszuarbeiten, welche in sehr! wohlwollendem Sinne entworfen sei. Man werde j ihnen nämlich mehrere Rechte einräumen, die ihnen j bisher versagt gewesen, dabei aber von dem Gesichtspunkte ausgehen: sie, als einebesondere, auch in andern Angelegenheiten als denen des Kultus in sich geschlossene, Genossenschaft zu organisiren, und so selbst des Militärdienstes zu entheben. Wir lassen es dahin gestellt sein, in wiefern diese Berichte gegründet sind. Der wahrheitliebende Monarch, der eben erst erklärte: er verbiete zwar aufregende, wünsche aber freimüthige Besprechung der öffentlichen Angelegenheiten, hat hierdurch gewissermaßen selbst aufgefordert, Grundsätze, die mehr oder minder als Grundlagen einer zukünftigen Gesetzgebung angegeben werden, mit Ernst zu prüfen, und sich darüber, nach bester Ueberzeugung, auszusprechen. Die Frage scheint uns nämlich eine Bedeutung zu haben, die weit größer ist, als sie denjenigen scheinen möchte, welche eine kleine Minorität im Staate kaum der Beachtung werth halten. Das Prinzip, nach welchem religiöse und andere Genossenschaften im Staate zu abgeschlossenen Korporationen, mit eignen Vorrechten und eignen Pflichten organisirt werden, steht dem entgegen, welches zwar Gliederungen, aber keine selbstständige Organismen im Staate zuläßt. Letztere werden in diesem Systeme gewissermaßen als Staaten im Staate betrachtet, die ein eignes Interesse Hervorbringen!, welches als Zunft-, als Kastengeist, als Esprit de corps oder wie man es sonst nennen mag, der Theilnahme an dem großen Ganzen durch Zersplitterung, und nicht selten durch eigentliches Entgegentreten bedeutenden Abbruch thut. Solche Einrichtungen scheinen, nach dieser Ansicht, zwar von Nutzen in der Kindheit der Staaten, wo die einzelnen Elemente des Staatslebens noch theils geschaffen, theils ausgebildct, theils durch gegenseitige Opposition neutralisirt werden sollen, würden aber in Ländern, wo hohe Bildung herrscht, nur dazu dienen, die Gesinnungen und Gefühle für das allgemeine Vaterland zu verengen, ja zu ersticken. Die Autonomie, welche, im Mittelalter-, der Judenschaft wie so vielen andern Genossenschaften zustand, war im Einklänge mit der ganzen Gesetzgebung jener Zeit, mit dem Feudalwesen,' welches hohen und niederen Adel, Zünfte und Gewerke, Bauern - und Bürgerstand, Kirchen - und

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