Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1842)
- Date
- 1842-02-05
- Page
- Seite 71 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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71 Glauben unsrer Väter stimmen kann, bestehen lassen würden?" „Verhält es sich so mit den Knaben, um wie viel nachtheiliger ist der gegenwärtige Zustand der Dinge sür die Mädchen? Größtentheils der praktischen religiösen Erziehung beraubt, welche sie ehemals unter den Augen ihrer Eltern erhielten, jedem theoretischen Unterricht entzogen, sind sie nicht der Gefahr auSgesetzt, ohne religiöse Grundsätze aufzuwachsen, allen erhabenen und tröstenden Wahrheiten unsrer Lehre entfremdet, deren sie im Leben, in der häuslichen Welt so sehr bedürfen? Kommen doch hierzu noch die Verführung der Welt, die verderblichen Beispiele der religiösen Gleichgültigkeit, oder die Anstrengungen der Proselytenmacherei, die rings um uns erwachen, um aus unsrer Apathie Nutzen zu ziehen. Welche Vorwürfe würden wir uns nicht zu machen haben, Nichts für die religiöse Zukunft unsrer Töchter gethan zu haben, und sie so ohne Waffen und ohne Vertheidigung, den ersten Angriffen auf ihre Unschuld, auf ihre Anhänglichkeit an die religiösen und moralischen Pflichten überlassen zu haben?" „Lassen Sie uns daher uns Ideellen, solchem Unglück zuvorzukommen; das erste und einzige Mittel ist, unseren Kindern beiderlei Geschlechts einen religiösen und moralischen Unterricht nach Verhältniß ihrer Einsicht, den Bedürfnissen unsrer Zeit angemessen, zu geben. Und wenn sie das Alter erreicht haben, wo dieser Unterricht vollendet, und wo ihre Einsicht genugsam entwickelt sein wird, um die Reinheit und Erhabenheit der Lehren des israelitischen Glaubens und die Heiligkeit der Pflichten, die daraus fließen, fassen zu können: dann wollen wir diesen Zeitpunkt ihres Lebens durch eine bedeutsame Ceremonie heiligen, die tiefe Spuren in ihrem Geiste zurücklaffen wird, durch ein feierliches Glaubensbekcnntniß, wo das Kind erklären wird, in Gegenwart Gottes und der Glaubensgenossen, daß es durch freien Entschluß die heilige Weihe sanktionire, die es durch seine Geburt erhalten, wo es die förmliche Verpflichtung übernimmt, zu leben und zu sterben im israelitischen Glauben und in der Ausübung der religiösen und moralischen Pflichten, die es kennen gelernt." „Dies ist der Geist der zu treffenden Maßregel. Um den alten Gebrauch, die beiden Geschlechter nicht zu vermischen beim öffentlichen Gottesdienst, nicht zu verletzen, werden wir für Knaben und Mädchen eine besondere Ceremonie haben. Was die Mädchen betrifft, so wird man über ihre Zulassung in den Tempel keinen Anstand haben, denn keine religiöse Vorschrift verbietet dem Weibe den Eintritt in den Tempel behufs einer besondern Ceremonie, die zum gewöhnlichen Gottesdienst nicht gehört. So wird seit langer Zeit die Braut mit ihren beiden Unterführerinnen bei der Trauung selbst vor die h. Lade gelassen." „Wir hegen die tiefe Ueberzeugung, daß wir durch diese Maßregel ein unseren Glaubensgenossen sehr nützliches, Gott aber sehr wohlgefälliges Werk vollziehen; wir werden denen, die unsre Religion anzuschwärzen suchen, beweisen, daß ihre Angriffe das alte Gottesgebäude nicht zu erschüttern vermögen, daß unter allen Verhältnissen wir hoffen, mit Hülfe des Höchsten, unsre Kinder im Schatten dieses Lebensbaumes zu erziehen. Wir nehmen aber denjenigen jeden Vorwand, welche ein Schisma unter uns einzuführen suchen, unter uns, die sich stets durch die Einheit ihres Glaubens, ihrer Lehren und Pflichten ausgezeichnet haben." Nach diesem Bericht des Groß-Rabbinen beschloß das Konsistorium: „Art. 1. In Zukunft kann kein Knabe von 13 Jahren den gewöhnlichen Segensspruch vollziehen, wenn er nicht von einem der Herren Rabbiner dem Synagogenvorstand ein Zertifikat vorgezeigt, daß er einen Kursus des Religionsunterrichtes durchgemacht und eine desfallsige Prüfung bestanden habe. Art. 2. Jedes Jahr gegen das Wochenfcst, sollen die jungen Israeliten beiderlei Geschlechts, die ihren Religionsunterricht vollendet haben, sich nach dem Tempel begeben, und unter zu bestimmenden Ceremonieen ein israelitisches Glaubensbekenntniß ablegen. Art. 3. Für jedes Geschlecht soll diese Ceremonie besonders geschehen. Art. 4. Diese Ceremonie wird von dem Rabbiner oder seinem Delegirten vollzogen. Art. 5. Dieses Glaubensbekenntniß erklärt die Mädchen für religiös-mündig; bei den Knaben tritt noch zur Zeit der gewöhnliche Segensspruch hinzu. Art. 6. Das Konsistorium hält sich überzeugt, daß die Glaubensgenossen ihre Jugend den durch